Abrechnung 10.02.2015
Richtig abrechnen – so geht’s
Mit dem Aufkommen immer unterschiedlicherer Zahnfüllungen steigen auch die Abrechnungsmöglichkeiten. Die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) regelt dafür die Vergütung bei Patienten, aber auch durch verschiedene GOZ-Nummern die richtige Bilanzierung der vielen Füllungen bei Zahnärzten. Anders verhält es sich bei ästhetischen Änderungen, da in diesem Fall häufig der Patient noch einen Großteil der Behandlungskosten selbst tragen muss.
Aber auch beim herkömmlichen Zahnersatz oder der professionellen Zahnreinigung fallen Kosten an, die der Patient begleichen muss. Hier helfen Zahnzusatzversicherungen, die diese Mehrkosten decken und damit die finanzielle Belastung der Patienten mindert.
Die Abrechnung von Füllungen
Bei der Abrechnung von Füllungen müssen die Restauration, die gebührenrechtliche Definition von plastischen Füllungen, und die Rekonstruktion, eine zahntechnisch widerhergestellte Zahnversorgung, beachtet werden. Die plastische Füllung gehört zu der vertragszahnärztlichen Versorgung nach den Nummern 13 a bis d, die sowohl die Deckung der Ätztechnik und Lichtaushärtung als auch das Füllmaterial gewährleisten. Eine Füllung, die adhäsiv befestigt wurde, ist nicht immer Teil der Versorgung – sondern nur dann, wenn eine Amalgamallergie nachgewiesen werden kann oder der Patient beispielsweise an einer Niereninsuffizienz erkrankt ist. In diesen Fällen gelten die Gebührenziffern 13 e, f oder g. Der Frontzahnbereich wir durch adhäsiv befestige Füllungen behandelt, allerdings fällt die Mehrfarbenfüllung nicht unter diese Berechnung.
Die Restauration bei Adhäsivtechnik
Die Leistungen sind in verschiedene Gebührennummern unterteilt. Demnach fallen für plastische Füllungen ohne Kompositmaterialien in Adhäsivtechnik die Gebührennummern 2050, 2070, 2090 und 2110 an – je nach Umfang. Hier wird beispielsweise keine Amalgamfüllung verarbeitet. Die Nummern 2060, 2080, 2100 und 2120 sind bei Kavitäten relevant, also Löchern in den Zähnen, die sowohl an Front- als auch an Seitenzähnen versorgt wurden. Hier können auch in einer adhäsiven Restaurationstechnik Kompositmaterialien verwendet werden. Tritt eine getrennte Kavität mehrfach pro Zahn auf, dann werden die getrennten Kavitäten unter Umständen auch einzeln berechnet. Formgebungshilfen werden bei den genannten Gebührennummern nicht erwähnt – diese können unter der Nummer 2030 angegeben werden.
Einlagefüllungen
Bei Einlagefüllungen gab es eine Aufwertung bei den Nummern GOZ 2150 um 107,5 Prozent, bei der Nummer 2160 um 65,4 Prozent sowie bei der Nummer 2170 um 42,4 Prozent. Aufgrund des höheren Zahnhartsubstanzabtrags der indirekten, laborgefertigten Restauration wird bei einer minimalinvasiven Zahnheilkunde meist auf eine Versorgung mit plastischem Füllmaterial zurückgegriffen. Gold und Presskeramik werden, seit die dentinadhäsiven Kompositmaterialien vermehrt Verwendung finden, kaum noch verarbeitet.
Die Berechnung bei Kassenpatienten
Füllungen bei Kassenpatienten sind Einlagefüllungen und fallen unter die Mehrkostenberechnung gemäß § 28 SGB V. Inlayversorgungen werden jedoch nach Gebührenordnungen abgerechnet. Problematisch wird es, wenn ästhetische Verschönerungen im Vordergrund stehen. Hier muss vor Beginn der Behandlung vereinbart werden, was genau vorgenommen werden soll und was nicht. Die Vereinbarung muss sowohl vom Patienten als auch vom behandelnden Zahnarzt unterzeichnet werden und den Patienten über mögliche zusätzliche Kosten informieren.
Zahnzusatzversicherungen – Ärzte müssen bei der Abrechnung aufpassen
Für diese ästhetische Verschönerung oder andere zusätzliche Leistungen treten Zahnzusatzversicherungen für die Patienten ein. Diese Policen sind bereits sehr verbreitet, da laut einer Umfrage des Marktforschungsunternehmens IPSOS 55,6 Prozent der Befragten davon ausgehen, dass die Krankenkasse nur noch kleine Beträge erstatten wird. Aus diesem Grund stieg bereits im Jahre 2012 die Anzahl der zusätzlichen Zahnversicherten auf 13,5 Millionen Policen. Das macht sich besonders beim Zahnersatz bemerkbar.
Maßnahmen und Kosten, die Kasse und Patient tragen:
Behandlung | Kassenzuschuss | Patientenanteil | |||
| Krone aus einer Nichtedel-Metall-Legierung (NEM) | 175 Euro | 85 Euro | ||
| Vollverblendete Metall-Keramik-Krone | 175 Euro | 365 Euro | ||
| Dreiflächiges Keramik-Inlay | | 45 Euro | | 555 Euro |
| Implantat mit verblendeter Metall-Keramik-Krone | | 416 Euro | | 2.884 Euro |
Quelle: FinanceScout24
Die gesamten Leistungsumfänge dieser Zusatzversicherungen sind schwer zu ermitteln, sodass sich nicht pauschal sagen lässt, wann sich eine Zusatzversicherung lohnt. Der Vorteil jedoch ist, dass die Kosten für Behandlungen beglichen werden, die über die herkömmliche Regelversorgung hinausgehen. Obwohl dies ein Abkommen zwischen dem Patient und der Versicherung ist, haben diese zusätzlichen Versicherungen auf Zahnärzte einige Auswirkungen. So müssen sie vor der Behandlung einen Kosten- und Heilplan aufstellen, der dann an die Versicherung weitergeleitet wird. Außerdem nehmen Patienten, die über eine Zusatzversicherung verfügen, häufiger Prophylaxe-Programme wahr. Für die Zahnärzte bedeutet dies, dass sie nicht mehr nur im Notfall aufgesucht, sondern regelmäßig von den Patienten besucht werden. Bei den Abrechnungen müssen die Mediziner ebenfalls aufpassen, besonders wenn diese über dem Höchstsatz der Erstattungsgrenze liegen. Ist dies der Fall, kann es sein, dass die Versicherung nicht den gesamten Betrag übernimmt. Seitens der Ärzte herrscht hier die Aufgabe, die Patienten über die zusätzlichen Kosten zu informieren. Allerdings erstatten die meisten Versicherungen einen Betrag des bis zu 3,5-fachen GOZ Satzes.
Amalgam, ein gefährliches Quecksilber
Die Debatte um Amalgam wird nicht nur in Zahnarztkreisen heiß diskutiert. Kritiker fordern seit Langem eine Reduzierung von Quecksilber in der Umwelt. Meistens kommt dieses Material in Batterien, Energiesparlampen, Thermometern oder Kosmetika vor. Einem Aufsatz der Stiftung Wissenschaft und Politik zufolge ist Quecksilber ein flüssiges Schwermetall, das bereits bei niedrigen Dosierungen giftige und bei höheren Dosierungen tödlich wirken kann. Gefahren bestehen besonders für Kleinkinder oder Ungeborene, da das Quecksilber massive Schäden am Gehirn oder anderen Organen verursachen kann. Im Minamata-Übereinkommen wurde aufgrund des Risikos und der Umweltbelastung ein Verbot von Amalgam festgelegt. In der Medizin ist das Material jedoch weiterhin gestattet. Das heißt, dass auch das Dentalamalgam immer noch Verwendung findet. Diese Zahnfüllungen halten meist über einen Zeitraum von zehn Jahren oder länger. Allerdings müssen sie ausgetauscht werden, wenn sich an den Rändern Kariesspuren finden lassen.