Finanzen 25.03.2015

Betriebsveranstaltungen: steuerliche Neuregelungen 2015



Betriebsveranstaltungen: steuerliche Neuregelungen 2015

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Mit insgesamt drei Urteilen in den letzten drei Jahren hat der Bundesfinanzhof in München die bisher geltenden und in den Lohnsteuerrichtlinien festgeschriebene Auffassung der Finanzverwaltung zur Anerkennung von Aufwendungen des Arbeitsgebers als Betriebsausgaben für sogenannte Betriebsveranstaltungen infrage gestellt bzw. grundlegend korrigiert.

Zwar blieb im Rahmen dieser Rechtsprechung bestehen, dass bei einer Überschreitung der Freigrenze von 110 EUR die gesamten vom Arbeitgeber aufgewendeten Kosten als Arbeitslohn zu beurteilen sind. Allerdings hat der BFH im Unterschied zur Auffassung der Verwaltung festgestellt, dass ein Arbeitnehmer nur durch das bereichert wird, was er selbst „konsumieren“ kann. Das heißt, dass allgemeine Kosten, wie z.B. Kosten für die Miete eines geeigneten Raumes, Reisekosten zur Veranstaltung oder auch die Beauftragung eines „Event-Managers“ nicht zu diesen, dem Arbeitnehmer zuzurechnenden Kosten zählen. Außerdem hat der BFH festgestellt, dass der Arbeitnehmer nicht bereichert wird durch Leistungen, die der Arbeitgeber an eine Begleitperson des Arbeitnehmers erbracht hat. Das bedeutete faktisch, dass die oben genannten „unmittelbar konsumierbaren“ Sachzuwendungen durch die Anzahl aller Teilnehmer geteilt werden konnten. Nur für den Fall, dass im Ergebnis dieser Berechnung die Kosten über der Freigrenze von 110 EUR lagen, musste der sich ergebende Betrag als Arbeitslohn versteuert werden.

Diese neue und dem Grunde nach günstige Rechtsprechung des BFH hat der Gesetzgeber durch eine gesetzliche Neuregelung, die noch kurz vor dem Jahresende 2014 durch alle Instanzen (Bundestag und Bundesrat) „gepeitscht“ wurde, ersetzt. Positiv an dieser Neuregelung ist, dass aus der „Freigrenze“ ein „Freibetrag“ wurde, wobei es bei einer Höhe von 110 EUR pro Betriebsveranstaltung geblieben ist. Der Unterschied zwischen diesen beiden Begriffen ist, dass bei einer Überschreitung des Freibetrages nunmehr nur der übersteigende Betrag zu Arbeitslohn umqualifiziert wird. Bei der Freigrenze fiel bei einer Überschreitung die gesamte Vergünstigung mit einem Schlag weg.

Nachteilig an der Neuregelung ist aber, dass nunmehr sämtliche Kosten in die Berechnung der Höchstgrenze einbezogen werden, also auch die oben genannten Kosten für Raummiete etc. Außerdem werden die Gesamtkosten nur noch durch die Anzahl der teilnehmenden Arbeitnehmer geteilt, sodass die Kosten für Begleitpersonen im Ergebnis den Freibetrag des einzelnen Arbeitnehmers belasten. Weiterhin gelten folgende Grundvoraussetzungen für die Anerkennung einer Betriebsveranstaltung:

  • es muss sich um eine betriebliche Veranstaltung mit gesellschaftlichem Charakter handeln
  • die Veranstaltung muss für alle Betriebsangehörige offen stehen, wobei auch „Abteilungsfeiern“ zulässig sind
  • es sind alle Kosten inklusive Umsatzsteuer zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob es sich um individuell dem jeweiligen Arbeitnehmer zuzurechnende Kosten oder um allgemeine Kosten der Betriebsveranstaltung handelt
  • steuerlich begünstigt sind maximal zwei Betriebsveranstaltungen pro Arbeitnehmer und pro Jahr
  • die Kosten für eine Begleitperson des Arbeitnehmers sind dem Arbeitnehmer zuzurechnen
  • Kosten bis 110 EUR (Freibetrag) bleiben steuerfrei für den Arbeitnehmer. Darüber hinausgehende Kosten sind als Arbeitslohn zu versteuern.
  • Der Freibetrag ist bei jeder Betriebsveranstaltung je teilnehmendem Arbeitnehmer zu prüfen. Wird ein Freibetrag bei einer Betriebsveranstaltung nicht vollständig ausgeschöpft, kann er nicht auf die andere der maximal zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr übertragen werden.

Die gesetzliche Neuregelung findet sich in §19 Abs.1 Satz1 Nr.1a EStG und gilt mit Wirkung zum 1. Januar 2015. Zweifelsfragen zu dieser Neuregelung will das Bundesfinanzministerium im Laufe des Jahres durch ein entsprechendes Einführungsschreiben beantworten. Es bleibt abzuwarten, welche weiteren Detaillierungen dann ergänzend zur gesetzlichen Regelung veröffentlich werden.

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