Finanzen 17.06.2015
Steuern sparen beim Nachlass und Erbe
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Das „Berliner Testament“ ist beliebt und verbreitet. Welche Tücken bestimmte Testamentsregelungen haben können, erklärt Günter Balharek, Geschäftsführer der alpha Steuerberatungs GmbH, Büdingen.
Das Thema Nachlass und Erbregelung verschieben die meisten Menschen gern in die Zukunft, auch Zahnärzte. Doch spätestens, wenn Kinder zur Familie gehören, sollten sie sich mit den gesetzlich zulässigen Möglichkeiten der testamentarischen Verfügung befassen.
Grundsätzlich gilt in allen nicht abweichend geregelten Erbfällen die so genannte gesetzliche Erbfolge. Dies bedeutet beispielsweise bei einer Familie mit Kindern, dass der Nachlass in der Regel auf den überlebenden Ehepartner und die Kinder verteilt wird. Die dadurch eintretenden Folgen einer Vermögensteilung sind jedoch von vielen Ehepartnern nicht gewollt. Meistens wünschen sie sich, dass der überlebende Ehegatte – ohne Einschränkung – alleine über das vorhandene Vermögen verfügen kann.
Berliner Testament
Dieser Wunsch lässt sich in Form eines so genannten Berliner Testaments relativ einfach in die Tat umzusetzen. Beim Berliner Testament setzen sich die Partner wechselseitig als Alleinerben ein. Dieses gemeinschaftliche Testament schließt beim Tod eines Partners die Miterbschaft von Kindern zu Lebzeiten des überlebenden Partners grundsätzlich aus. Das Berliner Testament erfordert lediglich ein schriftlich abgefasstes, gemeinschaftliches Testament, das von beiden Partnern eigenhändig zu unterschreiben ist.
Wichtig zu wissen ist, dass ein Berliner Testament eine für die Zukunft wechselseitige Bindungswirkung hat. Das bedeutet, ein solches Testament kann nur von beiden Partnern gemeinsam aufgehoben oder geändert werden. Es ist daher nicht möglich, dass einer der beiden Partner ein weiteres Testament, vielleicht sogar heimlich, mit einer anderen Erbregelung verfasst. Selbst wenn einer der Ehepartner verstorben ist, kann der Überlebende ein Berliner Testament daher nicht mehr ändern.
Kompetent beraten lassen
Diese Rechtsfolgen sind vielen Zahnärzten nicht bekannt, doch sie können im Einzelfall zu erheblichen Nachteilen und damit zu unerwünschten Ergebnissen im Rahmen der Nachlassregelung führen. Und das nicht nur zivilrechtlich. Auch steuerlich können bei dieser Form der Erbregelung erhebliche finanzielle Nachteile eintreten.
Das Erbschaftsteuergesetz kennt für Erben bestimmte Steuerfreibeträge, die unter anderem nach dem Verwandtschaftsgrad gestaffelt sind. So zum Beispiel hat der überlebende Ehegatte einen Steuerfreibetrag von 500.000 EUR. Dieser wird noch um den so genannten Versorgungsfreibetrag von 256.000 EUR erhöht. Nach derzeit gültiger Rechtslage haben auch Kinder einen Freibetrag von 400.000 EUR.
Bei einer gesetzlichen Erbregelung erhalten insoweit alle Erben automatisch die hier genannten Freibeträge gemeinsam (Erbengemeinschaft). Dies kann bei höheren Vermögenswerten zu einer deutlichen Steuerersparnis für die Erben führen.
Bei der Regelung mit einem Berliner Testament, fällt das Vermögen alleine dem überlebenden Ehepartner zu. Die möglichen Freibeträge der Kinder können nicht ausgenutzt werden, das Vermögen wird somit höher besteuert.
Daher ist es sinnvoll, im Vorfeld von testamentarischen Regelungen Kontakt mit einem steuerlichen Berater aufzunehmen. Nur so kann im Einzelfall eine individuelle und sinnvolle Lösung für alle Beteiligten herbeigeführt werden. Unbedachte Eigeninitiative kann sonst zu finanziell unerwarteten und – möglicherweise auch für die Zukunft – unerwünschten Ergebnissen führen.