Abrechnung 05.03.2015

Vergessene Leistungen bei der prothetischen Behandlung



Vergessene Leistungen bei der prothetischen Behandlung

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Um Honorarverluste zu vermeiden, sollte die Praxis die Abrechnung von prothetischen Behandlungen sorgfältig kontrollieren. Häufig werden bereits im Vorfeld erbrachte Leistungen nicht abgerechnet oder Begleitleistungen schlichtweg vergessen.

Werden unterschiedliche Versorgungsalternativen oder zeitlich getrennte Behandlungsabschnitte geplant und in separaten Heil- und Kostenplänen aufgeführt, können die GOZ-Ziffern 0030 oder 0040 mehrfach berechnet werden. Die Nummern 0030 und 0040 sind gemäß Abrechnungsbestimmung nicht nebeneinander berechnungsfähig. Auch Heil- und Kostenpläne für medizinisch nicht notwendige Leistungen gemäß §2 Abs.3 GOZ sind berechnungsfähig.

Planungsmodelle nach GOZ 0050 und 0060 zuzüglich der Abformmaterialien und Laborkosten werden oft auf der Rechnung nicht aufgeführt, obwohl sie erbracht wurden. Auch Röntgenaufnahmen nach GOÄ 5000ff. werden nicht immer vollständig berücksichtigt.

Abformungen

Die Abformungen mit einem individuellen Löffel nach GOZ 5170 können so oft abgerechnet werden, wie sie erbracht wurden. Um bei Nachfragen der Patienten oder Erstattungsstellen Auskunft geben zu können, ist eine exakte Dokumentation in der Karteikarte sinnvoll. Wird ein Konfektionslöffel individualisiert, kann dieser unter der gleichen Ziffer berechnet werden. Im Eigenlabor wird hingegen die Individualisierung des Löffels als zahntechnische Leistung abgerechnet. Bei der Herstellung von Total- oder Teilprothesen kann die funktionelle Abformung abgerechnet werden. Hierbei spielt es keine Rolle, ob noch ein Restzahnbestand vorhanden ist. Wird bei der Durchführung von Reparaturmaßnahmen an Prothesen ein Funktionsrand benötigt und ist hierfür eine entsprechende Abformung erforderlich, sind auch hier die Ziffern GOZ 5180 für den Oberkiefer und GOZ 5190 für den Unterkiefer ansetzbar.

Brücken und Prothesen

Wenn Zähne ersetzt werden müssen, findet die GOZ 5070 immer Anwendung. Dies gilt jedoch nicht nur für die Neuanfertigung von Brücken oder Modellgussprothesen. Bekommt der Patient eine Interimsprothese, ist auch hier die GOZ 5070 je Prothesenspanne berechnungsfähig. Entsteht eine neue Prothesenspanne oder ein neuer Prothesensattel bei der Erweiterung von vorhandenen Prothesen, rechtfertigt dies ebenfalls den Ansatz der Ziffer. „Je Brücken-, Prothesenspanne oder Steg“ wird in der Abrechnung häufig nicht voll ausgeschöpft. Nicht nur beim Beschleifen von Zähnen zur Kronenversorgung, sondern auch, wenn die Darstellung der Präparationsgrenze durch besondere Maßnahmen durchgeführt wird, können diese Maßnahmen mit der GOZ 2030 abgegolten werden. Es ist zu beachten, dass die Ziffer nur einmal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich angesetzt werden darf. Eine Ausnahme gibt es, wenn eine Maßnahme beim Füllen von Kavitäten und beim Präparieren erbracht wird, so darf die Ziffer maximal zweimal berechnet werden. Vitalitätsprüfungen nach der GOZ 0070 werden je Sitzung abgerechnet. Sollte also in einer der folgenden Sitzungen eine erneute Prüfung notwendig sein, kann diese natürlich auch berechnet werden. Dies ist auch nach der Eingliederung der endgültigen Versorgung möglich. Wird bei einer tief unterhalb der Schleimhaut liegenden Präparation eine Exzision nötig, das heißt, die störende Schleimhaut oder das Granulationsgewebe werden entfernt, und handelt es sich um eine selbstständige Leistung, berechtigt diese Leistung zum Ansatz der GOZ-Ziffer 3070.

Fazit

Um kein Honorar zu verschenken, empfiehlt es sich bereits in der Planungsphase Leistungen genauestens zu dokumentieren. Die regelmäßige Kontrolle der Eintragungen in der Patientenakte ist sinnvoll, damit bei Erstellung der Honorarliquidation keine erbrachte Leistung vergessen wird.

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