Abrechnung 16.06.2025

Wirtschaftlichkeit bei Milchzahnsanierungen



Auch bei der Behandlung von Milchzähnen muss man mit Honorarkürzungen in einer Wirtschaftlichkeitsprüfung rechnen. Abrechnungsexpertin Gabi Schäfer gibt Antworten auf einige ausgewählte Sachverhalte.

Wirtschaftlichkeit bei Milchzahnsanierungen

Foto: HENADZY – stock.adobe.com

Frage 1: Kann ich eine komplette Wurzelbehandlung (Dev, 3 × WK, 3 × WF) am Zahn 65 problemlos als Vertragsleistung abrechnen?

Antwort: In einer auf Wurzelbehandlung spezialisierten Praxis ist dies bei einem geduldigen, tiefenentspannten Kind möglich. Allerdings gelten auch hier die gleichen Kriterien wie bei bleibenden Zähnen – das heißt, es sind die vorgeschriebenen Röntgenaufnahmen anzufertigen, falls die BEMA-Nrn. 32 (WK) und 35 (WF) anfallen.

Ist dies nicht möglich oder nicht gewünscht, ist die endodontische Behandlung bei Kindern nur privat nach GOZ berechenbar. Als Kassenleis­-tung wäre hier die Extraktion angezeigt. So wird sichergestellt, dass diese BEMA-Honorare bei einer Wirtschaftlichkeitsprüfung erhalten bleiben.

Frage 2: Welche Methode ist bei Kindern mit devitalen Milchzähnen nach den GKV-Richtlinien angezeigt, um Schmerzen auszuschalten oder zu reduzieren?

Antwort: Bei starkem Substanzverlust und/oder bevorstehendem Zahnwechsel ist eine Extraktion angezeigt.

Frage 3: Welche Methode ist bei Kindern mit vitalen Milchzähnen nach den GKV-Richtlinien angezeigt, um Schmerzen auszuschalten oder zu reduzieren?

Antwort: In der KC-Richtlinie 9.2 wird die Vitalamputation (Pulp) in Verbindung mit Füllungen nach den BEMA-Nrn. 13a bis d beschrieben:

„Eine Vitalamputation (Pulpotomie) ist nur bei Kindern und Jugendlichen angezeigt. Bei Milchzähnen mit Pulpitis oder Nekrose des Pulpengewe­bes kann eine Pulpektomie und Wurzelkanal­behandlung angezeigt sein.“

Dabei ist die Leistungsbeschreibung der BEMA-Nr.27 (Pulp) zu beachten:

„Amputation und Versorgung der vitalen Pulpa am Milchzahn und am symptomlosen bleibenden Zahn mit nicht abgeschlossenem Wurzelwachstum einschließlich Abtragen des Pulpendaches, Amputation der koronalen Pulpa, Spülung und Blutstillung, Aufbringen eines Überkappungspräparates, je Zahn. Eine Leistung nach Nr. 27 ist bei Milchzähnen nur abrechnungsfähig, wenn in derselben Sitzung eine Leistung nach Nrn. 13a bis d oder 14
erbracht wird.“

Die Abrechnung der BEMA-Nr. 27 erfolgt also bei Milchzähnen gemäß den Abrechnungsbestimmungen in der Regel in derselben Sitzung zusammen mit der BEMA-Nr. 13 (Füllung) oder 14 (konfekt. Krone). Dies entspricht dem wissenschaftlichen Konsens, dass im Anschluss an eine Pulpotomie zwingend eine dichte Deckfüllung – gegebenenfalls in Form einer konfektionierten Kinderkrone – notwendig ist. Bei bleibenden Zähnen mit noch nicht abgeschlossenem Wurzelwachstum kann die definitive Ver­sorgung zunächst durch eine provisorische Deck­füllung erfolgen. In diesem Fall wird die BEMA-Nr. 13 oder 14 zu einem späteren Zeitpunkt abgerechnet.

Weitere solcher Fragestellungen werden in Onlineseminaren der Autorin erörtert, ergänzt durch Webinare zu Wirtschaftlichkeitsprüfungen und Praxisberatungen. Alle Infos und Termine auf www.synadoc.ch.

Mehr News aus Abrechnung

ePaper