Abrechnung 10.06.2024
Zahnersatzreparaturen: Abrechnung mit sieben Siegeln
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Eine Fachkraft für zahnärztliche Abrechnung gestand Gabi Schäfer, dass sie lieber einen Heil- und Kostenplan mit zwölf Implantaten und einer Suprakonstruktion erstellt, als dass sie Zahnersatzreparaturen plant und abrechnet. Nachfolgend das Beispiel, an dem sie verzweifelt ist:
Das Außenteleskop am Zahn 23 wurde nach Extraktion des Primärteleskops und einer Abformung im Labor aufgefüllt. Ferner wurde eine Basisergänzung und eine vollständige Unterfütterung mit Randgestaltung vorgenommen. Die Instandsetzung wurde im einzeitigen Verfahren durchgeführt. Kopfzerbrechen bereitete die BEL-Position 802-4 (LE Basisteil Kunststoff) mit folgender Erläuterung zur Abrechnung:
„Die L-Nr. 802 4 kann für ein Basisteil Kunststoff nur abgerechnet werden, wenn an derselben Stelle keine andere Leistung erbracht wird.“
Die Frage der Abrechnungskraft war nun, ob das Basisteil tatsächlich nicht zusammen mit einer Unterfütterung berechnet werden darf, wenn diese Leistungen in einer Sitzung erbracht werden. Diese Frage ist einfach zu beantworten, wenn man ein vollständiges BEL-Verzeichnis mit allen Erläuterungen zurate zieht, denn dort findet man in der Folge den Eintrag:
„Die L-Nr. 802 4 ist für das Auffüllen einer Sekundärkrone nur dann abrechenbar, wenn eine Abformung zur Basiserweiterung erfolgt ist. Sofern eine Unterfütterung notwendig ist, ist diese zusätzlich nach den L-Nrn. 808 0, 808 8, 809 0, 809 8, 810 0 und 810 8 abrechenbar.“
Demnach ist also im vorliegenden Fall die BEL-Nr. 802 4 für das Auffüllen des Sekundärteils und die Basiserweiterung abrechenbar. Damit ist auch die Grundeinheit Instandsetzung BEL-Nr. 801 0 abrechenbar. Zusätzlich zur Unterfütterung nach BEL-Nr. 809 0 und dem Fixator (011 2) fallen drei Modelle (001 0) und 2 × BEL-Nr. 002 3 für die Verwendung von Kunststoff zur Ausblockung der verbleibenden Sekundärteleskope an. Wegen der einzeitigen Durchführung fällt nur die BEMA-Nr. 100e als zahnärztliches Honorar an und der Patient kann den Festzuschuss 6.7 für die Unterfütterung erwarten. Das Auffüllen des Sekundärteleskops im indirekten Verfahren mit Abfor-mung löst den Festzuschuss 6.4 aus – für ein weiteres aufgefülltes Sekundärteleskop wäre es der Festzuschuss 6.4.1. Das Reinigen oder Aufarbeiten von Prothesen ist KEIN Leistungsinhalt der Wiederherstellung oder Unterfütterung, die BEB sieht hierfür die Position 8123 vor. Die erste Abrechnungsbestimmung zur BEMA-Nr. 100 lautet:
„Für das Reinigen, Säubern und Polieren von Prothesen können den Krankenkassen keine Kosten berechnet werden.“
Da auch Dentallaboratorien diese Leistung nicht kostenlos erbringen können, muss der Patient von der Zahnarztpraxis vor der Instandsetzung über diesen Umstand aufgeklärt werden – insbesondere bei einer laufenden PAR-Behandlung. Wünscht der Patient keine Reinigung auf seine Kosten, sollte dieser Verzicht im Laborauftrag vermerkt und in der Patientenkartei dokumentiert werden. Wie man diese Leistungen korrekt vereinbart und abrechnet erfahren Sie in meinen Online-Seminaren, in denen solche und andere schwierige Fälle vorgestellt werden. Insbesondere werden dort auch zahntechnische Leistungen sowohl für die Abrechnung nach BEL als auch nach der BEB sowie Reparaturen für Privatpatienten besprochen. Informationen zu den Terminen finden Sie unter www.synadoc.ch.
Dieser Beitrag ist in der ZWP Zahnarzt Wirtschaft Praxis erschienen.