Abrechnung 14.11.2025

Zum Röntgen innerhalb der PAR-Behandlungsstrecke



SYNADOC – Viele Zahnärzte wünschen sich feste Regeln, die man im Praxisalltag einfach abrufen kann. Doch leider folgen Diagnostik und Dokumenta­tion keiner starren Routine, sondern erfordern in der Regel eine Fall-zu-Fall-Betrachtung. Der folgende Beitrag zeigt ­dies anschaulich anhand eines konkreten Sachverhalts aus der Praxis.

Zum Röntgen innerhalb der PAR-Behandlungsstrecke

Foto: SYMBOLBILD: Elif – stock.adobe.com

Im Austausch mit einem Praxisteam kam die folgende Frage auf: „Nach den Richtlinien sind für die PAR-Planung sowie für die Leistungen BEV a/b und UPTg aktuelle Röntgenaufnahmen zur Be­urteilung des Knochenabbaus (Prozent/Alter) verpflichtend und Bestandteil der medizinischen Indikationsstellung. Dies wurde auch in einem kürzlich von mir besuchten Abrechnungsseminar so bestätigt. Gleichzeitig verweist meine KZV auf das Wirtschaftlichkeitsgebot, was in der Praxis zu erheblichen Unsicherheiten führt. Wie sollen wir in der Praxis vorgehen, um Probleme mit Wirtschaftlichkeitsprüfungen und Abrechnungsstreitereien zu vermeiden?“

Bild von einem Quotenzeichen
Wie lässt sich die Forderung nach Röntgenbildern in der PAR-Nachsorge (BEV/UPT) laut Richtlinie mit der strengen Indikationspflicht der Röntgen­verordnung verein­-baren?

Möglicher Widerspruch: Richtlinie vs. Röntgenverordnung

Wie nun vorgehen? Nach den PAR-Richtlinien sind Röntgenaufnahmen grundsätzlich erforderlich. Dies ist eindeutig geregelt. Gleichzeitig stellt sich jedoch die Frage, ob dies mit der aktuell gültigen Röntgenverordnung (RöV) vereinbar ist, denn Röntgen ist nur zulässig, wenn ein begründeter Verdacht auf eine pathologische Veränderung besteht. Die Richtlinie verlangt hingegen Aufnahmen zur Beurteilung einer bereits bekannten Erkrankung bzw. ihres Verlaufs. Daraus ergibt sich ein möglicher Widerspruch zwischen Richtlinie und Röntgenverordnung.

Fachlich betrachtet ist der diagnostische Nutzen von Röntgenaufnahmen in kurzen Abständen bei BEV oder UPTg begrenzt. Wesentlich aussagekräftiger sind kli­nische Parameter wie Sondierungstiefen und BOP.

PAR-Richtlinie des G-BA

In den Tragenden Gründen zur PAR-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) heißt es: „Röntgenbilder, die bereits bei der Erstellung des Parodontalstatus nach § 3 befundet wurden, werden nicht erneut befundet; vielmehr werden die festgestellten Werte zum röntgenologischen Knochenabbau sowie die Angabe röntgenologischer Knochenabbau (Prozent)/Alter übernommen. Eine Befundung erfolgt jedoch, wenn neuere Röntgenbilder verfügbar sind.“

Vorgehenserläuterung

Das bedeutet, dass eine rechtfertigende Indikation (wie zum Beispiel ein schnell fortschreitender Verlauf der Parodontitiserkrankung) Voraussetzung zur Anfertigung weiterer Röntgenbilder ist. Sind solche Aufnahmen verfügbar, sind sie für die Befundung zu verwenden. ­Da aus den Tragenden Gründen zur PAR-Richtlinie ersichtlich ist, dass Röntgenaufnahmen nicht zwin­gend erstellt werden müssen, lässt sich argumentieren, dass der Verzicht – bei fehlender rechtfertigender Indika­-tion – fachlich und rechtlich begründet sein kann. Konkret ist für zusätzliche Aufnahmen im Rahmen der Befundevaluation oder der UPTg-Leistung also stets eine individuelle patientenbezogene Entscheidung unter Berücksichtigung des Strahlenschutzes und der Röntgenverordnung erforderlich. Es versteht sich von selbst, dass diese Entscheidungsgründe sauber und nach­vollziehbar dokumentiert werden müssen.

Weiterführende Fortbildung

Wer tiefer in dieses Thema einsteigen möchte, dem sei die Teilnahme an einem oder mehreren Online-Seminaren der Autorin empfohlen, in denen sie ausführlich auf die im Beitrag skizzierten Fragestellungen eingeht. Außerdem runden Webinare zu Wirtschaftlichkeitsprüfungen und Praxisberatungen das Fortbildungsangebot ab.

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ZWP Zahnarzt Wirtschaft Praxis 11/25

ZWP Zahnarzt Wirtschaft Praxis


Dieser Beitrag ist in der ZWP Zahnarzt Wirtschaft Praxis erschienen.

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