Branchenmeldungen 23.11.2020
Telemedizinische Leistungen – Berechnungsempfehlung der BZÄK
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Die Nachfrage nach telemedizinischen Leistungen ist aktuell beflügelt. Zahnärzte beraten und behandeln ihre Patienten grundsätzlich im persönlichen Kontakt, ggf. unterstützt durch Kommunikationsmedien. Eine ausschließliche Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien ist berufsrechtlich im Einzelfall erlaubt, wenn dies zahnärztlich vertretbar ist, die erforderliche Sorgfalt insbesondere bei Befunderhebung, Beratung, Behandlung sowie Dokumentation gewahrt und der Patient auch über die Besonderheiten aufgeklärt wird.
Für die Berechnung tele(zahn)medizinischer Leistungen für Privatversicherte oder Beihilfeberechtigte gibt die Bundeszahnärztekammer eine Berechnungsempfehlung.
Quelle: Klartext der Bundeszahnärztekammer
Foto Teaserbild: Andrey Popov – stock.adobe.com