Abrechnung 12.10.2012

Digitale Volumentomografie: Wer darf abrechnen?

Digitale Volumentomografie: Wer darf abrechnen?

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Die digitale Volumentomografie (DVT) ist heute im zahnmedizinischen und kieferchirurgischen Bereich kaum noch wegzudenken. Diese relativ neue Technik wurde im Jahr 1997 eingeführt und hat sich seitdem kontinuierlich weiterentwickelt und ist gerade im Bereich der Implantologie fest etabliert. Dass bis heute keine spezielle Abrechnungsziffer existiert, darf zwischenzeitlich als bekannt vorausgesetzt werden und soll heute nicht thematisiert werden. Vielmehr beschäftigt sich der Artikel mit unzulässigen Kooperationsformen im Zusammenhang mit der digitalen Bildgebung.

Gerade im Bereich des DVT erlebt man in der täglichen Praxis verschiedenste Kooperationsformen, welche zumindest bedenklich, im schlimmsten Fall schlicht rechtswidrig sind. Ausweislich der Gebührenordnungen ist eine Leistung abrechenbar, wenn es sich um eine „eigene Leistung“ handelt. Unter einer eigenen Leistung versteht man Leistungen, die selbst durch den Arzt erbracht oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden. Der Abrechnende hat daher die Leistung zunächst einmal vollumfänglich selbst zu erbringen bzw. die Leistung muss unter seiner Aufsicht und fachlichen Weisung erbracht worden sein. Für die DVT-Leistung bedeutet dies, dass die Fertigung der Aufnahme, die Befundung und Diagnose durch den abrechnenden Arzt erfolgen muss.

Es handelt sich bereits dann nicht um eine eigene Leistung, wenn Befundung und Diagnostik nicht durch den abrechnenden Arzt, sondern durch einen anderen erbracht werden und gerade keine Aufsicht nach fachlicher Weise vorliegt. In diesem Fall wurde gerade nicht die gesamte Leistung selbstständig erbracht, sondern nur ein Teil der Leistung. Somit darf folglich die Leistung nicht als eigene Leistung abgerechnet werden. Aber auch andersherum erscheint diese Konstellation problematisch. Rechnet der die Befundung und Diagnosestellung vornehmende Arzt ab und bekommt der DVT-Aufnahme durchführende Arzt hierfür einen Obolus, befindet man sich im Bereich der Zuweisung gegen Entgelt. Auch existieren Kooperationsformen, die nüchtern betrachtet lediglich eine Zuweisung gegen Entgelt darstellen. Im Ärztebereich ist es gesetzlich systematisch unterbunden, dass Berufsgruppen, die unterschiedliche Fachrichtungen haben, welche in einem Zuweisungsverhältnis stehen, ärztliche Kooperationen eingehen dürfen. Überdies ist in der Berufsordnung für Ärzte und Zahnärzte das Verbot der Zuweisung gegen Entgelt explizit niedergeschrieben. Mit diesen Regelungen korrespondiert dann auch die gesetzliche Vorgabe, dass ärztliche Kooperationen in Form einer Gemeinschaftspraxis nur zwischen Ärzten gleicher oder ähnlicher Fachgebiete gegründet werden dürfen. Hierdurch soll verhindert werden, dass Ärzte durch Gründung einer Gemeinschaftspraxis das Verbot der Zuweisung gegen Entgelt umgehen. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dies im Bereich der Zahnärzte anders sein soll. Auch bei Zahnärzten entspricht es dem gesetzgeberischen Willen, dass diese keine Zuweisung gegen Entgelt vornehmen.

Vor diesem Hintergrund ist gerade die Kooperationsform der Teilgemeinschaftspraxis gründlich zu überprüfen, da diese regelmäßig der Umgehung des Zuweisungsverbotes dienen. Insbesondere dann, wenn die medizinisch-technischen Leistungen ausschließlich von einem Teil der Gesellschafter auf Veranlassung durch den anderen Teil der Gesellschafter erbracht werden. Diese Auffassung wurde jüngst in einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Aktenzeichen: 6U 15/11) erneut bekräftigt. Nach Ansicht der Richter liegt eine Umgehung des Verbots der Zuweisung von Patienten gegen Entgelt zum Beispiel dann vor, wenn sich der Beitrag eines beteiligten Arztes auf das Erbringen medizinisch-technischer Leistungen beschränkt, die von den übrigen Mitgliedern einer (Teil-)Gemeinschaftspraxis veranlasst sind, oder der Gewinn ohne Grund in einer Weise verteilt wird, die nicht dem Anteil der von den Gesellschaftern persönlich erbrachten Leistungen entspricht. Die Anordnung einer Leistung, insbesondere aus den Bereichen der bildgebenden Verfahren, stellt hierbei keinen Leistungsanteil dar. Das Oberlandesgericht Karlsruhe sah in dem Verbot der Zuweisung gegen Entgelt auch keine Verletzung des Grundrechts der Berufsfreiheit der Ärzte. Das Gericht stellte bei seiner Entscheidung auf das überwiegende Interesse der Allgemeinheit, dass Patienten allein aufgrund medizinischer Gesichtspunkte und nicht aus wirtschaftlichen Interessen einem Leistungserbringer im Gesundheitswesen zugewiesen werden, ab. Zwar betrifft vorstehendes Urteil ausdrücklich Radiologen und Allgemeinmediziner – wobei bereits fraglich ist, wie eine solche Teilgemeinschaftspraxis überhaupt genehmigt werden konnte – doch sind die Ausführungen auf Zahnärzte unmittelbar anwendbar. Aus der immer wiederkehrenden Rechtsprechung folgt zwar keine grundsätzliche Rechtswidrigkeit von Teilgemeinschaftspraxen, jedoch sind diese zumindest risikobehaftet. Vor allem dann, wenn einseitig die Leistung von einem Teil der Partner erbracht werden, die anderen aber ohne Gegenleistung eine Beteiligung am Gewinn erhalten. Hier ist davon auszugehen, dass ein Gericht oder die KV/KZV im Falle einer Überprüfung einen Verstoß gegen das Verbot der Zuweisung gegen Entgelt annehmen werden. 

Fazit
Es ist festzustellen, dass auch heute noch der Bereich der digitalen Bildgebung den Zahnarzt vor verschiedenste Probleme stellen kann. Explizit ist – neben der Abrechnung der richtigen Ziffer – darauf zu achten, dass die gesamte Leistung auch selbstständig durch den abrechnenden Arzt erbracht worden ist. Wird nur ein Teil der Leistung selbst erbracht, besteht immer die Gefahr, dass ein, gegen die zahlreichen Vorschriften, welche der Zahnarzt zu beachten hat, verstoßendes Kooperationsverhältnis vorliegt. Insoweit gilt es, derartige Konstellationen dringend von einem medizinrechtlich versierten Anwalt überprüfen zu lassen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine rechtswidrige Abrechnung nicht nur berufsrechtlich erhebliche Konsequenzen haben kann, sondern dies auch ein strafrechtlich relevantes Handeln, welches im schlimmsten Fall mit Freiheitsstrafe sowie Approbationsentzug geahndet wird, darstellen kann.

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