Finanzen 29.02.2016
Das ist ab 2016 neu beim Kindergeld
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Das Kindergeld wird zur Steuerfreistellung des elterlichen Einkommens in Höhe des Existenzminimums eines Kindes gezahlt. Vor diesem Hintergrund wird im laufenden Kalenderjahr zunächst das Kindergeld als Steuervergütung gezahlt. Die steuerlichen Freibeträge für Kinder werden im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geprüft und damit ermittelt, ob durch den Anspruch auf Kindergeld die Steuerfreistellung des Existenzminimums des Kindes auch tatsächlich erreicht worden ist. Ist dies nicht der Fall, werden die steuerlichen Freibeträge abgezogen und das zustehende Kindergeld mit der Steuerschuld verrechnet.
Kindergeld erhält, wer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und deutscher Staatsbürger ist. Für Deutsche im Ausland gelten besondere Regeln. Ebenso gelten Sonderregeln für Staatsangehörige der Europäischen Union sowie des europäischen Wirtschaftsraumes. Der Antrag auf Kindergeld muss bei der zuständigen Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit gestellt werden (siehe auch: www.familienkasse.de).
Grundsätzlich ist der Kindergeldempfänger verpflichtet, der zuständigen Familienkasse unverzüglich alle Änderungen in seinen bzw. den Verhältnissen des Kindes mitzuteilen, die für den Kindergeldanspruch wichtig sind. Dies betrifft auch die unten dargestellten Neuerungen ab dem 1. Januar 2016. So bestehen entsprechende Mitteilungspflichten gegenüber der Familienkasse insbesondere auch, sofern man Kindergeld für ein über 18-jähriges Kind erhält. Denn dieser Anspruch besteht nur dann, wenn das Kind eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium absolviert. Sobald sich an diesen Verhältnissen etwas ändert, also zum Beispiel sobald dieses Kind seine Ausbildung abgeschlossen hat und eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, ist man verpflichtet, die Familienkasse hiervon unverzüglich zu informieren.
Kindergeld wird für Kinder, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, gezahlt, wenn sie in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Dasselbe gilt, wenn die Kinder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des europäischen Wirtschaftsraumes (z.B. Schweiz) leben. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird Kindergeld für alle Kinder gezahlt. Darüber hinaus bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, solange es für einen Beruf ausgebildet wird. Darüber hinaus erhält man für ein über 18 Jahre altes Kind auch dann Kindergeld, wenn es bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres ein freiwilliges soziales oder ein freiwilliges ökologisches Jahr ableistet.
Ab dem 1. Januar 2016 wurde das Kindergeld erhöht. Das bedeutet, dass für das erste und zweite Kind nun jeweils 190 EUR pro Monat gezahlt werden, für das dritte Kind 196 EUR pro Monat und ab dem vierten Kind 221 EUR pro Monat. Diese Erhöhung wird seitens der Familienkasse automatisch durchgeführt.
Da die Kindergeldzahlung zunächst mit Ablauf des Monats endet, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat kommt eine Weiterzahlung nur in Betracht, wenn es die oben genannten Voraussetzungen erfüllt, also wenn es sich zum Beispiel in einer Schule oder Berufsausbildung oder einem Studium befindet, und dies der Familienkasse nachgewiesen und das Kindergeld erneut beantragt wird. Dieser Antrag ist schriftlich zu stellen.
Bei einem erstmaligen Antrag aufgrund der Geburt eines Kindes ist die Geburtsbescheinigung für Kindergeld oder die Geburtsurkunde jeweils im Original der Familienkasse vorzulegen.
Als weitere Voraussetzung für den Erhalt von Kindergeld ab dem 1. Januar 2016 wird die Angabe der Steueridentifikationsnummer des Kindes und des Kindergeldberechtigten verlangt. Diese neue Forderung führte zu erheblicher Verunsicherung. Insbesondere bestand die Sorge, dass bei nicht rechtzeitiger Vorlage der Steueridentifikationsnummern dann ab Januar 2016 die Familienkasse kein Kindergeld mehr auszahlt. Dem ist nicht so. Grundsätzlich wird die Familienkasse es nicht beanstanden, wenn die Steueridentifikationsnummern im Laufe des Jahres 2016 nachgereicht werden. Werden diese allerdings nicht im Laufe des Jahres übermittelt, so ist die Familienkasse verpflichtet, die Kindergeldzahlungen rückwirkend zum 1. Januar 2016 aufzuheben und das seit Januar 2016 gezahlte Kindergeld zurückzufordern.
Die Steueridentifikationsnummern müssen auch für Kinder angegeben werden, die vor dem 1. Januar 2016 geboren worden sind. Hintergrund dieser Regelung ist, dass Kindergeld für jedes Kind nur einmal ausgezahlt wird. Durch die Angabe der Steueridentifikationsnummern soll sichergestellt werden, dass es nicht zu Doppelzahlungen kommt.
Die Übermittlung kann, wie oben dargestellt, immer nur schriftlich erfolgen. Die Steueridentifikationsnummern wurden an jede Person in einem direkten Schreiben des Bundeszentralamtes für Steuern verschickt. Sollte dieses Schreiben verloren gegangen sein kann im Internetportal des Bundeszentralamts für Steuern mit einem entsprechenden Eingabeformular um erneute Zusendung dieser Identifikationsnummer gebeten werden. Aus datenschutzrechtlichen Gründen geschieht dies immer nur schriftlich.
Für ein neugeborenes Kind sollte der Kindergeldantrag erst gestellt werden, wenn für dieses Kind die Identifikationsnummer vorhanden ist. Der Anspruch auf Kindergeld verjährt erst nach vier Jahren. Das Kindergeld wird also rückwirkend ab dem Geburtstermin gezahlt, wenn innerhalb der oben genannten Verjährungsfrist bei der Familienkasse der Kindergeldantrag gestellt wurde und sämtliche erforderlichen Unterlagen eingereicht wurden.