Recht 20.08.2015

Streitfall Umkleidezeit: Gerichtsurteile und Betriebsregeln

Streitfall Umkleidezeit: Gerichtsurteile und Betriebsregeln

Foto: © belamy – Fotolia

Uniform, Schutzkleidung, Schwesternkittel: Ob das An- und Ausziehen von Dienstkleidung schon zur bezahlten Arbeitszeit gehört oder nicht, ist immer wieder Streitfall vor Gerichten.

Bereits 2012 hatte das Bundesarbeitsgericht daher klargestellt (5 AZR 678/11), dass ein Arbeitgeber die Umkleidezeit dann bezahlen muss, wenn er eine bestimmte Dienstkleidung vorschreibt. Geklagt hatte eine Krankenschwester, die im OP-Saal Hygiene- statt Straßenkleidung tragen muss. Ähnliches gilt aber auch für einheitliche Uniformen zum Beispiel mit großen Firmenlogos. Richter hatten bereits zuvor entschieden, dass es einem Arbeitnehmer nicht zuzumuten sei, in sehr auffälliger Arbeitskluft zum Dienst zu gehen. Daher zählt das Umziehen zur Dienstzeit.

Umgekehrt gilt: Trägt ein Mitarbeiter eine bestimmte Kleidung vornehmlich aus eigenem Antrieb, etwa einen Kittel um die eigenen Klamotten zu schützen, kann die Umkleidezeit nicht angerechnet werden. Ähnliches gilt für Beamte, wie Polizisten. Zwar beginnt ihre Dienstzeit erst nach dem Uniform-Anziehen, dafür können sie sich die Zeit bezahlen lassen, die es braucht persönlich zugewiesene Ausrüstungsgegenstände, wie etwa Pistole und Holster, anzulegen.

Zahlreiche Branchen oder Unternehmen regeln die strittige Frage zudem über Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen. So sieht der Manteltarifvertrag der chemischen Industrie beispielsweise vor, dass auch Waschzeiten vergütet werden sollen, sollte sich der Mitarbeiter bei der Arbeit stark verschmutzt haben.

Hintergrund: Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf muss diese Frage aktuell am Fall eines KfZ-Mechanikers klären. Der Mann, der bei einem städtischen Verkehrsunternehmen angestellt ist, fordert laut Gericht, dass seine Umkleidezeit nach Feierabend entlohnt werde und hatte in erster Instanz bereits Recht bekommen.

Quelle: dpa

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