Abrechnung 09.05.2025
Abrechnung: Füllungen in der Wirtschaftlichkeitsprüfung
share
„Wir nehmen Bezug auf die Ihnen bereits übersandten Prüfanträge und teilen Ihnen mit, dass die Prüfungsstelle gemäß geltender Prüfvereinbarung über die vorliegenden Prüfanträge in einem nicht öffentlichen Termin beraten wird. Wir weisen darauf hin, dass der Vertragszahnarzt bei der Sachaufklärung mitzuwirken und alle angeforderten Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat. Zur Vorbereitung der Entscheidung werden Sie gebeten, zu den oben genannten Prüfanträgen eine praxisbezogene Stellungnahme, insbesondere zu der BEMA-Nr. 13 d (F4) einzureichen. Zusätzlich zur allgemeinen Stellungnahme benötigt die Prüfungsstelle für die nachstehend genannte BEMA-Nr. 13 d (F4) noch folgende Unterlagen: Bitte senden Sie der Prüfungsstelle für die laut beiliegender Patientenliste genannten Behandlungsfälle die Röntgenaufnahmen bzw. Bissflügelaufnahmen zu. Falls keine Röntgenaufnahme vorhanden ist, bittet die Prüfungsstelle um eine kurze Stellungnahme zum jeweiligen Behandlungsfall.“
Fehlende Dokumentation und deren Folgen
Die aufgeführten Behandlungsfälle wurden von mir gemeinsam mit dem Behandler angeschaut. Eine Dokumentation der Behandlung war nicht vorhanden. Lediglich Zahn, Füllungsmaterial und Füllungsflächen waren vermerkt. Aus den Röntgenaufnahmen ging hervor, dass viele 4-flächigen Füllungen nicht indiziert waren, weil die Zähne zum Teil nur noch aus Füllung bestanden und eine Kronenindikation vorlag. Ich fragte den Behandler nach den fehlenden Indikationen: „Wie, was? Bei Füllungen muss ich eine Indikation und Diagnose dokumentieren? Dafür habe ich keine Zeit – wenn Sie wüssten, wie viele Patienten ich täglich behandeln muss!“
Folgerichtig stand im späteren Prüfbescheid:
„Erfolgt die Abrechnung der BEMA-Nr. 13 d ohne Indikation und ohne Dokumentation zu Material, Schwierigkeitsgrad oder zu den Begleitleistun-gen, so ist diese Position abzusetzen.“
Das Honorar wurde gestrichen und die Zahnfüllung wurde damit zur kostenlosen Dienstleistung für den Patienten. Etliche der abgerechneten F4-Positionen waren Wiederholungsfüllungen gemäß dem Ausnahmekatalog, und auch hier fehlte grundsätzlich die Indikation in der Kartei.
Demzufolge stand im Prüfbescheid:
„Allein die Tatsache, dass 4-flächige Füllungen gemäß Ausnahmeregelung von der zweijährigen Gewährleistungsfrist ausgenommen sind, berechtigt den Zahnarzt nicht zur Wiederholung solcher Füllungen ohne dokumentierte Indikation.“

Indikation und Materialwahl als Schlüssel zur Abrechnungssicherheit
Bei Wiederholungsfüllungen sollte man deswegen unbedingt eine Indikation dokumentieren und auch das verwendete Material kontrollieren. Da seit diesem Jahr Amalgam nur noch in Ausnahmefällen zulässig ist, sollte beim verwendeten Material die Herstellerinformation bezüglich der zugelassenen Kavitätenklassen beachtet werden. Genügt das verwendete Füllungsmaterial nicht den Ansprüchen an eine definitive konservierende Versorgung des Zahnes oder steht gar die Notwendigkeit einer Überkronung des Zahnes zum Zeitpunkt der Füllungslegung bereits fest, so weist dies auf eine Aufbaufüllung hin, und es sind allenfalls die Leistungen nach BEMA-Nr. 13 a oder 13 b berechnungsfähig. Bei einer Prüfung werden daher die Positionen F3/F4 entsprechend gekürzt. Und überhaupt sind bei den das Amalgam ersetzenden selbstadhäsiven plastischen Füllungsmaterialien nicht nur die Kavitätengröße, sondern auch andere Faktoren wie Kariesrisiko, Parafunktionen/Bruxismus und Compliance zu berücksichtigen und in der Kartei zu dokumentieren.
Zum Thema Wirtschaftlichkeitsprüfung führe ich regelmäßig Online-Seminare durch, einen Überblick über mein Seminarangebot ist unter www.synadoc.ch zu finden.
Dieser Beitrag ist unter dem Originaltitel „Füllungen in der Wirtschaftlichkeitsprüfung“ in der ZWP Zahnarzt Wirtschaft Praxis erschienen.