Branchenmeldungen 17.02.2020

Coronavirus – Pflichten des Arbeitgebers zum Mitarbeiterschutz



Coronavirus – Pflichten des Arbeitgebers zum Mitarbeiterschutz

Die ansteigenden Zahlen der Infizierten in China und der ersten bekannten Fälle in Deutschland sorgen für eine ängstliche Stimmung. Doch wirken diese Befürchtungen sich auch direkt auf unser Arbeitsleben aus? Ob sie aus Angst vor Ansteckung zu Hause bleiben dürfen und was passiert, sollten Sie sich doch infiziert haben, erfahren Sie hier.

Schutz am Arbeitsplatz

Der Arbeitnehmer darf dem Arbeitsplatz erst fernbleiben, wenn die Erbringung der Arbeitsleistung am Arbeitsplatz unzumutbar ist. Hier steht der Arbeitgeber in der Pflicht, der nach §§ 242 Abs. 2, 618 BGB in Form einer allgemeinen arbeitsvertraglichen Nebenpflicht zum Ergreifen von Schutzmaßnahmen und Risikoeliminierung verpflichtet ist. Diese Fürsorgepflicht umfasst vor allem auch den gesundheitlichen Schutz der Arbeitnehmer. An erster Stelle steht dabei eine Aufklärungspflicht über Risiken, jedoch auch über die Einhaltung von Hygiene- und Verhaltensregeln. Darüber hinaus müssen auch jegliche Anforderungen erfüllt werden, die dem Gesundheitsschutz und der Arbeitssicherheit entsprechen. Das umfasst das Bereitstellen von Desinfektionsmitteln und wenn nötig sogar das offerieren von Mundschutzen. Unzumutbar werden die Zustände aber erst, wenn eine konkrete Ansteckungsgefahr besteht oder der Arbeitgeber konkreten Aufforderungen vom Betriebsrat oder dem zuständigen Gesundheitsamt nicht Folge leistet.

Krankschreibung und Homeoffice

Der Arbeitgeber darf Homeoffice nur anordnen, wenn die Voraussetzungen dafür im Arbeitsvertrag festgelegt sind und auch ein Arbeitsplatz zuhause besteht. Außer der Reihe, darf der Arbeitnehmer nur vom Arbeitsplatz weggeschickt werden, um beim Arzt krankgeschrieben zu werden. Dann besteht jedoch ein Anspruch auf Krankengeld. Ordnet der Arzt nur eine Quarantäne an, aber bescheinigt keine Arbeitsunfähigkeit besteht ein Entschädigungsanspruch in Höhe des Verdienstausfalles für 6 Wochen gegen das entsprechende Bundesland. Der Arbeitgeber muss jedoch erstmal in Vorkasse treten.

Meldepflicht des Coronavirus

Das Coronavirus unterliegt gemäß des Infektionsschutzgesetzes einer Meldepflicht. Dieser gilt jedoch nur für Ärzte, die das zuständige Gesundheitsamt informieren müssen. Generell sind Krankheiten datenschutzrechtlich hochsensibel und werden besonders vertraulich behandelt. Deswegen steht der Arbeitnehmer nicht in der Pflicht, den Grund für die Krankschreibung dem Arbeitgeber mitzuteilen. Bei meldepflichtigen Krankheiten könnte eine Lockerung der Verschwiegenheit in Betracht kommen, was jedoch äußerst selten passiert.

Aber aufgepasst – das Gesundheitsamt kann auch nur bei einem Verdacht auf eine Ansteckung laut §§ 30, 31 Infektionsschutzgesetz ein berufliches Tätigkeitsverbot und Quarantäne verhängen. Hier besteht der gleiche Anspruch, wie bei einer direkt vom Arzt verhangenen Quarantäne.

Verweigerung von Dienstreisen

Zunächst muss die Verpflichtung zum Antritt von Dienstreisen konkret im Arbeitsvertrag bestimmt sein. Auch dann unterliegt der Antritt dieser laut § 106 Gewerbeordnung dem „billigen Ermessen“ des Arbeitgebers. Dieses stellt eine Abwägung der Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer und den beruflichen Interessen dar. Ein grober Verstoß gegen den Schutz von Mitarbeitern würde vorliegen, wenn das Reiseziel in einem Gebiet liegt, für das eine offizielle Reisewarnung des Auswärtigen Amtes ausgesprochen wurde. Eine solche Warnung liegt zumindest für Wuhan vor. Für nahegelegene Gebiete kann angeführt werden, dass die Warnungen des Auswärtigen Amtes und zuständiger Gesundheitsorganisationen sich schnell auch auf diese ausweiten können, da die Ausbreitung des Virus kein kontrollierter Prozess ist. Eine grundlose Weigerung könnte jedoch auch zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen. Bei wiederholter Weigerung kann sogar die Kündigung drohen.

Was kann Mundschutz leisten und was nicht?

Bei Covid-19-Ausbrüchen wie jetzt in Italien sind auf Fotos aus der betroffenen Region häufig Menschen mit Mundschutz zu sehen. Auch hierzulande sind die Produkte vielerorts schon ausverkauft. Aber wie groß ist der Nutzen – und für wen?

Staatliche Stellen wie das Robert Koch-Institut (RKI) betonen auf ihrer Internetseite, dass es keine hinreichenden Belege dafür gebe, dass gesunde Menschen, die einen Mund-Nasen-Schutz tragen, ihr Ansteckungsrisiko damit deutlich verringern. Zu den wichtigsten und effektivsten Schutzmaßnahmen für die Allgemeinbevölkerung zählen demnach etwa gute Händehygiene und Abstandhalten zu Erkrankten.

Als gesunder Mensch auf der Straße eine Maske zu tragen, um sich vor vermeintlich vorhandenen Viren in der Luft zu schützen, bezeichneten Experten mehrfach als unsinnig. Vielmehr könnten sich Träger solcher Masken in falscher Sicherheit wiegen, so dass Hygienemaßnahmen wie gute Händehygiene vernachlässigt werden könnten, schreibt etwa das RKI und beruft sich auf die Weltgesundheitsorganisation (WHO).

Manche Online-Apotheken präsentieren Hinweise wie: „Das Tragen eines Mundschutzes bietet nur bedingt Schutz vor Ansteckung und wird gesunden Personen nicht offiziell empfohlen“. Der chirurgische Mund-Nasen-Schutz sei vielmehr darauf ausgelegt, die Umwelt vor einem infizierten Träger zu schützen, betont die Bundesapothekerkammer. Wer also krank ist und andere schützen will, kann darauf zurückgreifen.

Experten gaben zu bedenken, sich der Einsatz in Kliniken sehr vom Alltag unterschiedet: Das Personal dort geht mit Erkrankten oder Verdachtsfällen um und ist damit einem höheren Risiko ausgesetzt. Masken sollten für Ärzte und Pfleger reserviert bleiben, sagte der Mediziner Clemens Wendtner von München Klinik Schwabing kürzlich.

Ärzte und Pflegekräfte sind im Umgang mit den Masken geschult. Es gebe klare Hinweise, dass ein langes Tragen „sinnlos“ sei, sagte Wendtner. Eine Befeuchtung der Maske hebe den Barriereschutz innerhalb von 20 Minuten auf. Sie müssten also regelmäßig gewechselt werden. Auch dass die Maske eng am Gesicht anliegt, ist wichtig.

Als Vorteil beim Mundschutz gilt, dass man sich weniger mit – möglicherweise kontaminierten – Fingern an Mund oder Nase berührt. So könnte man Schmierinfektionen vorbeugen.

Zusätzlichen Schutz vor einer Ansteckung für Gesunde bieten wohl nur spezielle Masken – sogenannte FFP3-Masken, schilderten Experten. Wichtig sei auch hier, sie richtig anzulegen und ausreichend oft zu wechseln. Solche Masken gelten allerdings für eine längere Nutzung im Alltag als wenig geeignet, da sie das Atmen erschweren können. 

Quelle: dpa

Foto Teaserbild: Robert Kneschke - stock.adobe.com

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