Abrechnung 13.04.2026

Digitale Zahntechnik korrekt abrechnen



 

Immer häufiger wird Zahnersatz in Dentallaboratorien digital gefertigt. Wie solche Fälle bei GKV-Patienten korrekt beantragt und abgerechnet werden können, erläutert der folgende Beitrag.

Digitale Zahntechnik korrekt abrechnen

Foto: Grispb – stock.adobe.com

Betrachten man beispielsweise die Regelversorgung mit einer Krone, so wird der Festzuschuss 1.1 dem Patienten für eine „metallische Vollkrone“ gewährt, und der Kassenzahnarzt erhält als Honorar für diese Leistung die Gebühr nach BEMA-­ Nr. 20a – wie es in der Spalte „Regelversorgung zahnärztliche Leistungen“ im Beschluss des G-BA vom 5.12.2018 hinterlegt ist.

Dabei ist es unerheblich, wie diese Krone gefertigt wird, denn die Herstellungsart wird im BEMA nicht spezifiziert, im Gegensatz zum Leistungsverzeichnis BEL II-2014, wo in der Position 102 1 ausdrücklich auf die „Vollgusskrone“ Bezug genommen wird. Zudem heißt es im Punkt 2.1.1.3 des Gemeinsamen Rundschreibens zur Ein­­füh­rung des BEL II – 2014 ganz klar: „Bei Kronen gilt das Gussverfahren als Herstellungsverfahren“. Das bedeutet, dass eine digital in Frästechnik hergestellte Krone nicht nach BEL abzurechnen ist, ­da sich die Leistungsbeschreibung im BEL ausdrücklich auf das Herstellungsverfahren in Gusstechnik bezieht.

Abrechnung gefräste Krone

Eine gefräste Krone ist daher honorarmäßig nach BEMA und labortechnisch als gleichartige Versorgung nach BEB zu berechnen, was bei einem Härtefall den Festzuschuss begrenzt. Berechnet man nun, wie mancherorts vorgeschlagen, auch das Honorar für solche metallischen Vollkronen als gleichartige Versorgung nach GOZ, nur weil sie optisch abgeformt und gefräst wurden, so schafft man sich ein extremes Regressrisiko, selbst wenn Kasse und KZV den Heil- und Kostenplan so durchgewunken haben.

Abrechnung vollverblendeter Zahnersatz

Anders sieht es beim vollverblendeten Zahnersatz aus. Dieser wird als „gleichartig“ bezeichnet und Festzuschüsse werden für „anerkannte Versorgungsfor­men“ gewährt. Ob eine Versorgungsform „anerkannt“ ist, bestimmt der Bewertungsausschuss. Ist nun die optische Abdrucknahme und digitale Weiterverarbeitung mit anschließender Fräsung eine anerkannte Versorgungsform? Das CEREC-Verfahren wird seit 1994 auch für die Herstellung von Kronen eingesetzt. Bei der Einführung des Festzuschusssystems im Jahr 2005 war dieses Verfahren also bereits etabliert und anerkannt, sodass keine weiteren Beschlüsse des Bewertungsausschusses erforderlich waren. Beim ursprünglichen CEREC-System werden optische Abformung, Konstruktion und Fräsung am gleichen Ort in der Praxis vorgenommen. Die Ausgliederung der Konstruktions- und Fräsprozesse an externe Subunternehmer stellt keine funktionelle Veränderung dieses Verfah­rens dar.

Bei der digitalen Fertigung werden Modelle am Bildschirm konstruiert, segmentiert, Präparations­grenzen definiert, was durch entsprechende BEB-Positionen abgebildet werden muss, die aufgrund von Arbeits­zeit und Investitionsaufwand leistungsgerecht und angemessen kalkuliert werden müssen. Damit haben wir bei festsitzendem Zahnersatz eine „gleichartige“ Beantragung und Abrechnung nach GOZ und einer der digitalen Vorgehensweise entsprechend modifi­zierten BEB.

Was heißt anerkannte Versorgungsform?

Die Frage nach der „anerkannten Versorgungsform“ ist bei der digitalen Fertigung von herausnehmbarem Zahnersatz nicht abschließend geklärt und es kommt immer wieder zu Streitigkeiten, wie zum Beispiel bei der Valplast-Interimsprothese, wo das LSG Sachsen--Anhalt am 22.4.2021 (L 6 KR 48/17) wie folgt urteilen musste: „Für die Versorgung mit einer Valplast-Interimsprothese ist die Befundklasse 5.1 Festzuschuss-­Richtlinie einschlägig. Es handelt sich insoweit um keine neue, eigenständig zu bewertende Behandlungsmethode.“

Bei der digital gefertigten gerüstbasierten partiellen Prothese gibt es weder eine „Modellgussbasis“ noch „gegossene“ Halte- und Stützelemente, sodass für ­die Laborrechnung eine passend modifizierte BEB ­zur Anwendung kommen muss. Beim Honorar jedoch wird man auch in der GOZ nicht fündig, da die GOZ-Nr. ­5210 ebenfalls nur ein gegossenes Gerüst beschreibt. Hier ist also eine Analogposition für eine „Gerüstbasierte Prothese in digitaler Fertigung“ anzusetzen. Das Gleiche gilt auch für eine Interimsprothese, die als „Klammerprothese in digitaler Fertigung“ ebenfalls analog nach GOZ zu berechnen ist.

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ZWP Zahnarzt Wirtschaft Praxis 04/26

ZWP Zahnarzt Wirtschaft Praxis


Dieser Beitrag ist in der ZWP Zahnarzt Wirtschaft Praxis erschienen.

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