Abrechnung 06.05.2014

Prothetische Leistungen Teil F GOZ



Prothetische Leistungen Teil F GOZ

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In den vergangenen Jahrzehnten hat sich die zahnmedizinische Prothetik, die auf oraler Rehabilitation bei fehlenden Zähnen ausgerichtet war, zu einer präventiv, ästhetisch orientierten Zahnmedizin entwickelt. Die Verwendung neuer Materialien und die Anwendung neuer Behandlungsmethoden stellen den Behandler bei der Abrechnung dieser Leistungen nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) vor Fragen, die der Gesetzgeber trotz jüngster GOZ-Novelle offen gelassen hat:

Frage 1: Kann die Unterfütterung nach GOZ 5290 neben der Bruchreparatur nach GOZ 5260 liquidiert werden?

Die Bundeszahnärztekammer hat in ihrem Kommentar (Stand 09.02.2013) deutlich protokolliert, dass mit Leistungen nach GOZ 5270 bis 5310 (Unterfütterungen) nur Leistungen nach GOZ 5250 und 5260 (Reparaturen) berechnet werden dürfen, wenn es sich um zeitlich getrennte Verrichtungen handelt. So kommt es in der zahnärztlichen Praxis besonders bei Prothesen, die schon eine längere Tragedauer aufweisen, vor, dass erst eine Bruch-/Sprungreparatur mit oder ohne Abformung durchgeführt werden muss, bevor eine ordnungsgemäße Unterfütterung erfolgen kann. In diesen Fällen sind beide Leistungen zwei voneinander zeitlich getrennte Maßnahmen. Die Ziffern können aufgrund der zeitlichen Trennung nebeneinander abgerechnet werden.

Tipp: Vermerken Sie die zeitliche Trennung der Behandlungen bereits in der Rechnung durch eine Uhrzeitangabe, somit vermeiden Sie unnötige Einreden vonseiten der Kostenträger.

Frage 2: Ist die PC-gestützte Auswertung einer optisch-elektronischen Abformung (GOZ 0065) berechnungsfähig?

Die Gebührenziffer GOZ 0065 beinhaltet die dreidimensionale Datenerfassung intraoraler Strukturen mittels optischlektronischer Apparaturen zum Zweck der Herstellung von Restaurationen jeglicher Art. Die einfache Registrierung der Bissverhältnisse auf digitalem Weg ist Leistungsbestandteil der GOZ 0065, nicht jedoch die PC-gestützte Auswertung. Die PC-gestützte Auswertung einer optisch-elektronischen Abformung ist daher nicht nach GOZ 0065 berechnungsfähig.

Tipp: Da die PC-gestützte Auswertung weder durch eine Gebührenziffer der GOZ noch eine Ziffer aus dem geöffneten Bereich der GOÄ abgebildet wird, ist die Berechnung entsprechend § 6 Abs. 1 GOZ analog vorzunehmen.

Frage 3: Ist die Berechnung einer Cover-Denture-Prothese bei Versorgung eines Restzahngebisses nach GOZ 5220 bzw. GOZ 5230 möglich?

Die Gebührenziffern GOZ 5220 und GOZ 5230 honorieren die Versorgung eines zahnlosen Kiefers mittels totaler Prothese. Die Versorgung eines Restzahngebisses ist in der GOZ nicht beschrieben und kann daher nur analog berechnet werden (vgl. Kommentar der BZÄK, GOZ 5220).

Frage 4: Ist eine Zweitprothese entsprechend den „normalen“ Gebührenziffern für Prothesenversorgungen berechnungsfähig?

Gebührenrechtlich stellt der Patientenwunsch nach einer Zweitprothese den Behandler immer dann vor eine Herausforderung, wenn die Erstprothese erst vor Kurzem eingegliedert oder erneuert wurde. In diesem Fall bestehen erhebliche Zweifel an einer medizinischen Notwendigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 GOZ. Eine Erstattung durch einen privaten Kostenerstatter wird erfahrungsgemäß aus diesem Grund nicht erfolgen.

Tipp: Nach wirtschaftlicher Aufklärung des Patienten ist grundsätzlich die Berechnung als Leistung auf Verlangen entsprechend § 2 Abs. 3 GOZ möglich. Die Vereinbarung einer „Verlangensleistung“ muss schriftlich vor Erbringung der Leistung fixiert werden. Die einzelnen Leistungen und Vergütungen sowie die Feststellung, dass es sich um Leistungen auf Verlangen handelt, müssen enthalten sein. Auch der Vermerk auf eine mögliche nicht gewährleistete Erstattung der privaten Kostenerstatter muss auf der Vereinbarung notiert sein.

Frage 5: Ist die Leistung nach GOZ 5080 (Verbindungselement) neben der Teleskopkrone nach GOZ 5040 berechnungsfähig?

Nach den Abrechnungsbestimmungen der GOZ 5080 kann das Verbindungselement grundsätzlich nicht neben der Teleskopkrone nach GOZ 5040 berechnet werden. Allerdings bestehen drei Ausnahmen, bei der eine Berechnung trotzdem
möglich ist:

1. Ausnahme: Zwei oder mehrere nicht direkt benachbarte Teleskopkronen sind mittels einer Stegkonstruktion verbunden und die Stegkonstruktion übernimmt die Funktion eines oder mehrerer Verbindungselemente.

2. Ausnahme: Bei einer vorhandenen Teleskopkrone wird ein Verbindungselement eingearbeitet. In diesem Fall kann die GOZ 5080 neben der Wiederherstellung der Primärkrone nach GOZ 2320 in Ansatz gebracht werden.

3. Ausnahme: Eine Sekundärkrone nach GOZ 5100 erhält bei Erneuerung ein Verbindungselement oder durch die Eingliederung der Sekundärkrone wird ein Verbindungselement geschaffen.

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