Branchenmeldungen 08.04.2020

Röntgenbilder: Wegfall der Forderung nach DICOM-Format Versand

Seit 1. Januar 2020 wäre die Weitergabe von digitalen Röntgenbildern im DICOM-Format auch für die Zahnmedizin vorgeschrieben. Das Bundesministerium für Umwelt (BMU) hat diese Forderung nun zurückgezogen, denn ältere Röntgengeräte lassen sich nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand umrüsten. Bei diesen bleibt die Bilderweitergabe in anderen Standardformaten (TIF, BMP) zulässig. Bei neueren Geräten ist die Weitergabe als DICOM-Datei zu bevorzugen, da so eine eindeutige Zuordnung der Aufnahmen (Praxis, Patient, Datum) möglich ist.

Es bleibt die Verpflichtung aus § 114 Abs. 1 Nr. 2 StrlSchV, dass mit einer Übergangsfrist Röntgengeräte über eine Funktion verfügen müssen, die die zur Ermittlung der Exposition des Patienten erforderlichen Daten elektronisch aufzeichnet und für die Qualitätssicherung nutzbar macht. Bei OPG/FRS- und DVT-Geräten ist diese Forderung bei Anwendung des DICOM-Formats meist gegeben. Für Tubusgeräte und ältere Geräte wird diese Forderung alsbald konkretisiert und mit einer Übergangsfrist bis März 2023 umzusetzen sein.

Quelle: Klartext 04/20 der BZÄK

Foto Teaserbild: vladdeep – stock.adobe.com

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