Recht 21.02.2011
Berufsrechtliche Rüge bei strittiger Abrechnung für ein DVT
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Mit den Grenzen des berufsrechtlichen Rügerechtes einer Ärztekammer befasst sich das Oberverwaltungsgericht NRW (OVG) in einem sehr interessanten Beschluss vom 29.09.2010 (6t E 1060/08.T). Gegenstand des Verfahrens war die Abrechnung eines MKG-Chirurgen u. a. für ein Digitales Volumentomogramm (DVT) zwecks Implantatplanung.
Der Fall
In dem konkreten Fall reklamierte eine Patientin im Jahr 2005 gegenüber der örtlich zuständigen Zahnärztekammer die Rechnungsstellung ihres MKG-Chirurgen. Dieser hätte nach GOÄ ungerechtfertigt abgerechnet:
* Schädelübersichtsaufnahme in zwei Ebenen (Ziff. 5090)
* Panoramaaufnahme eines Kiefers (Ziff. 5002)
* Zweimalig Schädelteilaufnahme (Ziff. 5095)
* Konventionelle Tomografie (Ziff. 5290).
Die Beschwerde wurde seitens der angerufen Zahnärztekammer an die zuständige Ärztekammer abgegeben. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass die gebührenrechtlichen Fragen im Wesentlichen aus der Tätigkeit als MKG-Chirurg resultieren würden.
Im Ergebnis kam die Ärztekammer zu dem Schluss, dass der Ansatz der Ziff. 5090, 5095 (2x) und 5002 GOÄ neben den Ziff. 5370, 5377 sowie 5290 GOÄ in der Rechnung des MKG-Chirurgen nicht bestätigt werden könne. Darauf wurde dem MKG-Chirurgen nach einem Beschluss des Ärztekammervorstandes am 13.07.2006 eine Rüge erteilt. Aus der Nichtabrechenbarkeit der Leistungen resultiere ein Verstoß gegen die Berufspflichten des Arztes gemäß § 2 Abs. 2 i. V. m. § 12 der maßgeblichen Berufsordnung. Die GOÄ-Rechnungen seien auch nicht fällig im Sinne von § 12 GOÄ gewesen.
MKG-Chirurg akzeptiert Rüge nicht
Im August 2006 stellte der MKG-Chirurg einen Antrag auf berufsgerichtliche Nachprüfung und trug vor, dass es vorliegend um die Abrechnung der Digitalen Volumentomografie (DVT) zur Planung von Implantaten im linksseitigen Unterkiefer des Patienten ginge. Bei der Implantatplanung mittels DVT handele es sich um eine Maßnahme der Zahn-, Mund-, Kieferheilkunde, sodass die Ärztekammer nicht zuständig sei. Die Tatsache, dass er die Gebühren analog nach GOÄ abgerechnet habe, mache die Leistung nicht zu einer ärztlichen Leistung.
Nachdem der Antrag auf berufsgerichtliche Nachprüfung seitens des Berufsgerichtes im Juli 2008 abgelehnt wurde, erhob der MKG-Chirurg vor dem OVG NRW Beschwerde.
Die Entscheidung
Die vom MKG-Chirurgen vor dem OVG NRW erhobene Beschwerde hatte Erfolg. Nach Auffassung des OVG war die erteilte Rüge zwar nicht aus formellen Gründen rechtswidrig, da die Ärztekammer für ihre Erteilung zuständig gewesen sei. Der MKG-Chirurg sei aufgrund seiner Doppelapprobation auch Mitglied einer weiteren Kammer. Dies führe dazu, dass er auch deren Disziplinargewalt unterworfen sei. Das wegen ein und derselben Handlung keine mehrfache Sanktion seitens unterschiedlicher Kammern ausgesprochen werden dürfe, betreffe allein die materielle Rechtmäßigkeit der jeweils verhängten Sanktion.
Allerdings seien die Voraussetzungen für den Erlass einer Rüge in materieller Hinsicht nicht gegeben gewesen. Der Ärztekammer sei zwar im Ansatz zuzustimmen, dass eine die Vorschriften der GOÄ nichtbeachtende Abrechnung im Grunde geeignet sei, einen Verstoß gegen die Berufspflichten zu begründen. Nicht jede Abweichung von einer bestmöglichen Handhabung der Abrechnungsvorschriften stelle jedoch einen Verstoß gegen die dem Arzt obliegende Berufspflicht dar. Dies gelte u. a. auch dann, wenn die Anwendung von Vergütungsregelungen von komplexen medizinischen und juristischen Bewertungen abhängig sei, selbst wenn sich die - jedenfalls im Ansatz vertretbare - Bewertung durch den Arzt im Nachhinein als unzutreffend herausstelle. Es sei nicht Sinn des berufsgerichtlichen Verfahrens bei differierenden rechtlichen Bewertungen einer Gebührenforderung inzident über die zivilrechtliche Berechtigung der Gebührenforderung zu entscheiden und ein Berufsverstoß schon immer dann anzunehmen, wenn sich eine Rechnungsstellung im Nachhinein als unzutreffend erweise. Jedenfalls solange wie die Gebührenforderung nicht vorsätzlich fehlerhaft vorgenommen werde oder sie sich nicht offensichtlich außerhalb jeder vertretbaren rechtlichen Meinung befinde, könne ihr Ansatz nicht als erheblich anzusehender und deshalb ahnungswürdiger Sorgfaltspflichtverstoß angesehen werden.
Abrechnung Digitale Volumentomografie
Interessant sind die Ausführungen der Münsteraner Richter zur Abrechnung der digitalen Volumentomografie. Soweit das Gebührenverzeichnis eine bestimmte Leistung nicht aufführe, sei die in § 6 Abs. 2 GOÄ vorgesehene Analogberechnung, auf die sich der MKG-Chirurg berufe, für selbstständige ärztliche Leistungen eröffnet.
Mit der DVT habe der MKG-Chirurg eine Aufnahmetechnik angewandt, welche der Computertomografie vergleichbare Darstellungsmöglichkeiten mit Rekonstruktion in verschiedenen Ebenen ermögliche. Es handele sich dabei allerdings um keine Computertomografie, denn im Gegensatz zur Schichtabtastung werde bei der DVT durch ein kegelförmiges Strahlenbündel das gesamte Aufnahmefeld mit einem einzelnen Umlauf erfasst. Je Untersuchung werde rechnergestützt ein dreidimensionaler Datensatz rekonstruiert.
Im Leistungsverzeichnis der GOÄ sei die DVT nicht ausdrücklich aufgeführt. Sie dürfte sich auch nicht als eine besondere Ausführung der Computertomografie darstellen, sodass für sie daher nur eine Analogbewertung in Betracht kommen dürfte. Ob dies nun zutreffend schon mit der analogen Anwendung der Nr. 5370 und 5377 erfasst sei, was die Ärztekammer meine, oder darüber hinaus die Nr. 5002, 5090, 5095, 5290 analog in Ansatz zu bringen seien, lasse sich nicht ohne Einbeziehung wertender ärztlicher und rechtlicher Gesichtspunkte bestimmen. Welche rechtliche Bewertung letztliche zutreffend sei könne dahinstehen.
Auch verfassungsrechtliche Erwägungen würden letztlich dafür sprechen, nur erhebliche - hier aber nicht vorliegende - Sorgfaltsverstöße bei der Erstellung einer ärztlichen Liquidation als berufsrechtlich relevant anzusehen. Es müsse dem Arzt auch in Anbetracht seiner Berufsfreiheit zugestanden werden, sich auf behauptete Verletzungen seiner Grundrechte zu berufen, ohne zugleich berufsrechtliche Sanktionen befürchten zu müssen. Dies wäre aber der Fall, wenn ein Berufsrechtsverstoß bereits dann vorläge, wenn der Arzt etwa mit vertretbarer Begründung vortrage, die GOÄ trage nach ihrem Erlass eingetretenen Veränderungen nicht hinreichend Rechnung, seine Auffassung aber im Nachhinein keine (zivil)gerichtliche Billigung fände.
Bewertung
Diese Entscheidung ist sicher keine „Abrechnungsanleitung" für die Digitale Volumentomografie. Sie erhebt auch nicht den Anspruch dafür, da diese Abrechnungsfrage offen gelassen wird.
Viel wichtiger ist aber, dass das OVG NRW die Position von Ärzten und Zahnärzten stärkt, die im „Abrechnungsdschungel" mit dem richtigen Ansatz einer Gebührenposition oder Berechnung einer Analogposition „zu kämpfen" haben. Abrechnung im ärztlichen und zahnärztlichen Bereich ist kein „Kinderspiel". Es gibt vielmehr hochkomplexe medizinische und juristische Fragen, die bei der Abrechnung bisweilen einzuordnen und zu lösen sind. Hier gibt es oftmals kein „Schwarz" oder „Weiß", sondern auch durchaus vertretbare und weniger vertretbare Positionen. Es geht schlichtweg zu weit, wenn wie vorliegend eine Ärztekammer in durchaus komplizierten Abrechnungsfragen eine Rüge erteilt, wenn sie der Auffassung ist, dass bestimmte Abrechnungspositionen so nicht abgerechnet werden dürfen. Es würde die Anforderungen an den behandelnden Arzt oder Zahnarzt bei Weitem überspannen und seine Berufsfreiheit - wie vom OVG NRW ausgeführt - auf unzulässige Weise einschränken, wenn bei Gebührenabrechnungen kein Interpretationsspielraum mehr für vertretbare Auffassungen eröffnet würde. Die Entscheidung des OVG NRW ist deshalb ein deutliches Signal dafür, dass Kammern ihre „Disziplinargewalt" mit Augenmaß ausüben und nicht - wie im vorliegenden Fall - weit über das Ziel hinausschießen.
Quelle: RA Michael Lennartz, Newsletter I-12-2010
Kazemi & Lennartz Rechtsanwälte, Bonn