Finanzen 05.07.2022

Pkw-Kosten können Betriebsausgaben sein



Pkw-Kosten können Betriebsausgaben sein

Foto: thanksforbuying – stock.adobe.com

Wenn Sie Ihr Auto beruflich nutzen, können Sie laufende und einmalige Fahrzeugkosten zumindest anteilig als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen. Ausschlaggebend sind der private und der betriebliche Nutzungsanteil. Ausgehend von der Jahresgesamtfahrleistung werden drei Varianten unterschieden: eine betriebliche Nutzung des Fahrzeugs unter 10 Prozent, von 10 bis 50 Prozent und über 50 Prozent. In welcher dieser drei Kategorien Sie sich wiederfinden, entscheidet darüber, wie sich die Ausgaben für Ihr Auto und dessen Nutzung bei der Steuer niederschlagen.

Falls Sie Ihre Fahrzeugnutzung noch nicht genau beziffern können, sollten Sie zunächst über einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten formlose Aufzeichnungen führen. Dazu halten Sie jeweils den Anlass der Fahrt mit der zurückgelegten Strecke und die Kilometerstände zu Beginn und Ende des Aufzeichnungszeitraums fest. Weitere Aspekte, die für die optimale Steuergestaltung relevant sein können, sind zum Beispiel: Präferieren Sie den Kauf oder das Leasing, denken Sie an ein neues oder ein gebrauchtes Fahrzeug, was kostet es in der Unterhaltung, wie hoch ist der Listenpreis und wie viel geben Sie für eine etwaige Sonderausstattung aus?

Bei sehr teuren Fahrzeugen, die gewinnmindernd bei Ihnen verbucht sind, müssen Sie damit rechnen, dass die Frage aufkommt, ob die Fahrzeugkosten in einem angemessenen Verhältnis zu Ihren Umsätzen stehen. Entpuppen sich die Kosten später als „unangemessener Repräsentationsaufwand“, wird der Betriebsausgabenabzug auf einen angemessenen Teil begrenzt.

Die meisten Zahnärzte nutzen ihr Auto gemischt. Sie fahren damit zu Fortbildungen und zum Familienfest. Selbst wenn Ihre Privatnutzung überwiegt, müssen Sie aber nicht leer ausgehen: Sie können nämlich auch die anteiligen betrieblichen Fahrzeugkosten Ihres Privatwagens von der Steuer absetzen, wenn sie ihn tatsächlich für betriebliche Zwecke einsetzen.

Optimal ist natürlich, wenn sämtliche Ausgaben für das Fahrzeug in voller Höhe Ihren Gewinn mindern. Das geht aber nur, wenn Sie kaum privat unterwegs sind. Zahnärzte stehen unter Generalverdacht, ihr Auto nicht besonders oft betrieblich zu nutzen. Spätestens bei einer Betriebsprüfung wird die „allgemeine Lebenserfahrung“ ins Feld geführt. Wer behauptet, sein Auto gar nicht privat zu nutzen, muss äußerst hohe Nachweishürden überwinden.Wenn Sie vom vollen Betriebsausgabenabzug profitieren, müssen Sie sich die Privatnutzung als Betriebseinnahme „gegenrechnen“ lassen. In welcher Form und Höhe diese Versteuerung (Stichworte: Ein-Prozent-Regelung, Fahrtenbuch, alternative Aufzeichnungen zur Nutzung) bei Ihnen zu Buche schlägt, hängt wiederum vom Anteil der betrieblichen Nutzung ab (unter 10 Prozent, von 10 bis 50 Prozent oder über 50 Prozent).

Wenn Sie nichts aufzeichnen (auch nicht vereinfacht über drei Monate), können Sie das Finanzamt nicht vom Umfang Ihrer betrieblichen Fahrzeugnutzung überzeugen. Dann darf es Ihren Privatanteil schätzen. Auf der sicheren Seite sind Sie, wenn Sie ein (ordnungsgemäßes!) Fahrtenbuch führen.

TIPP

Der Staat greift den Käufern von E-Autos noch bis Ende 2022 mit einer Innovationsprämie (Umweltbonus) unter die Arme: Wer sich ein rein elektrisch betriebenes E-Fahrzeug anschafft, kann bis zu 9.000 EUR Förderung erhalten. Plug-in-Hybride werden mit bis zu 6.750 EUR gefördert; ab 2023 greift ein neues „Förderdesign“. Daneben winken auch Steuervorteile, was die Versteuerung der Privatnutzung angeht.

Dieser Beitrag ist in der Zahnarzt Wirtschaft Praxis erschienen.

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