Abrechnung 23.04.2026

Professionelle Prothesenreinigung: Unterschätztes Must-do in der Prophylaxe (Teil 2)



Teil 1 hat die Grundlage gelegt, mit den Ergebnissen der DMS 6 Studie und der klaren Einordnung der professionellen Prothesenreinigung als festen Bestandteil moderner Prophylaxe. In Teil 2 wird es konkret. Sylvia Wuttig zeigt, wie sich die PPR sauber abrechnen lässt und wo in der Praxis typische Fallstricke liegen.

Professionelle Prothesenreinigung: Unterschätztes Must-do in der Prophylaxe (Teil 2)

Foto: Prazis Images – stock.adobe.com/Generiert mit KI

In der ZWP 3/26 haben wir in Teil 1 über die Erfolge der DMS • 6 und die Bedeutung einer extraoralen Prothesenreinigung (PPR) im Kontext mit einer PZR berichtet, sowie einen Einblick in zwei unterschiedliche Be­rechnungsmöglichkeiten für einen Versicherten der GKV dargestellt:

Erste Variante – PPR als zahntechnische Leistung gemäß § 9 GOZ:

Chairside, im Praxislabor oder im gewerblichen Labor.

Zweite Variante – PPR als selbstständige zahnärztliche Leistung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ:

Entsprechende Analogleistung (siehe auch Analogliste der BZÄK).

Genau wie die PZR, stellt auch die PPR eine selbstständige Leistung dar, die weder im BEMA noch im BEL II abgebildet ist und deshalb nicht zulas­ten einer gesetzlichen Krankenkasse abgerechnet werden kann.

Professionelle Prothesenreinigungen (PPR) werden nicht nur neben einer PZR erbracht, sondern auch recht häufig im Zusammen­­hang mit einer Prothesenreparatur oder einer Unterfütterung, was im nachfolgenden Bei­spiel dargestellt wird:

Beispiel: PPR und Unterfütterung der Teilprothese als alleinige Leistung bei einem Versicherten der GKV (Vollprothese OK / Teilprothese UK und 6 Restzähne)

© OEMUS MEDIA AG (Quelle: DAISY Akademie + Verlag)

Die vollständige Unterfütterung einer Teilprothese nach der BEMA-Nr. 100d stellt eine Regelversorgung dar und löst auf der Laborrechnung unter anderem die BEL-Nr. 809 0 aus. Durch die zusätzliche Berechnung der Prothesenreinigung (beb-Nr. 8123) und die damit verbundene Desinfektion (beb-Nr. 0732) erfolgt die Einstufung der Wiederherstellungsmaßnahme in die­sem Fall als gleichartige Versorgung. Das bedeutet aber nicht, dass Regelversorgungsbestandteile (hier die BEMA-Nr. 100d) nach der GOZ abge­rechnet werden.

Wichtig

Gemäß den (bundeseinheitlichen) einleitenden Bestimmungen § 3 Ab­satz 3 des BEL hat eine Laborrechnung den kaufmännischen Grundsätzen der Vollständigkeit, Richtigkeit, Leistungsklarheit und -wahrheit zu entsprechen; alle tatsächlich erbrachten zahntechnischen Leistungen müssen in einer Rechnung aufgeführt werden. Demnach müsste zum Beispiel eine Unterfütterung, eine Prothesenreinigung und eine Desinfektion auf einer Rechnung aufgeführt werden.

PS: Werden im Rahmen der extraoralen Prothesenreinigung auch intraorale Verbindungselemente (z. B. Stege, Geschiebe) gereinigt, ist eine Berechnung nach § 6 Absatz 1 GOZ analog zusätzlich möglich.

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ZWP Zahnarzt Wirtschaft Praxis 04/26

ZWP Zahnarzt Wirtschaft Praxis


Dieser Beitrag ist in der ZWP Zahnarzt Wirtschaft Praxis erschienen.

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