Finanzen 28.12.2021

Was Zahnärzte über Kapitalkonten wissen sollten



Was Zahnärzte über Kapitalkonten wissen sollten

Foto: NINENII – stock.adobe.com

Spätestens beim Ausstieg aus einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) wird es Zeit, sich mit dem Begriff der Kapitalkonten vertraut zu machen. Wer solche Konten bisher nicht führen lässt, sollte das schnellstens ändern. Warum?

Kapitalkonten spiegeln in der Buchführung wider, wie sich das Praxisvermögen auf die einzelnen Gesellschafter verteilt. Solche Konten müssen bei einer BAG grundsätzlich für jeden beteiligten Zahnarzt geführt werden, und zwar (mindestens) zwei: ein Ka­pitalkonto I (Festkapitalkonto) und ein Kapitalkonto II (variables ­Kapitalkonto).

Das Kapitalkonto I dokumentiert, mit welchem Anteil die Gesellschafter am Vermögen der BAG beteiligt sind. Bei der Anteilsübertragung ist es später wesentlicher Bestandteil für die Er­mittlung des Veräußerungsgewinns.

Das Kapitalkonto II kann man sich vorstellen wie das „Girokonto“ bei der BAG. Es kann positiv oder negativ sein. Geld, das aus der Praxis entnommen wird, mindert das Kapitalkonto II. Wird Geld in die BAG eingelegt, erhöht sich das Kapitalkonto II. Auf diesem Konto wird jährlich der Teil des Gewinns gutgeschrie­ben, der nach dem Gesellschaftsvertrag und den getroffenen Absprachen jeweils auf an die BAG beteiligten Gesellschafter entfällt. Grundsätzlich gilt: Negative Kapitalkonten sind beim Ausstieg aus der BAG auszugleichen, Guthaben müssen ausgezahlt werden.

Beispiel: Dr. Spange und Dr. Wurzel betreiben seit über 20 Jahren eine Gemeinschaftspraxis. Jetzt möchte Dr. Spange aus der BAG aussteigen. Er fragt sich, was er bei einem Kaufpreis von 250.000 Euro zu versteuern hat. Kapitalkonten haben beide Zahnärzte bisher nicht geführt. Die Buchführungsunterlagen der ersten Jahre sind allerdings längst vernichtet, ebenso die Kontoauszüge.

Die Anteile am Vermögen der Praxis (Wer hat was eingebracht?) lassen sich noch relativ leicht ermitteln, um diese Werte im Kapitalkonto I festzuschreiben. Deutlich schwieriger wird das beim Kapitalkonto II: Im Laufe der Jahre gab es immer wieder unterschiedlich hohe Entnahmen, wenn einer von beiden Geld be­nötigte. Wer wann wie viel entnommen hat, kann zumindest für die ersten Jahre nicht mehr genau ermittelt werden. Schwierig wird es erst recht, wenn einer der Gesellschafter mehr Geld entnommen hat, als seinem Anteil am Vermögen entspricht. Sofern beide ihre Einnahmenüberschussrechnungen aufbewahrt haben, lassen sich immerhin noch die Gewinnanteile rekonstruieren. Können Entnahmen und Einlagen der Gesellschafter nur noch nachträglich geschätzt werden, ist Ärger vorprogrammiert.

Der Stand der Kapitalkonten und deren Entwicklung spielen also eine entscheidende Rolle. Die dringende Empfehlung kann für BAGs nur lauten, von Anfang an Kapitalkonten zu führen und diese auch im Gesellschafterkreis zumindest jährlich abzustimmen und zu bestätigen. Geschieht das nicht, entstehen spä­testens beim Ausscheiden eines Gesellschafters meist große Probleme. Hinzu kommt: Zur Führung von Kapitalkonten sind Gesellschafter einer BAG auch steuerlich verpflichtet.

Dieser Beitrag ist in der ZWP Zahnarzt Wirtschaft Praxis  erschienen.

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