Abrechnung 17.09.2013
Verjährung und Verwirkung
Fristen, Hemmung, Neubeginn. Praxisinhaber müssen hinsichtlich der Verwirkung und Verjährung von Honorarforderungen einige Bestimmungen beachten. Kein Praxisinhaber verzichtet gern auf ein ihm zustehendes Honorar. Dennoch passiert es immer wieder, dass Zahnärzte trotz erbrachter Leistungen leer ausgehen. Hauptgrund: Die Frist, ab wann eine zahnärztliche Honorarforderung verjährt oder verwirkt ist, wurde nicht beachtet.
Um das zu verhindern, sollten Praxisinhaber die gesetzlichen Bestimmungen, die für Verjährung und Verwirkung gelten, genau kennen. Als Verjährungsfrist wird die Zeitdauer bezeichnet, nach deren Ablauf ein Patient das Recht hat, eine Honorarzahlung zu verweigern. Bei Zahnarztrechnungen ist dies gemäß §195 BGB nach drei Jahren möglich. Was viele nicht wissen: Die Verjährungsfrist beginnt erst zum Ende des Jahres, in dem der Zahnarzt seine Rechnung dem Patienten zustellt.
Beispiel: Der Patient erhielt am 16.2.2013 die Rechnung für eine Behandlung, die am 27.11.2012 abgeschlossen wurde. Die Verjährungsfrist beginnt somit erst am 1.1.2014, nicht am 1.1.2013, und würde am 31.12.2016 enden; gemäß §§ 12 Abs. 1 GOÄ/10 Abs. GOZ ist das Zustellungsdatum einer formgerechten Rechnung entscheidend, nicht der Abschluss der Behandlung.
Um die Verjährung einer Honorarforderung zu verhindern, sollte der betroffene Zahnarzt ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten. Eine einfache Mahnung reicht nicht aus. Das gerichtliche Mahnverfahren hemmt bzw. unterbricht die Verjährung. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn von Patient und Zahnarzt über den Anspruch bzw. über die den Anspruch zugrunde liegenden Umstände ein Insolvenz- oder Gerichtsverfahren beantragt wurde. Die Verjährung läuft erst weiter, wenn der Hemmungsgrund wegfällt.
Bei Ratenzahlungen beginnt die Verjährungsfrist hinsichtlich der Restforderung jeweils neu zu laufen. Solange eine Rechnung nicht verjährt ist, können Zahnärzte Leistungen, die sie in der ursprünglichen Rechnung vergessen haben, nachberechnen. Ist eine Rechnung verjährt, sollte der Zahnarzt diese Forderung dennoch geltend machen. Denn bezahlt der Patient diese Leistung – trotz der Verjährung – kann er sein Geld später nicht mehr zurückverlangen. Verwirkung eines Vergütungsanspruchs liegt vor, wenn die Rechnungsstellung selbst nach längerer Zeit nicht erfolgt. Für eine Verwirkung, die aus § 242 BGB hergeleitet wird, muss der sogenannte Zeitmoment und Umstandsmoment vorliegen. Es gibt keine gesetzliche Frist, innerhalb derer ein Zahnarzt seine Rechnung erstellen muss. Doch aufgrund der Tatsache, dass Zahnärzte in der Regel quartalsweise, spätestens zum Ablauf eines Kalenderjahres, abrechnen, liegt bei einer sehr viel späteren Abrechnung ein Zeitmoment als Voraussetzung der Verwirkung vor.
Als Umstandsmoment wird bezeichnet, dass der Patient aus dem Verhalten des Zahnarztes schließen kann, dass er voraussichtlich auch künftig keine Rechnung erhalten wird. Die Zeitdauer einer Verwirkung ist zwar nicht geregelt, Gerichtsurteile aber besagen, dass eine Zahnarztrechnung nach Zeitablauf durch Untätigkeit verwirkt ist.
Fazit
Um jegliches Risiko, dass eine Rechnung verwirkt ist, auszuschließen, sollten Zahnärzte ihre Rechnungen möglichst zeitnah erstellen. Denn sollte es zu einem Prozess mit einem nicht zahlenden Patienten kommen, gehen Gerichte meistens davon aus, dass eine Rechnung schon längst hätte gestellt werden können und die Honorarforderung nicht erst nach längerer Zeit erfolgt. Eine regelmäßige Überwachung des Zahlungseingangs oder gerichtliche Mahnverfahren hingegen verhindern, dass Honorarforderungen verjähren und der Praxisinhaber am Ende auf seinen Kosten sitzen bleibt.