Branchenmeldungen 05.09.2016
Wenn dem Bildungsministerium ein Professorentitel spanisch vorkommt
share
Das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf hatte sich kürzlich einmal mehr mit der Berechtigung zur Führung ausländischer akademischer Titel zu beschäftigen. Als Kläger trat ein promovierter Fachzahnarzt für Kieferorthopädie auf, dem an einer spanischen Universität der Titel "Profesor Invitado" verliehen worden war (VG Düsseldorf, Urt. v. 20.06.2016, Az.: 15 K 1728/15).
Der Fall
Dem Kläger war die Bezeichnung im Jahr 2010 verliehen worden. Er hatte von sich aus bei dem nordrhein-westfälischen Forschungsministerium mit der Bitte um Prüfung der Führbarkeit des Titels gewandt. Das Ministerium hatte dem Kläger 2012 erlaubt, die Bezeichnung "Profesor Invitado" oder "Prof." zu führen, wobei der Ort der verleihenden Universität stets zusätzlich anzugeben war.
Dem Ministerium wurde durch Beschwerden von Konkurrenten sowie ein Ermittlungsverfahren der zuständigen Staatsanwaltschaft wegen Titelmissbrauchs, dass der Kläger auf seinem Briefpapier und seiner Internetseite schlicht den Titel "Prof." bzw. "Prof. Dr." führte, bekannt. Das Forschungsministerium untersagte daraufhin dem Kläger die Führung dieser Bezeichnungen. Der Kläger verlangte die Aufhebung dieses Bescheides sowie die Genehmigung der Führung dieser Titel.
Die Entscheidung
Zu Unrecht, entschied das VG und erklärte die Untersagung für rechtmäßig.
Dass dem Kläger an einer Universität in einem EU-Mitgliedsstaat der Titel "Gastprofessor" verliehen wurde, berechtige ihn nicht zur Führung der Abkürzung "Prof.". Diesen Titel dürfe er nur führen, wenn seine Führung im Ursprungsland zugelassen oder absolut üblich sei.
Eine Zulassung, etwa durch Gesetz, sei in Spanien gerade nicht erfolgt. Dass die Führung der Abkürzung in Spanien nicht ausdrücklich verboten sei, reiche nach dem nordrhein-westfälischen Hochschulrecht gerade nicht.
Die Führung der Abkürzung sei in Spanien auch absolut unüblich. Die Bezeichnung sei in Spanien zwar nicht ausdrücklich geschützt (auch Sekundarschullehrer werden "profesores" genannt) und werde gerade deshalb außerhalb der Universitäten von Gastprofessoren gerade nicht genutzt. Die Anwendung sei nach spanischen Gepflogenheiten vollzeitig tätigen, mit festen Lehrstühlen ausgestatteten Lehrkräften vorbehalten, nicht einem (maximal, wie im Fall des Klägers: 24 Stunden jährlich tätigen) Gastdozenten.
Unabhängig von den landesrechtlichen Besonderheiten zeigt der Fall einmal mehr, dass mit der Führung von im Ausland erworbenen akademischen Graden im deutschen Rechtsverkehr Zurückhaltung geübt werden sollte.
Quelle: lennmed.de