Abrechnung 03.02.2015

Erweiterte Kariesdiagnostikverfahren in GKV und PKV



Erweiterte Kariesdiagnostikverfahren in GKV und PKV

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Karies wird gemeinhin durch die klinische Inspektion visuell und mittels Sonde sowie radiologisch diagnostiziert. Das Darstellen und Entfernen der kariösen Zahnhartsubstanz erfolgt bei der klassischen Kavitätenpräparation mittels Rosenbohrern und unter regelmäßiger visueller und taktiler Kontrolle mittels einer eher stumpfen Dentalsonde.

Neben diesen klassischen Verfahren der Kariesdiagnostik haben sich in neuerer Zeit aber weitere Untersuchungsmethoden etabliert, die von den Gebührenordnungen nicht berücksichtigt werden. Im Folgenden wird ein Überblick über deren Berechnungsmöglichkeiten gegeben. Ein in der GKV über das Maß des Ausreichenden und Zweckmäßigen hinausgehendes zusätzliches Verfahren der speziellen Kontrolle bei der Kariesentfernung ist die Anwendung eines sogenannten Kariesdetektors. Unter einem Kariesdetektor werden färbende Substanzen verstanden, welche auf das Dentin aufgebracht werden (z.B. Erythrosin, Fuchsin, Silbernitrat). Durch den Farbstoff werden gegebenenfalls noch vorhandene kariöse, demineralisierte Bezirke, die eine größere Porengröße als gesundes Dentin aufweisen, identifiziert. Es handelt sich hier also um ein zusätzliches chemisch-physikalisches Kontrollverfahren. Ebenfalls über das Maß des Ausreichenden und Zweckmäßigen hinausgehende Verfahren der erweiterten Kariesdiagnostik und -exkavation sind weitere, in neuester Zeit entwickelte bzw. sich noch weiter entwickelnde Verfahren im Rahmen der Füllungstherapie wie bspw. Fluoreszenzverfahren (z.B. Diagnodent®, VistaProof®, VistaCam®, SoproLife®), faseroptische Transilluminationen („FOTI“) oder elektrische Widerstandsmessungen.

Da die Verwendung dieser zusätzlichen Kariesdiagnoseverfahren/Kariesdetektoren das Maß des medizinisch Notwendigen im Rahmen der GKV übersteigt, kann hierfür innerhalb der GKV keine gesonderte Berechnung erfolgen. So stellen diese Maßnahmen – zum Beispiel im Unterschied zum Stillen einer übermäßigen Papillenblutung oder zum Beseitigen störenden Zahnfleisches – auch keine besonderen Maßnahmen beim Präparieren nach der BEMA-Nr. 12 dar. Wünscht der Patient jedoch eine Behandlung mit derartigen Kariesdetektoren, so kann dies gemäß § 4 Abs. 5 BMV-Z bzw. § 7 Abs. 7 EKVZ in einer privaten Behandlungsvereinbarung festgelegt werden. Diese Behandlungsmaßnahme kann dann privat liquidiert werden. Die Durchführung der „Vertragsfüllung“ darf von der Vereinbarung einer solchen privaten „Zusatzleistung“ allerdings nicht abhängig gemacht werden. Die Anwendung dieser Kariesdiagnoseverfahren ist in der GOZ 2012 ebenfalls nicht mit einer Gebührennummer beschrieben. Derartige Leistungen wurden bei der GOZ-Reform 2012 schlicht nicht berücksichtigt. Da es sich jedoch eindeutig um medizinisch notwendige und selbstständige, in den Leistungslegenden anderer Gebührennummern nicht beschriebene Behandlungsmaßnahmen handelt – auch nicht in den GOZ-Nrn. 0010, 2020, 2030 oder 2050ff! –, müssen sie gemäß § 6 Abs. 1 GOZ (Analogberechnung) liquidiert werden.

Die geeignete Analogposition findet sich unter Berücksichtigung des tatsächlich gegebenen Kosten- und Zeitaufwandes und soll der Art nach der tatsächlichen Leistung verwandt sein. Beim Kostenaufwand sind gerätespezifische Besonderheiten mit zu berücksichtigen. Der Text basiert auf der Kommentierung von Liebold/Raff/Wissing in „DER Kommentar zu BEMA und GOZ“.

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