Abrechnung 07.03.2012
PAR/Dentalhygiene nach GOZ 2012
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Die novellierte GOZ ist seit dem 01.01.2012 in Kraft. Im Bereich der Parodontologie ist sie eher „evolutionär“ als „revolutionär“. Mit anderen Worten: Sie bringt wenig Neues und vor allen Dingen – nach 24 Jahren Stillstand – keine angemessene Anhebung der Vergütung.
Was ist neu?
Die „Allgemeinen Bestimmungen“ vor dem Kapitel E sind wesentlich umfangreicher als bislang. Der Begriff der primären Wundversorgung wurde konkretisiert und eine Reihe von Materialien (u.a. Membranen) sind jetzt berechnungsfähig.
Das Kapitel E der GOZ 88 hatte 16 Leistungen, das neue 21. Drei Positionen der GOZ 88 sind entfallen.
Neu ist u. a., dass für die Erhebung eines Gingivalindex und/ oder eines Parodontalindex mit der Gebührennummer 4005 eine Abrechnungsposition eingefügt wurde. Dies ist aber kein Vorteil, da die neue 4005 mit lediglich 10,35 Euro im 2,3fachen Satz bewertet ist, während früher z.B. der PSI analog über die Gebührennummer 400 mit 20,70 Euro berechnet wurde.
Neu ist auch die Gebühr Nr. 4025 „Subgingivale medikamentöse antibakterielle Lokalapplikation, je Zahn“. Hier können die verwendeten antibakteriellen Materialien gesondert berechnet werden, was auch nicht verwundert, weil die Position mit nur 1,94 Euro beim 2,3fachen Satz bewertet ist.
Die frühere 405 GOZ ist – ebenso wie die frühere 407 GOZ – nun in jeweils zwei Leistungen (für einwurzelige bzw. mehrwurzelige) aufgetrennt.
Die neue Gebühr für den einwurzeligen Zahn wurde – bezogen auf die GOZ 88 – jeweils abgewertet, die für den mehrwurzeligen Zahn ist besser bewertet.
Die GOZ Nr. 4050 erfasst die Entfernung (supragingivaler) harter und weicher Zahnbeläge, ggf. einschließlich Polieren an einem einwurzeligen Zahn, während die 4055 die Leistung an einem mehrwurzeligen Zahn beinhaltet.
Die 4050 ist mit 1,29 Euro, die 4055 mit 1,68 Euro je Zahn beim 2,3-fachen Satz bewertet.
Rechnet man dies für 28 Zähne nach der GOZ neu und der GOZ alt aus, ergeben sich folgende Zahlen:
- GOZ neu: 40,02 Euro (10 x 1,68 Euro + 18 x 1,29 Euro)
- GOZ alt: 39,20 Euro (28 x 1,40 Euro).
Auf 28 Zähne bezogen ist die Honoraranhebung marginal.
Was die neue GOZ Nr. 4070 „Parodontalchirurgische Therapie (insbesondere Entfernung subgingivaler Konkremente und Wurzelglättung)“ angeht, ist diese mit 12,94 Euro bewertet (alte GOZ 407: 14,23 Euro).
Die 4075 (an einem mehrwurzeligen Zahn) ist mit 16,82 Euro bewertet. Damit liegt sie höher als die alte 407. Vergleicht man die Gebühren alt und neu bei 28 Zähnen, ergibt sich bei 10 mehrwurzeligen und 18 einwurzeligen Zähnen folgendes Bild:
- GOZ neu : 401.12 Euro, (10 x 16,82 Euro + 18 x 12,94 Euro)
- GOZ alt : 398,44 Euro, (28 x 14,23 Euro) Euro).
Auch hier ist die Verbesserung eine „Mogelpackung“, da die Gebühr für den einwurzeligen Zahn abgewertet wurde.
Positiv ist die Beseitigung des alten Streitpunktes, ob die Leistungen auch an Implantaten erbracht bzw. berechnet werden können. Dies ist nunmehr für die 4050 und 4070 bestätigt.
Die 4050 kann zudem auch an einem Brückenglied erbracht werden. Bei Implantaten kann lediglich die 4070 zur Abrechnung kommen, auch wenn das Implantat einen mehrwurzeligen Zahn ersetzt. Negativ ist, dass die Leistungen nach den Nrn. 4050/ 4055 für denselben Zahn innerhalb von 30-Tagen nur einmal berechnungsfähig sind (30-Tage-Frist).
Tipp: Wählen Sie innerhalb der 30 Tage-Frist die 1040 „Professionelle Zahnreinigung“, wenn es notwendig ist, erneut supragingivale Beläge zu entfernen.
Weiterhin positiv ist, dass nunmehr bei der GOZ 4110 „Auffüllen von parodontalen Knochendefekten mit Aufbaumaterial“ auch die Kosten eines einmal verwendbaren Knochenkollektors oder -schabers berechnet werden können. Dies gilt auch für einzubringende Knochen- und/ oder Knochenersatzmaterialien sowie einzubringende Proteine zur regenerativen Behandlung parodontaler Defekte.
Gesondert berechnungsfähig ist jetzt auch die Verwendung einer Membran zur Behandlung eines Knochendefekts einschließlich Fixierung je Zahn oder je Implantat über die Gebührennummer 4138. Diese Leistung ist mit 28,46 Euro bewertet, wobei die Kosten der Membran zusätzlich berechnet werden können (siehe auch unten: Materialien).
Eine Verbesserung ist auch, dass neben einer Reihe von Leistungen nach dem Kapitel E die OP-Zuschläge nach den Nummern 0500 bis 0530 angesetzt werden können. Auch der Zuschlag 110 „OP-Mikroskop“ und der Zuschlag 120 „Anwendung eines Lasers“ kann bei bestimmten Leistungen (s. u.) berechnet werden.
BEMA-Bewertung besser als GOZ 2012
|
GOZ 2012 |
BEMA |
GOZ 2012 |
||
Abschnitt E
|
Nr. |
2,3fach |
Nr. |
VdEK-PW |
Faktor |
Erstellen und Dokumentieren eines Parodontalstatus |
4000 |
20,70 € |
P 4 |
36,91 € |
4,1 |
Lokalbehandlung von Mund- Schleimhauterkrankungen ggf. einschließlich Taschenspülung, je Sitzung |
4020 |
5,82 € |
105 |
7,57 € |
3,0 |
Beseitigung von scharfen Zahnkanten, störenden Prothesenrändern und Fremdreizen am Parodontium, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich |
4030 |
4,53 € |
106 |
9,46 € |
4,8 |
Parodontalchirurgische Therapie (insb. Entfernung subgingivaler Konkremente und Wurzelglättung) an einem mehrwurzeligen Zahn, geschlossenes Vorgehen |
4075 |
16,82 € |
P 201 |
24,60 € |
3,4 |
Materialliste im Überblick (PAR-Leistungen)
Materialkostenberechnung
- Abformmaterial (Abschnitt A, Allg. Bestimmungen 2)
- Anästhetika (Nr. 0090, 0100 GOZ)
- Antibakterielle Materialien, z. B. Atridox, CHX-Gel, Elyzol, Ligosan, Perio-Chip (Nr. 4025 GOZ)
- Alloplastisches Material (Nr. 4110, Abschnitt E, Allg. Bestimmungen 2)
- Atraumatisches Nahtmaterial (Abschnitt E, Allg. Bestimmungen 2)
- Blutgerinnungsmaterial steril (Abschnitt E, Allg. Bestimmungen 2)
- GTR-Membran (Abschnitt E, Allg. Bestimmungen 2)
- Knochenersatzmaterial (Abschnitt E, Allg. Bestimmungen 2)
- Knochenkollektor, einmal verwendbare (Nr. 4110 GOZ)
- Knochenschaber, einmal verwendbare (Nr. 4110 GOZ)
- Membranfixierungsmaterial (Abschnitt E, Allg. Bestimmungen 2)
- Verschlussmaterial bei oberflächlichen Blutungen, bei hämorrhagischen Diathesen (Abschnitt E, Allg. Bestimmungen 2)
Die wichtigsten Änderungen im Gebührenteil (GOZ-Abschnitt A, E und L)
Zuschlag 0110 „OP Mikroskop“
Berechnungsfähig:
–1 x je Behandlungstag
–Für die Anwendung eines OP-Mikroskops
–Nur mit dem einfachen Gebührensatz
–Neben GOZ-Nr. 4090/ 4100 (offene Lappenoperation)
–Neben GOZ-Nr. 4130 (Schleimhauttransplantat)
–Neben GOZ-Nr. 4133 (Bindegewebstransplantat)
Nicht berechnungsfähig:
–Neben GOÄ-Zuschlägen für dieselbe Sitzung
Zuschlag 0120 „Anwendung eines Lasers“
Berechnungsfähig:
–1 x je Behandlungstag
–Für die Anwendung eines Lasers
–100 Prozent des einfachen Gebührensatzes der betreffenden Leistung; max. 68,00 Euro
–Neben GOZ-Nr. 4080 (Gingivektomie, Gingivoplastik)
–Neben GOZ-Nr. 4090/ 4100 (offene Lappenoperation)
–Neben GOZ-Nr. 4130 (Schleimhauttransplantat)
–Neben GOZ-Nr. 4133 (Bindegewebstransplantat)
Nicht berechnungsfähig:
–Neben GOÄ-Zuschlägen für dieselbe Sitzung
OP-Zuschläge: 0500-0530
Berechnungsfähig:
–1 x pro Behandlungstag
–Einfacher Gebührensatz
–Zuschlag für nichtstationäre zahnärztlich-chirurgische Leistungen zur Abgeltung der Kosten für Aufbereitung wiederverwendbarer Operationsmaterialien bzw. -geräte und/ oder Einmalmaterialien
–Maßgeblich für den Zuschlag ist die erbrachte zuschlagsberechtigte zahnärztlich-chirurgische Leistung mit der höchsten Punktzahl (nicht die Summe aller Leistungen)
–In der Rechnung unmittelbar im Anschluss an die zugeordnete zahnärztlich-chirurgische Leistung aufführen
–Ggf. plus Zuschlag für OP-Mikroskop GOZ-Nr. 0110
–Ggf. plus Zuschlag für Laser GOZ-Nr. 0120
Nicht berechnungsfähig:
–Wenn der Patient an demselben Tag wegen derselben Erkrankung in stationäre Krankenhausbehandlung aufgenommen wird
•Das gilt nicht, wenn die stationäre Behandlung wegen unvorhersehbarer Komplikationen während oder nach der nichtstationären Operation notwendig und entsprechend begründet wird
–Neben anderen OP-Zuschlägen aus der GOZ für dieselbe Sitzung
–Neben GOÄ-Zuschlägen für dieselbe Sitzung
0500
Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 250 bis 499 Punkten bewertet sind, oder zu den Leistungen nach den Nummern 4090 oder 4130
Berechnungsfähig neben folgenden zahnärztlich-chirurgischen Leistungen:
–GOZ-Nr. 4090 (Offene PAR, Frontzahn)
–GOZ-Nr. 4100 (Offene PAR, Seitenzahn)
–GOZ-Nr. 4130 (Schleimhauttransplantation)
0520
Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 800 bis 1199 Punkten bewertet sind
Berechnungsfähig neben folgenden zahnärztlich-chirurgischen Leistungen:
–GOZ-Nr. 4133 (Bindegewebstransplantation)
4000
Erstellen und Dokumentieren eines Parodontalstatus nach vorgeschriebenem Formblatt
Hinweis: Es gibt kein vorgeschriebenes Formblatt (Sie können z.B. das Formblatt für GKV-Patienten verwenden).
Berechnungsfähig:
–Je Parodontalstatus
–2 x innerhalb eines Jahres
–Neben GOZ-Nr. 0010 (Eingehende Untersuchung)
–Neben GOZ-Nr. 1040 (PZR)
–Neben GOZ-Nr. 4005 (PSI-Code)
–Neben GOZ-Nr. 4050/ 4055
(Entf. harter und weicher Zahnbeläge, einwurzeliger/ mehrwurzeliger Zahn)
–Etc.
4005
Erhebung mindestens eines Gingivalindex und/ oder eines Parodontalindex (z.B. des Parodontalen Screening-Index PSI)
Berechnungsfähig:
–Für Gingivalindex, z.B. PBI, SBI, GI, etc.
–Und/ oder Parodontalindex: PSI
–2 x innerhalb eines Jahres
–Neben GOZ-Nr. 0010 (Eingehende Untersuchung)
–Neben GOZ-Nr. 1000 (Mundhygienestatus)
–Neben GOZ-Nr. 1040 (PZR)
–Neben GOZ-Nr. 4000 (Parodontalstatus)
–Neben GOZ-Nr. 4050/ 4055
(Entf. harter und weicher Zahnbeläge, einwurzeliger/ mehrwurzeliger Zahn)
–Etc.
–Werden mehrere Indices erhoben, kann der Mehraufwand im Steigerungsfaktor
berücksichtigt werden
4020
Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen ggf. einschließlich Taschenspülungen, je Sitzung
Berechnungsfähig:
–1 x je Sitzung
–Lokale medikamentöse Behandlung der Schleimhaut
–Auch für Taschenspülung
–Neben GOZ-Nr. 0010 (Eingehende Untersuchung)
–Neben GOZ-Nr. 1000 (Mundhygienestatus)
–Neben GOZ-Nr. 1010 (Kontrolle des Übungserfolges)
–Neben GOZ-Nr. 1040 (PZR)
–Neben GOZ-Nr. 4050/ 4055
(Entf. harter und weicher Zahnbeläge, einwurzeliger/ mehrwurzeliger Zahn)
–Neben GOZ-Nr. 4070/ 4075
(Parodontalchirurgische Therapie, einwurzeliger/ mehrwurzeliger Zahn)
–Etc.
Nicht berechnungsfähig an derselben Stelle:
–Neben GOZ-Nr. 4090 (Offene PAR, Frontzahn)
–Neben GOZ-Nr. 4100 (Offene PAR, Seitenzahn)
Nicht berechnungsfähig:
–Materialkosten
4025
Subgingivale medikamentöse antibakterielle Lokalapplikation, je Zahn
Berechnungsfähig:
–1 x je Zahn
–Z.B. lokale CHX-Therapie: CHX-Gel, PerioChip, etc.
–Z.B. lokale Antibiotika-Therapie: Elyzol, Atridox, Ligosan, etc.
–Neben GOZ-Nr. 1000 (Mundhygienestatus)
–Neben GOZ-Nr. 1010 (Kontrolle des Übungserfolges)
–Neben GOZ-Nr. 1040 (PZR)
–Neben GOZ-Nr. 4000 (Parodontalstatus)
–Neben GOZ-Nr. 4050/ 4055
(Entf. harter und weicher Zahnbeläge, einwurzeliger/ mehrwurzeliger Zahn)
–Neben GOZ-Nr. 4070/ 4075
(Parodontalchirurgische Therapie, einwurzeliger/ mehrwurzeliger Zahn), etc.
–Material zur lokalen Applikation
Nicht berechnungsfähig an derselben Stelle:
–Neben GOZ-Nr. 3290 (Kontrolle nach chirurgischen Eingriff)
–Neben GOZ-Nr. 3300 (Nachbehandlung)
–Neben GOZ-Nr. 4020 (Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen) (NEU)
–Neben GOZ-Nr. 4150 (Kontrolle/ Nachbehandlung nach PAR)
Hinweis zu „NEU“: Die BZÄK ist der Ansicht, dass die 4020 auch neben der 4025 berechnungsfähig ist.
4050
Entfernen harter und weicher Zahnbeläge ggf. einschließlich Polieren an einem einwurzeligen Zahn oder Implantat, auch Brückenglied
Berechnungsfähig:
–Je einwurzeligem Zahn
–Je Implantatkrone
–Je Brückenglied
–Für supragingivale Zahnbeläge
–1 x innerhalb von 30 Tagen
–Erneut nach 30 Tagen
–Neben GOZ-Nr. 0080-0100 (Anästhesie)
–Neben GOZ-Nr. 4055 (Entf. harter und weicher Zahnbeläge, mehrwurzeliger Zahn)
–Neben GOZ-Nr. 4070/ 4075
(Parodontalchirurgische Therapie, einwurzeliger/ mehrwurzeliger Zahn)
–Etc.
Nicht berechnungsfähig an derselben Stelle:
–Neben GOZ-Nr. 1040 (PZR)
–Neben GOZ-Nr. 4060 (Kontrolle nach Belagsentfernung)
–Neben GOZ-Nr. 4090 (Offene PAR, Frontzahn)
–Neben GOZ-Nr. 4100 (Offene PAR, Seitenzahn)
4055
Entfernen harter und weicher Zahnbeläge ggf. einschließlich Polieren an einem mehrwurzeligen Zahn
Berechnungsfähig:
–Je mehrwurzeligem Zahn
–Für supragingivale Zahnbeläge
–1 x innerhalb von 30 Tagen
–Erneut nach 30 Tagen
–Neben GOZ-Nr. 0080-0100 (Anästhesie)
–Neben GOZ-Nr. 4070/ 4075 (Parodontalchirurgische Therapie, einwurzeliger/ mehrwurzeliger Zahn)
–Neben GOZ-Nr. 4050 (Entf. harter und weicher Zahnbeläge, einwurzeliger Zahn)
–Etc.
Nicht berechnungsfähig:
–An Implantaten
–An Brückengliedern
Nicht berechnungsfähig an derselben Stelle:
–Neben GOZ-Nr. 1040 (PZR)
–Neben GOZ-Nr. 4060 (Kontrolle nach Belagsentfernung)
–Neben GOZ-Nr. 4090 (Offene PAR, Frontzahn)
–Neben GOZ-Nr. 4100 (Offene PAR, Seitenzahn)
4060
Kontrolle nach Entfernung harter und weicher Zahnbeläge oder professioneller Zahnreinigung nach der Nummer 1040 mit Nachreinigung einschließlich Polieren, je Zahn oder Implantat, auch Brückenglied
Berechnungsfähig:
–1 x je Zahn, Implantat, Brückenglied
–Einschließlich Nachreinigung und Polieren
–Kontrolle nach der GOZ-Nr. 1040 (PZR)
–Kontrolle nach der GOZ-Nr. 4050
(Entf. harter und weicher Zahnbeläge, einwurzeliger Zahn
–Kontrolle nach der GOZ-Nr. 4055
(Entf. harter und weicher Zahnbeläge, mehrwurzeliger Zahn)
–Neben GOZ-Nr. 4020 (Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen)
–Neben GOZ-Nr. 4025
(Subgingivale medikamentöse antibakterielle Lokalapplikation), etc.
Nicht berechnungsfähig an derselben Stelle:
–Neben GOZ-Nr. 1040 (PZR)
–Neben GOZ-Nr. 4050/ 4055
(Entf. harter und weicher Zahnbeläge, einwurzeliger/ mehrwurzeliger Zahn)
–Neben GOZ-Nr. 4090 (Offene PAR, Frontzahn)
–Neben GOZ-Nr. 4100 (Offene PAR, Seitenzahn)
4070
Parodontalchirurgische Therapie (insbesondere Entfernung subgingivaler Konkremente und Wurzelglättung) an einem einwurzeligen Zahn oder Implantat, geschlossenes Vorgehen
Berechnungsfähig:
–Je einwurzeligem Zahn
–Je Implantat
–Geschlossenes Vorgehen, PAR
–Insbesondere subgingivale Konkremententfernung und Wurzelglättung
–Neben GOZ-Nr. 0080-0100 (Anästhesie)
–Neben GOZ-Nr. 4050 (Entf. harter und weicher Zahnbeläge, einwurzeliger Zahn)
–Neben GOZ-Nr. 4080 (Gingivektomie, Gingivoplastik)
–Etc.
Nicht berechnungsfähig an derselben Stelle:
–Neben GOZ-Nr. 1040 (PZR)
–Neben GOZ-Nr. 4090 (Offene PAR, Frontzahn)
–Neben GOZ-Nr. 4100 (Offene PAR, Seitenzahn)
4075
Parodontalchirurgische Therapie (insbesondere Entfernung subgingivaler Konkremente und Wurzelglättung) an einem mehrwurzeligen Zahn, geschlossenes Vorgehen
Berechnungsfähig:
–Je mehrwurzeligem Zahn
–Geschlossenes Vorgehen, PAR
–Insbesondere subgingivale Konkremententfernung und Wurzelglättung
–Neben GOZ-Nr. 0080-0100 (Anästhesie)
–Neben GOZ-Nr. 4055 (Entf. harter und weicher Zahnbeläge, mehrwurzeliger Zahn)
–Neben GOZ-Nr. 4080 (Gingivektomie, Gingivoplastik)
–Etc.
Nicht berechnungsfähig an derselben Stelle:
–Neben GOZ-Nr. 1040 (PZR)
–Neben GOZ-Nr. 4090 (Offene PAR, Frontzahn)
–Neben GOZ-Nr. 4100 (Offene PAR, Seitenzahn)
4110
Auffüllen von parodontalen Knochendefekten mit Aufbaumaterial (Knochen- und/ oder Knochenersatzmaterial), auch Einbringen von Proteinen zur regenerativen Behandlung parodontaler Defekte, ggf. einschließlich Materialentnahme im Aufbaugebiet, je Zahn oder Parodontium oder Implantat
Berechnungsfähig:
–1 x je Zahn (im Zahnzwischenraum = 2 x)
–1 x je Parodontium/ Implantat/ Alveole
–Auffüllen von parodontalen Knochendefekten mit Aufbaumaterial
–Auch Einbringen von Proteinen (z.B. Emdogain)
–Einschließlich evtl. Entnahme von Material im Aufbaugebiet
–Werden neben Knochenmaterial noch zusätzlich Proteine eingebracht, kann der
Mehraufwand im Steigerungssatz berücksichtigt werden
–Auch für „Socket Preservation“ (Auffüllen der Alveole zum Erhalt des Zahnfaches)
–Auch im Rahmen einer chirurgischen Behandlung
–Auch bei Knochendefekten in der Umgebung von Implantaten
–Einmalknochenkollektor, -schaber, atraumatisches Nahtmaterial,
Knochenersatzmaterial
–Neben GOZ-Nr. 0080-0100 (Anästhesie)
–Neben GOZ-Nr. 4050/ 4055
(Entf. harter und weicher Zahnbeläge, einwurzeliger/ mehrwurzeliger Zahn)
–Neben GOZ-Nr. 4070/ 4075
(Parodontalchirurgische Therapie, einwurzeliger/ mehrwurzeliger Zahn)
–Neben GOZ-Nr. 4090 (Offene PAR, Frontzahn)
–Neben GOZ-Nr. 4100 (Offene PAR, Seitenzahn)
–Neben GOZ-Nr. 4138 (Verwendung einer Membran), etc.
4130
Gewinnung und Transplantation von Schleimhaut, ggf. einschließlich Versorgung der Entnahmestelle, je Transplantat
Berechnungsfähig:
–1 x je Transplantat
–Schleimhauttransplantation
–Einschließlich Entnahme und Verpflanzung
–Plus Zuschlag GOZ-Nr. 0500
–Ggf. plus Zuschlag für OP-Mikroskop GOZ-Nr. 0110
–Ggf. plus Zuschlag für Laser GOZ-Nr. 0120
–Neben GOZ-Nr. 0080-0100 (Anästhesie)
–Neben GOZ-Nr. 3240 (Vestibulum- oder Mundbodenplastik)
–Neben GOÄ-Nr. 2700 (Verbandsplatte)
–Etc.
–Atraumatisches Nahtmaterial
4133
Gewinnung und Transplantation von Bindegewebe einschließlich Versorgung der Entnahmestelle, je Zahnzwischenraum
Berechnungsfähig:
–1 x je Zahnzwischenraum
–Bindegewebstransplantation
–Einschließlich Entnahme und Verpflanzung
–Einschließlich Versorgung der Entnahmestelle
–Plus Zuschlag GOZ-Nr. 0520
–Ggf. plus Zuschlag für OP-Mikroskop GOZ-Nr. 0110
–Ggf. plus Zuschlag für Laser GOZ-Nr. 0120
–Neben GOZ-Nr. 0080-0100 (Anästhesie)
–Neben GOZ-Nr. 3240 (Vestibulum- oder Mundbodenplastik)
–Neben GOÄ-Nr. 2700 (Verbandsplatte), etc.
–Atraumatisches Nahtmaterial
4136
Osteoplastik, auch Kronenverlängerung, Tunnelierung oder Ähnliches, je Zahn oder Parodontium, auch Implantat, als selbstständige Leistung
Berechnungsfähig:
–1 x Zahn/ Parodontium
–1 x je Implantat
–Nur als selbstständige Leistung
–Für knochenmodellierende Maßnahmen (Osteoplastik)
–Auch für chirurgische Kronenverlängerung
–Auch für Tunnelierung o.Ä.
–Neben GOZ-Nr. 0080-0100 (Anästhesie)
–Etc.
–Atraumatisches Nahtmaterial
4138
Verwendung einer Membran zur Behandlung eines Knochendefektes einschließlich Fixierung, je Zahn, je Implantat
Berechnungsfähig:
–1 x je Zahn (im Zahnzwischenraum = 2 x)
–1 x je Implantat
–Verwendung einer Membran
–Einschließlich Fixierung
–Neben GOZ-Nr. 0080-0100 (Anästhesie)
–Neben GOZ-Nr. 3100 (Plastische Deckung i. R. der Wundversorgung)
–Neben GOZ-Nr. 3240 (Vestibulum- oder Mundbodenplastik), etc.
–Atraumatisches Nahtmaterial, Membranmaterial, Membranfixierungskosten
(Pin, Nägel, Stifte etc.)
–Entfernung der Membran GOZ-Nr. 9160
–Augmentation an zahnlosen Kieferabschnitten GOZ-Nr. 9100
4150
Kontrolle/ Nachbehandlung nach parodontalchirurgischen Maßnahmen, je Zahn, Implantat oder Parodontium
Berechnungsfähig:
–Je Zahn/ Parodontium
–Je Implantat
–Auch mehrfach, in verschiedenen Sitzungen
–Für die Kontrolle und/ oder Nachbehandlung nach parodondontalchirurgischen
Maßnahmen
–Neben GOÄ-Nr. 200 (Verband- oder Verbandswechsel)
–Neben GOZ-Nr. 4050/ 4055
(Entfernung harter und weicher Zahnbeläge, einwurzeliger/ mehrwurzeliger Zahn), etc.
Nicht berechnungsfähig:
–Für Nachbehandlungen nach chirurgischen Eingriffen à GOZ-Nrn. 3290-3310
(Kontrolle/ Nachbehandlung/ chirurgische Wundrevision)
PAR-Leistungen nach GOZ 2012 bei GKV-Patienten
Sollen ergänzende/ zusätzliche/ alternative PAR-Leistungen aus der neuen GOZ mit Kassenpatienten vereinbart werden, ist die nachfolgende Vorgehensweise nötig, da der Kassenpatient zunächst Anspruch auf den Erhalt der Vertragsleistung hat. Ist keine Vertragsleistung vorhanden und wünscht der Kassenpatient private Leistungen in Anspruch zu nehmen, muss mit ihm zunächst eine Vereinbarung nach § 4 Abs. 5d BMV-Z/ § 7 Abs. 7 EKVZ getroffen werden. Damit wird aus dem Kassenpatient ein Privatpatient. Dieser erhält dann über die erbrachten Leistungen eine Liquidation nach GOZ.
Vereinbarung nach § 4 Abs. 5d BMV-Z bzw. § 7 Abs. 7 EKVZ
Vereinbarung außervertraglicher Leistungen:
- Schritt: Raus aus dem Vertragszahnarztrecht
- Schritt: ggf. zusätzliche Vereinbarung nach
- § 2 Abs. 1 u. 2. u.
- § 2 Abs. 3
(GOZ gilt ohne „Wenn u. Aber“!)
Beispiel einer
Vereinbarung
Vereinbarung einer Privatbehandlung gemäß § 4 Abs. 5d BMV-Z bzw. § 7 Abs. 7 EKVZ für GKV-Patienten
Name des Versicherten: ____________________________________
Mir ist bekannt, dass ich als Patient der gesetzlichen
Krankenversicherung das Recht habe, unter Vorlage der Krankenversichertenkarte
nach den Bedingungen der gesetzlichen Krankenversicherung behandelt zu werden.
Unabhängig davon wünsche ich ausdrücklich aufgrund eines privaten
Behandlungsvertrages gemäß der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) privat
behandelt zu werden.
Þ Nachfolgende Behandlung wurde vereinbart:
Þ Siehe beigefügter Heil- und Kostenplan
________________________________________________________
________________________________________________________
________________________________________________________
Ich bin darüber aufgeklärt worden, dass eine Erstattung der Vergütung oben genannter Leistungen durch die Krankenkasse in der Regel nicht erfolgen kann.
________________________
Ort, Datum
________________________ ________________________
Unterschrift des Zahnarztes Unterschrift
des Versicherten
Die aufgeführte Behandlung
- ist nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung enthalten.
- geht weit über das Maß der ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung hinaus (§§ 12, 70 SGB V).
- geht über die Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung hinaus.
- wird auf Wunsch des Patienten durchgeführt.
Beispiele für PAR-Leistungen mit GKV-Patienten
2. PSI-Code innerhalb von 2 Jahren
Zahn/Gebiet |
Nr. |
Anzahl |
Leistung |
Faktor |
Betrag |
Summe |
OK, UK |
4005 |
1 |
Erhebung eines PSI-Code |
x |
x € |
x € |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Summe: |
x € |
Einbringen eines PerioChips in einer Nachsorgesitzung
Zahn/Gebiet |
Nr. |
Anzahl |
Leistung |
Faktor |
Betrag |
Summe |
16, 17 |
4055 |
2 |
Entfernung harter und weicher Zahnbeläge an einem mehrwurzeligen Zahn |
x |
x € |
x € |
16, 17 |
4075 |
2 |
Parodontalchirurgische Therapie an einem mehrwurzeligen Zahn, geschlossenes Vorgehen |
x |
x € |
x € |
16, 17 |
4025 |
2 |
Subgingivale medikamentöse antibakterielle Lokalapplikation |
x |
x € |
x € |
|
|
|
Materialkosten für PerioChip |
|
|
x € |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Summe: |
x € |
Zahnsteinentfernung (> 1x innerhalb eines Jahres)
Datum |
Zahn/ Regio |
Nr. |
Leistungsbeschreibung/ Auslagen |
Anz. |
E-Satz |
Faktor |
Erl. |
Betrag € |
23.08.2012 |
11-13, 15, 21-23, 25, 35-45 |
4050 |
Entfernung harter und weicher Zahnbeläge an einem einwurzeligen Zahn oder Implantat, auch Brückenglied |
18 |
0,56 € |
x |
|
x € |
|
14, 16, 17, 24, 26, 27, 36, 37, 46, 47 |
4055 |
Entfernung harter und weicher Zahnbeläge an einem mehrwurzeligen Zahn |
10 |
0,73 € |
x |
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x € |
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u. v. m. |
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Rechnungsbetrag: |
x € |
Geschlossene PAR mit Laser als selbstständige Leistung
Zahn/Gebiet |
Nr. |
Anzahl |
Leistung |
Faktor |
Betrag |
Summe |
17-47 |
4005 |
28 |
Taschensterilisation mittels Laser gemäß § 6 Abs. 1 GOZ, entsprechend: Erhebung eines Gingivalindex |
x |
x € |
x € |
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Summe: |
x € |
Fragen zur Delegation
Gerade bei Leistungen aus dem Kapitel E der GOZ stellt sich die spannende Frage, ob eine Delegation an entsprechend qualifizierte Mitarbeiterinnen erfolgen kann. Dies betrifft insbesondere die
- GOZ Nrn.4050 / 4055 (supragingivale Entfernung harter und weicher Beläge) und die
- GOZ Nrn 4070/ 4075 (parodontalchirurgische Therapie (insb. Entfernung subgingivaler Konkremente und Wurzelglättung)).
Zunächst einmal dürfte völlig unstreitig sein, dass die Gebührennummer 4050/ 4055 an die ZMF, ZMP und die DH delegiert werden können. Was die GOZ-Nrn. 4070/ 4075 angeht, ist – nach Auffassung des Autors – eine Delegation an die DH möglich („Entfernung klinisch erreichbarer subgingivaler Beläge“ nach § 1 Abs. 5 Zahnheilkundegesetz).
Was die Entfernung klinisch sichtbarer subgingivaler Beläge angeht (bis 3 mm subgingival) können diese – nach Meinung des Autors – an die ZMF und ZMP delegiert werden und selbstverständlich an die DH.
Dies ergibt folgendes Delegationsschema:
- 4050/ 4055: Delegierbar an ZMF, ZMP und DH
- bis 3 mm subgingival: Delegierbar an ZMF, ZMP und DH
- 4070/ 4075: Delegierbar an DH
Hinweis: Da es für die Entfernung subgingivaler Beläge bis 3mm keine Gebührenposition in der GOZ gibt, muss die Leistung analog (§ 6 Abs. 1 GOZ) berechnet werden.
Für jegliche Delegation gilt:
- Der Zahnarzt muss die Leistung anweisen, überwachen und endkontrollieren.
- Die Intensität der Überwachung richtet sich nach der beruflichen Erfahrung und der Weisungstreue der Mitarbeiterin.
- Die Mitarbeiterin selbst muss für die delegierte Tätigkeit objektiv und subjektiv qualifiziert sein.