Finanzen 24.06.2014

Steuerhinterziehung: Fakten zur strafbefreienden Selbstanzeige



Steuerhinterziehung: Fakten zur strafbefreienden Selbstanzeige

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Unter einer strafbefreienden Selbstanzeige ist die Berichtigung unrichtiger oder die Nachholung bislang unterlassener steuerlicher Angaben durch die Nachreichung einer entsprechenden berichtigten Steuererklärung zu verstehen. Sie gibt dem Steuerpflichtigen grundsätzlich die Möglichkeit, Straffreiheit für eine bestehende Steuerhinterziehung zu erlangen. Die stark angewachsene Anzahl von Selbstanzeigen, gerade in den letzten Monaten, zeigt die Aktualität des Themas. Die wesentlichen Voraussetzungen für die Erlangung der Straffreiheit sowie der Stand der Diskussion zur Absicht des Gesetzgebers, die Kriterien für die Straffreiheit zu verschärfen, sollen nachfolgend erläutert werden.

Gemäß §371 Absatz 1 AO (Abgabenordnung) wird derjenige nicht bestraft, der „gegenüber der Finanzbehörde zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt“. Im Regelfall müssen hier die letzten fünf Jahre (ab Bekanntgabe des unvollständigen Bescheides), bei einer Steuerhinterziehung in großem Ausmaß (in der Regel ab 50.000 EUR) die letzten zehn Jahre berichtigt werden. Wesentliche Voraussetzung für eine wirksame strafbefreiende Selbstanzeige ist also, dass alle unversteuerten Einkünfte vollständig nacherklärt werden. Somit hat der Steuerpflichtige nur eine Chance, eine wirksame Selbstanzeige abzugeben. Gemäß Urteil des BFH vom 25.7.2011 wird eine Abweichung in der Selbstanzeige vom späteren Bescheid von mehr als fünf Prozent vom Verkürzungsbetrag nicht mehr als geringfügig angesehen.

Darüber hinaus dürfen die in § 371 Absatz 2 AO genannten Ausschlusstatbestände nicht vorliegen. Hierzu gehört, dass dem Steuerpflichtigen:

  • keine Prüfungsanordnung („Betriebsprüfung“) bzw.
  • keine Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben wurde,
  • kein Finanzbeamter zur Ermittlung einer Steuerstraftat erschienen ist oder
  • die Steuerstraftat bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder „bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste“ oder
  • die verkürzte Steuer einen Betrag von 50.000 EUR (je Tat) übersteigt.

Weitere wesentliche Voraussetzung für die Straffreiheit ist, dass die hinterzogene Steuer inklusive den Hinterziehungszinsen fristgerecht bezahlt wird (§371 Absatz 3 AO). Hilfreich ist deshalb, dass dem Finanzamt eine Lastschrifteinzugsermächtigung erteilt wird.

In den Fällen, in denen die verkürzte Steuer einen Betrag von 50.000 EUR übersteigt, tritt mit der Erstattung der Selbstanzeige erst einmal keine strafbefreiende Wirkung ein. In diesen Fällen muss der Steuerpflichtige dann zusätzlich zu den verkürzten Steuern und Hinterziehungszinsen einen weiteren Betrag von fünf Prozent der hinterzogenen Steuern bezahlen, um Straffreiheit zu erlangen.

Im Zusammenhang mit der Erstellung einer wirksamen Selbstanzeige sind somit komplexe Prüfungen erforderlich um zu klären:

  • welche Einkunftsarten betroffen sind,
  • welche Nachweise der Steuerpflichtige vorlegen kann, damit die Finanzbehörde in der Lage ist, den erklärten Sachverhalt umfassend nachzuvollziehen,
  • woher das Vermögen stammt, welches im Rahmen einer Selbstanzeige offengelegt wird und
  • welche Jahre die Selbstanzeige umfasst.

Grundsätzlich ist auch eine Selbstanzeige „in Stufen“ möglich (bestätigt durch BFH Urteil vom 20.5.2010). Dabei werden in einem ersten Schritt geschätzte Zahlen über die nachzuversteuernden Sacherhalte an das Finanzamt übermittelt. Diese Schätzung kann dann in einer zweiten Stufe berichtigt werden, üblicherweise dann, wenn alle Belege, Kontoauszüge etc. vorliegen. Voraussetzung für die Anerkennung des Stufenmodells ist unter anderem aber, dass die geschätzten Zahlen über dem (später nacherklärten) Tatsächlichen liegen.

Auch zukünftig soll eine strafbefreiende Selbstanzeige möglich sein, allerdings unter erheblich verschärften Bedingungen. Die Grenze, bis zu der die Selbstanzeige ohne Zuschlag bleibt, wird von 50.000 EUR auf 25.000 EUR gesenkt. Ab dieser Grenze wird ein Zuschlag von zehn Prozent (bisher fünf Prozent) erhoben. Ab einem Hinterziehungsbetrag von 100.000 EUR steigt der Zuschlag auf 15 Prozent, ab 1,0 Mio. EUR soll der Zuschlag dann sogar 20 Prozent betragen. Außerdem wird die Verjährung in allen Fällen auf zehn Jahre ausgedehnt (statt bisher fünf Jahre). Auf dem Treffen der Finanzminister der Länder am 9.5.2014 wurden daneben weitere Eckpunkte beschlossen, unter anderem, dass auch die sofortige Entrichtung der Hinterziehungszinsen von sechs Prozent pro Jahr zukünftig zusätzliche Wirksamkeitsvoraussetzung für die strafbefreiende Selbstanzeige ist. Außerdem wird gesetzlich klargestellt, dass auch eine Umsatzsteuer- oder Lohnsteuer-Nachschau eine Sperrwirkung für die strafbefreiende Selbstanzeige auslöst ebenso wie eine Bekanntgabe der Prüfungsanordnung nur an den Begünstigten. Insgesamt wird durch die neue gesetzliche Regelung, die ab dem 1. Januar 2015 in Kraft treten soll, die strafbefreiende Selbstanzeige damit noch einmal weiter eingeschränkt und insbesondere auch erheblich teurer als bisher, sodass allen Betroffenen geraten wird, nun noch das „alte“ Recht zu nutzen, um „reinen Tisch“ zu machen.

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