Praxishygiene 21.02.2011
Aufbereitung von Medizinprodukten
Vermehrt Urteile mit großer Auswirkung
Die verschärften Hygienerichtlinien haben bislang schon zahlreiche Adaptionen in Zahnarztpraxen gefordert. Doch damit nicht genug. Weiterhin brandaktuell bleibt das Thema der Aufbereitung von Medizinprodukten.
Die Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention des Robert-Koch-Instituts fordert die Einteilung der Instrumente in unkritisch, semikritisch oder kritisch mit entsprechenden Untergruppierungen. Aus dieser Kategorisierung ergibt sich das korrekte Procedere der Aufbereitung. Es muss mit validierten Verfahren gearbeitet werden, deren Eignung für die tägliche Routinearbeit nachzuweisen ist. Dabei ist die maschinelle der manuellen Aufbereitung klar vorzuziehen. In diesem Rahmen ist eine einwandfreie Dokumentation und Freigabe unerlässlich. Außerdem ist für jedes Medizinprodukt innerhalb einer Risikobewertung einmal schriftlich festzulegen, ob wie oft und nach welchem Verfahren die Aufbereitung erfolgt.
Die geforderten Maßnahmen bedeuten für die meisten Praxen unvermeidbare Anpassungen und nicht zuletzt einen monetären und personellen Mehr-Aufwand. Doch ist die Einhaltung mittlerweile unabdingbar, wie die neuesten Urteile zu abgeschmetterten Klagen in diesem Bereich zeigen, (vgl. beispielsweise Oberverwaltungsgericht NRW, 13 A 2422/09 und 13 B 894/09):
In diesen und weiteren vergleichbaren Verfahren wurde, die von Praxen durchgeführte manuelle Reinigung und Desinfektion von kritischen Medizinprodukten der Klasse "kritisch B", als nicht ausreichend verurteilt, da hiermit kein validiertes und gesetzlich haltbares Verfahren zu Grunde läge. Die praktizierte manuelle Reinigungs- und Desinfektionsmethode belegt, laut Urteil, nicht dieselbe Wirksamkeit wie eine maschinelle Aufbereitung mit einem geeigneten validierten Verfahren. Selbst dem vorgelegten Gutachten über die Eignung von Sprays zur Reinigung von Hand- und Winkelstücken zufolge, könne eine exakte Reproduzierbarkeit, bei Anwendung dieses Verfahrens durch den Menschen, nicht garantiert werden.
Als Folge dieses Urteils könnte die zuständige Behörde die Nutzung und Verwendung der betroffenen Medizinprodukte untersagen, beschränken oder von bestimmten Auflagen abhängig machen. Alternativ könnte ein Rückruf oder die Sicherstellung der Medizinprodukte angeordnet werden. Dies bedeutet, dass die Praxis die festgestellten schwerwiegenden Mängel hinsichtlich der hygienerechtlichen Aufbereitung kritischer Medizinprodukte schnellstmöglich zu beseitigen hat, wenn sie nicht Gefahr laufen möchte, schwerwiegende Restriktionen auferlegt zu bekommen.
Ziel dieser Vorschriften ist die Sicherstellung von Gesundheit der Patienten und Anwender. Nicht zuletzt aus diesem Grund ist schon heute damit zu rechnen, dass die Einhaltung absolut obligatorisch wird. Daher ist es empfehlenswert, sich frühzeitig auf die kommenden – mit Sicherheit bald verpflichtenden – Regulatorien vorzubereiten und diese entsprechend umzusetzen.
Mehr zu aktuellen und wichtigen Themen der Hygiene und Praxisorganisation erfahren Sie nun künftig regelmäßig von mir in dieser Rubrik. Gerne berate ich Sie auch in einem persönlichen Gespräch.
Autor: Iris Wälter-Bergob