Abrechnung 19.08.2025

Abrechnungstücken in der Endo



Fragen rund um die Abrechnung von Wurzelkanalbehandlungen treten häufig auf, ­da das Fachgebiet nicht nur fachlich anspruchsvoll, sondern auch abrechnungstechnisch voller Fallstricke ist. Nachfolgend stellt die Autorin eine dieser Fragen exemplarisch aus der Praxis vor.

Abrechnungstücken in der Endo

Foto: thanksforbuying – stock.adobe.com

Frage:

„Als externe Verwaltungsmitarbeiterin betreue ich aktuell eine Praxis, in der bei einem Patienten im Rahmen der Planung für neuen Zahnersatz eine Wurzelfüllungsrevision am Zahn 11 erforderlich wird.

Folgender Befund liegt vor:

Aus meiner Sicht handelt es sich da­bei um eine rein private Leistung. Die behandelnde Zahnärztin hingegen möchte – gestützt auf eine telefonische Aussage der KZV – die Revision als Kassenleistung abrechnen.

Begründung der KZV-Mitarbeiterin: Wenn ein neuer ZE geplant ist, sei die Revision an einem Zahn wie 11 automatisch GKV-Leistung.
Liege ich mit meiner privaten Planung der Revision falsch? Gibt es hier eine verbindliche Grundlage – oder sind solche Aussagen wirklich so schwammig, wie sie wirken? Ich bin etwas ir­ritiert und wäre sehr dankbar für eine richtlinienbasierte Einordnung!“

Antwort:

Aus dem folgenden Auszug aus der KONS-Richtline 9.4 ist die Antwort auf die gestellte Frage abzuleiten: „… Für die Therapie von Zähnen mit Wurzelkanalfüllungen und apikaler Veränderung sind primärchirurgische Maßnahmen angezeigt. Lediglich bei im Röntgenbild erkennbaren nicht randständigen oder undichten Wurzelkanalfüllungen ist die Revision in der Regel angezeigt, wenn ­damit:

  • eine geschlossene Zahnreihe erhalten werden kann,
  • eine einseitige Freiendsituation vermieden wird,
  • der Erhalt von funktionstüchtigem Zahnersatz möglich wird.“

Im betreffenden Fall handelt es sich um insuffizienten Zahn­ersatz, es wird weder eine geschlossene Zahnreihe erhalten noch eine einseitige Freiendsituation vermieden – damit ist die Revision der Wurzel­behand­lung nicht zulasten der GKV ab­rechnungsfähig. Leider werden von offizieller Seite immer wieder Aus­sagen getätigt, die sich nicht auf geltende Richtlinien, sondern eher auf persön­liche Einschätzungen oder das Bauchgefühl stützen. So berichtete kürzlich eine Se­minar­teil­neh­me­rin von einer Antwort einer KZV-­Mitarbei­terin: „Das mit der Topografie bei der Wurzel­behandlung müssen Sie nicht so eng sehen.“

In einer Wirtschaftlichkeitsprüfung hingegen wird das „sehr eng“ gesehen und mit massiven Honorarkürzungen sanktioniert.

Wer tiefer in dieses Thema einsteigen möchte, dem empfehle ich die Teilnahme an einem ­meiner Onlineseminare. Alle Infor­­ma­tio­nen und die Termine findet man auf www.synadoc.ch.

Dieser Beitrag ist im EJ Endodontie Journal erschienen.

Dieser Beitrag stammt von dem Anbieter und spiegelt nicht die Meinung der Redaktion wider.
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