Recht 27.04.2011

Wann ist eine Rechnung fällig?



Wann ist eine Rechnung fällig?

Foto: © Shutterstock.com

Vielen Zahnärzten passiert es immer öfter, dass Rechnungen nicht beglichen werden. Auch vom Patienten in Auftrag gegebene Laborleistungen bleiben regelmäßig offen. Was ist zu tun? Da die Rechnungsempfänger aus den verschiedensten Gründen ihrer Zahlungspflicht nicht nachkommen, stellt sich für den Zahnarzt die Frage, wie er seinen Vergütungsanspruch durchsetzen kann. Voraussetzung für die Durchsetzbarkeit ist die Fälligkeit, die sich wiederum aus verschiedenen Anforderungen ergibt. Um die von der Zahnarztpraxis gestellte Rechnung „wasserdicht“ zu machen, sind gewisse Voraussetzungen zu erfüllen.

Die Fälligkeit der Vergütung und die Anforderungen an die Rechnung sind speziell in §10 GOZ geregelt.  Demnach wird die Vergütung fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung erteilt worden ist (§10 Absatz 1 GOZ). Dadurch stellt sich zunächst die Frage, wie eine solche Rechnung auszusehen hat und ob die Fälligkeit schon dann entfällt, wenn eine dieser Voraussetzungen nicht vorliegt. Über letzteres waren sich die Parteien bislang uneinig. Der BGH hat schließlich mit seinem Ur-teil vom 21.12.2006 (Az. III ZR 117/06) den Streit beendet, indem er entschied, dass es ausschließlich auf die formalen Voraussetzungen ankommt. Bei der Rechnung stehe die „Prüffähigkeit“ im Vordergrund. Damit hat der BGH die Gesetzesbegründung zur Einführung des Paragra-fen bestätigt, die von einer größeren Transparenz für den Patienten spricht und somit zugunsten des Verbraucherschutzes eine solche Regelung erklärt. Damit steht fest, dass die zahnärztliche Vergütung dann fällig wird, wenn der Zahlungspflichtige eine Rechnung erhält, die den formalen Anforderungen der Gebührenordnung entspricht. Damit bleibt noch offen, wie diese formalen Anforderungen auszusehen haben und ob diese abschließend und vollumfänglich der GOZ zu entnehmen sind.

Formale Anforderungen

Dort heißt es in §10 Absatz 2, die Rechnung müsse „insbesondere“ das Datum der Erbringung der Leistung enthalten (§10 Absatz 2 Nr. 1 GOZ). Das bedeutet, es muss das Datum angegeben werden, an dem jede einzelne Leistung erbracht worden ist und nicht das Datum, an dem die Behandlung abgeschlossen wurde. Auch sogenannte Komplexgebühren, wie beispielsweise Ziffer 603–608 GOZ, können nicht einzeln abgerechnet werden, da ansonsten möglicherweise mehr als die Komplexgebühr anfallen würde. Hier kann lediglich die Zahlung einer Abschlagsgebühr vereinbart oder eine Vorauszahlung geleistet werden, bei welcher der Zahnarzt am Ende der Behandlung nur noch die Differenz bis zur Komplexgebühr abrechnet. Anders liegt der Fall nur dann, wenn die abgerechnete Leistungsziffer mehrere Einzelteile enthält, die an verschiedenen Tagen erbracht wurden. Hier kann nur das Datum des Leistungsabschlusses aufgeführt werden, da andernfalls der Eindruck entstünde, die Leistung würde mehrmals abgerechnet.

Des Weiteren muss in der Rechnung die Gebührennummer, die Bezeichnung der berechneten Leistung sowie die Bezeichnung des behandelnden Zahnes aufgeführt sein. Bei der Leistungsbezeichnung ist §10 Absatz 3 Satz 3 GOZ zu beachten, wonach diese im Fall der Beifügung einer Zusammenstellung entfallen kann. Außerdem muss der jeweilige Betrag und der Steigerungssatz mit aufgenommen werden. Dieser ist übrigens für jede einzelne Leistung anzugeben. Sofern ein Wegegeld berechnet wird, muss gemäß §8 GOZ der Betrag und die Berechnung, bei Auslagenersatz gemäß §9 Betrag und Art der einzelnen Aus­lagen sowie Bezeichnung, Gewicht und Tagespreis verwendeter Legierungen, aufgeführt werden.Eine schriftliche Begründung ist nach Absatz 3 Satz 1 nur erforderlich, wenn die berechnete Gebühr das 2,3-fache des Gebührensatzes überschreitet. Dabei muss sich die Begründung auf die Bemessungskriterien des §5 Absatz 2 GOZ zurückführen lassen.

Wichtig ist auch bei Analogieleistungen den Zusatz „entsprechend“ nicht zu vergessen. Diese Vorschriften gelten abschließend für heilkundliche ärztliche Leistungen, bei denen das therapeutische Ziel im Vordergrund steht. Diese sind vor allem gemäß §4 Nr. 14 UstG von der Umsatzsteuer befreit, was eine Anwendung dieses Gesetzes ausschließt. Bei oben benannten Leistungen handelt es sich um die vom Zahnarzt am häufigsten erbrachten, sodass die Anforderungen des Umsatzsteuergesetzes, insbesondere bei der Ausstellung von Rechnungen, meist untergehen. Allerdings erbringen Zahnärzte daneben auch umsatzsteuerpflichtige Leistungen, wie etwa prothetische Leistungen aus dem Eigenlabor. Demgemäß muss auch die gestellte Rechnung neben den Anforderungen der Gebührenordnung zusätzlich denen des Umsatzsteuergesetzes entsprechen. Durch die Formulierung „insbesondere“ in §10 Absatz 2 GOZ wird außerdem deutlich gemacht, dass diese Auflistung nicht abschließend sein muss. Gemäß §14 Absatz 4 i.V.m. §14a Absatz 5 UstG wird zunächst zwischen Kleinbetragsrechnungen und allen an-deren differenziert. Kleinbetragsrechnungen sind solche, die einen Betrag von 150 Euro nicht überschreiten. Für jene gelten dann vereinfachte Vorschriften. Sie müssen den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Zahnarztes bzw. der Praxis enthalten. Die Rechnung muss ein Ausstellungsdatum, Umfang und Art der Leistung, das Entgelt und den darauf ent­fallenen Steuerbetrag in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz oder den Hinweis auf Steuerbefreiung enthalten. Bei allen anderen Rechnungen ist überdies die Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Praxis und eine fortlaufende Rechnungsnummer anzugeben. Bei elektronisch übermittelten Rechnungen ist eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich.

Unbedingt zu beachten ist bei Leistungen nach §2 Absatz 3 GOZ, sog. Verlangensleistungen, dass ein Heil- und Kostenplan (HKP) angefertigt wird, in dem die Leistungen klar formuliert sind. Da es sich um solche handelt, die möglicherweise nicht in der GOZ aufgeführt sind, wie beispielsweise Zahnaufhelllung oder Zahnschmuck, muss insbesondere darauf geachtet werden, dass unter oder neben der Leistungsbeschreibung der Zusatz „Leistung auf Verlangen gemäß §2 Abs. 3 GOZ“ steht. Außerdem sollte darauf hingewiesen werden, dass die Kostenerstattung möglicherweise nicht gewährleistet ist. Sofern die zahnärztliche Rechnung alle notwendigen Anforderungen, wie erläutert, beinhaltet, wird die Vergütung mit Zugang der Rechnung beim Zahlungspflichtigen fällig.

Folgen bei Fehlen einer formalen Voraussetzung

Der Inhalt der Rechnung bestimmt die Fälligkeit. Damit wird schon deutlich, dass das Fehlen einer der oben erörterten Anforderungen schwere Folgen für den Zahnarzt haben kann. In der Praxis ist es oft so, dass die inkorrekte Rechnung keine negativen Folgen nach sich zieht, da der Patient meistens beanstandungslos zahlt. Sofern er die Rechnung aber bemängelt, kann der Zahnarzt sofort eine neue, ordnungs-gemäße Rechnung erstellen. Problematisch wird es erst, wenn der Zahlungspflichtige aus anderen Gründen die Rechnung nicht begleichen will oder kann oder schlichtweg nicht reagiert. Denn die Auswirkungen für den Zahnarzt bestehen kurzum darin, dass der Zahlungspflichtige rechtlich gesehen nicht zahlen muss, da noch keine Fälligkeit eingetreten ist. Oft ist der Zahnarzt sich des Mangels jedoch nicht bewusst, sodass im Fall eines Gerichtsverfahrens zugunsten des Zahlungspflichtigen entschieden wird, obwohl der Honoraranspruch materiell rechtlich besteht. Damit bleibt der Zahnarzt nicht nur auf den Kosten der Rechnung sitzen, sondern muss zusätzlich die Kosten des Gerichtsverfahrens sowie etwaige Rechtsanwaltskosten tragen. Mithin wird deutlich, welche Bedeutung die korrekte Rechnungserstellung für Zahnärzte hat.

Mehr News aus Recht

ePaper