Abrechnung 19.08.2025
Abrechnungstücken in der Endo
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Frage:
„Als externe Verwaltungsmitarbeiterin betreue ich aktuell eine Praxis, in der bei einem Patienten im Rahmen der Planung für neuen Zahnersatz eine Wurzelfüllungsrevision am Zahn 11 erforderlich wird.
Folgender Befund liegt vor:
Aus meiner Sicht handelt es sich dabei um eine rein private Leistung. Die behandelnde Zahnärztin hingegen möchte – gestützt auf eine telefonische Aussage der KZV – die Revision als Kassenleistung abrechnen.
Begründung der KZV-Mitarbeiterin: Wenn ein neuer ZE geplant ist, sei die Revision an einem Zahn wie 11 automatisch GKV-Leistung.
Liege ich mit meiner privaten Planung der Revision falsch? Gibt es hier eine verbindliche Grundlage – oder sind solche Aussagen wirklich so schwammig, wie sie wirken? Ich bin etwas irritiert und wäre sehr dankbar für eine richtlinienbasierte Einordnung!“
Antwort:
Aus dem folgenden Auszug aus der KONS-Richtline 9.4 ist die Antwort auf die gestellte Frage abzuleiten: „… Für die Therapie von Zähnen mit Wurzelkanalfüllungen und apikaler Veränderung sind primärchirurgische Maßnahmen angezeigt. Lediglich bei im Röntgenbild erkennbaren nicht randständigen oder undichten Wurzelkanalfüllungen ist die Revision in der Regel angezeigt, wenn damit:
- eine geschlossene Zahnreihe erhalten werden kann,
- eine einseitige Freiendsituation vermieden wird,
- der Erhalt von funktionstüchtigem Zahnersatz möglich wird.“
Im betreffenden Fall handelt es sich um insuffizienten Zahnersatz, es wird weder eine geschlossene Zahnreihe erhalten noch eine einseitige Freiendsituation vermieden – damit ist die Revision der Wurzelbehandlung nicht zulasten der GKV abrechnungsfähig. Leider werden von offizieller Seite immer wieder Aussagen getätigt, die sich nicht auf geltende Richtlinien, sondern eher auf persönliche Einschätzungen oder das Bauchgefühl stützen. So berichtete kürzlich eine Seminarteilnehmerin von einer Antwort einer KZV-Mitarbeiterin: „Das mit der Topografie bei der Wurzelbehandlung müssen Sie nicht so eng sehen.“
In einer Wirtschaftlichkeitsprüfung hingegen wird das „sehr eng“ gesehen und mit massiven Honorarkürzungen sanktioniert.
Dieser Beitrag ist im EJ Endodontie Journal erschienen.