Branchenmeldungen 28.12.2015

Was sich 2016 ändert

Was sich 2016 ändert

Foto: © Coloures-pic – Fotolia

Neues Jahr, neues Glück. Jedes Jahr ändern sich wichtige Regeln. Ab dem 1. Januar 2016 treten eine Reihe von neuen Änderungen in den Bereichen Gesundheit und Soziales in Kraft. Ein Überblick über wichtige Änderungen:

Rente

Der Rentenbeitrag bleibt bei 18,7 Prozent. Die Renten dürften zum 1. Juli 2016 um knapp 4,4 Prozent im Westen und um rund 5 Prozent im Osten steigen. Genau entscheidet sich das im Frühjahr.

Gesetzliche Krankenkassen

Auf Arbeitnehmer kommen 2016 höhere Kassenbeiträge zu. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag, den die Arbeitnehmer alleine schultern müssen, steigt um 0,2 Punkte auf durchschnittlich 1,1 Prozent. Damit erhöht sich der durchschnittliche Gesamtbeitrag auf 15,7 Prozent. Wie hoch der individuelle Zusatzbeitragssatz tatsächlich ausfällt, legt jede Krankenkasse bis Ende 2015 für ihre Mitglieder selbst fest.

Private Krankenversicherungen

Wer privat krankenversichert ist, soll laut Verbraucherzentralen bei seiner Versicherung künftig einfacher in einen anderen Tarif wechseln können.

Sozialabgaben

Gut verdienende Arbeitnehmer müssen etwas höhere Sozialabgaben zahlen. Die Beitragsbemessungsgrenzen, bis zu denen Sozialbeiträge aufs Gehalt fällig werden, steigt bei der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung von derzeit 4.125 Euro auf dann 4.237,50 Euro im Monat. Bei der Renten- und Arbeitslosenversicherung soll sie im Westen von 6.050 auf 6.200 Euro angehoben werden, im Osten von 5.200 auf 5.400 Euro.

Hartz IV

Der Regelsatz für Alleinstehende steigt von derzeit 399 Euro auf 404 Euro. Leben zwei Erwachsene als Ehepaar oder Partner in einem Haushalt, einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft, sollen sie jeweils 364 statt bisher 360 Euro erhalten.

Krankenhäuser

Mit der Krankenhausstrukturreform soll es künftig für besonders gute Leistungen bei Operationen und Patientenversorgung Zuschläge geben. Schlechte Leistungen werden mit Abschlägen geahndet. Krankenhäuser, die durch anhaltend schlechte Qualität auffallen, laufen Gefahr, dass einzelne Abteilungen oder sogar das ganze Haus geschlossen werden. Damit sollen auch Überkapazitäten bei den rund 2.000 Krankenhäusern in Deutschland abgebaut werden ohne Abstriche an der Versorgung in der Fläche.

Übergangspflege

Patienten, die nach einem Krankenhausaufenthalt oder einer ambulanten Behandlung vorübergehend weiter versorgt werden müssen, können eine Kurzzeitpflege als neue Leistung der Krankenkassen in Anspruch nehmen. Außerdem werden die Ansprüche auf häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe erweitert.

Pflege

Mit dem Pflegestärkungsgesetz bekommen Patienten mit Demenz, mit nachlassenden geistigen Fähigkeiten, den gleichen Zugang zu Pflegeleistungen wie körperlich Behinderte. Die bisherigen drei Pflegestufen sollen auf fünf Pflegegrade erweitert werden. Damit kann die Bewertung von Pflegebedürftigkeit individueller gestaltet werden. Da die Umstellungen einige Zeit in Anspruch nehmen, wird das neue Begutachtungsverfahren tatsächlich erst 2017 starten. Dann wird auch der Beitrag zur Pflegeversicherung von 2,35 Prozent auf 2,55 Prozent (2,8 Prozent für Kinderlose) erhöht.

Palliativmedizin

Die Versorgung sterbenskranker Menschen wird verbessert. Das Gesetz sieht vor, dass in ländlichen Regionen die „spezialisierte ambulante Palliativversorgung“ ausgebaut wird. Die finanzielle Ausstattung stationärer Kinder- und Erwachsenenhospize wird verbessert. Bei den Zuschüssen für ambulante Hospizdienste werden neben den Personalkosten auch Sachkosten wie Fahrten ehrenamtlicher Mitarbeiter berücksichtigt. Kooperationen von Pflegeheimen mit Haus- und Fachärzten zur Versorgung Betroffener sind künftig nicht mehr nur freiwillig, sondern sollen von den Vertragspartnern abgeschlossen werden.

Sterbehilfe

Geschäftsmäßige Beihilfe zur Selbsttötung ist in Deutschland künftig strafbar. Mit der Neuregelung dürfen Vereine oder Einzelpersonen keine Sterbehilfe als Dienstleistung mehr anbieten. Wenn etwa einem unheilbar Krebskranken geschäftsmäßig ein tödliches Medikament zur Verfügung gestellt wird, drohen bis zu drei Jahre Haft. Die prinzipielle Straflosigkeit des Suizids wird nicht infrage gestellt.

Facharzttermin

Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) sollen bei der Suche nach einem Facharzttermin helfen. Sie sollen den Versicherten innerhalb einer Woche einen Facharzttermin in zumutbarer Entfernung vorschlagen. Die Wartezeit auf den Termin darf 4 Wochen nicht überschreiten. Ein Anspruch auf einen bestimmten Arzt besteht nicht.

Quelle: dpa

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