Abrechnung 03.02.2026
Bereit für die „neuen“ FU-Leistungen?
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Ein Grund dafür könnte gewesen sein, dass diese kostenlosen und budgetfreien(!) FU-Untersuchungen im Kinderuntersuchungsheft (U-Heft) bisher nicht aufgeführt und folglich den Eltern auch nicht bekannt waren. Durch die Neufassung der ärztlichen Kinder-Richtlinie und der zahnärztlichen Früherkennungs-Richtlinie hat sich das seit Januar 2026 aber geändert. Neben den ärztlichen Früherkennungsuntersuchungen (U1–U9) müssen jetzt auch die sechs zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchungen (FUZ1–FUZ6) in dem „neuen“ Kinderuntersuchungsheft dokumentiert werden.
Um eine klare Abgrenzung zwischen U1–U9 und FU zu schaffen, wurden die BEMA-FU-Nummern angepasst:

Die Bestimmungen zu den neuen BEMA-Nrn. FUZ1–FUZ6 wurden lediglich um die verpflichtende Dokumentation im Kinderuntersuchungsheft (U-Heft) ergänzt und sind ansonsten weitestgehend identisch mit den bisherigen FU-Leistungen.
Das neue U-Heft erhalten alle Kinder, die seit dem 1. Januar 2026 geboren wurden. Kinder, die vor dem 1. Januar 2026 geboren wurden und deshalb bereits ein Kinderuntersuchungsheft besitzen, erhalten kein neues U-Heft, sondern spezielle Einlegeblätter und Aufkleber, die die Zahnarztpraxen von ihrer KZV erhalten. Dieser zusätzliche Dokumentationsaufwand wurde bei den BEMA-FUZ-Nummern mit der Erhöhung der Bewertungszahl um einen Punkt berücksichtigt. Ob die Summe von ca. 1,40 EUR diesem Mehraufwand gerecht wird, bleibt abzuwarten. Unabhängig von einer Eintragung in das U-Heft muss die interne Dokumentation in der Patientenakte selbstverständlich weitergeführt werden.
Die Zeiträume der einzelnen Früherkennungsuntersuchungen sind bei der Terminierung unbedingt zu beachten, da die Leistungen nach den BEMA-Nrn. FUZ1– FUZ6 nur innerhalb der festgelegten Zeiträume (siehe Tabelle 1) erbracht und abgerechnet werden können.
Viele herausfordernde Regelungen sind zu beachten:
- Mindestabstand: vier Monate zur zuletzt erbrachten Früherkennungsuntersuchung nach den BEMA-Nrn. FU1a – c und FU2
- Mindestabstand: vier Monate zwischen den Leistungen der BEMA-Nrn. FUZ1–FUZ4
- Mindestabstand: zwölf Monate zwischen den Leistungen der BEMA-Nrn. FUZ4–FUZ6
- Bei zusätzlicher Terminierung der BEMA-Nr. 01zwischen den Zeiträumen der FUZ1–FUZ6:Mindestabstand von vier Monaten zur letzten Früherkennungsuntersuchung und nur wenn es sich um ein neues Kalenderhalbjahr handelt.
- Übergangsregelungen im Rahmen der bisherigen FU2: Wurde für das Jahr 2026 bereits der zweite FU2-Termin vereinbart und liegt dieser Termin im Zeitraum der neuen FUZ4, so kann dieser Termin nach der FUZ4 abgerechnet werden. Die Abrechnung der FUZ5 entfällt und der letzte FU2-Termin liegt dann im Zeitraum der FUZ6. Eine Abrechnung nach den „alten“ BEMA-FU-Nummern ist im Jahr 2026 nicht mehr möglich.

DAISY bietet zuverlässige Hilfe bei der FU-Terminierung
Ab dem DAISY-Update 2026/1 wird die Terminierung der Früherkennungsuntersuchungen durch den neuen DAISY FU-Rechner® wesentlich einfacher. Damit können Praxen ihren kleinen Patienten blitzschnell Terminvorschläge unterbreiten und erkennen, ob und in welcher Zeitspanne Terminverschiebungen möglich sind. Außerdem zeigt der neue FU-Rechner® wie zusätzliche Termine für die eingehenden Untersuchungen (BEMA-Nr. 01) bestimmungskonform miteingeplant werden können.
Sie wollen mehr über die Früherkennungsuntersuchungen ab 2026 erfahren? Die DAISY Akademie + Verlag GmbH hat ein interessantes Streaming-Video (Dauer zwei Stunden) entwickelt. Darin finden Sie wichtige Infos, hilfreiche Checklisten und wertvolle Handlungsoptionen zur Vorbereitung der Praxis auf die wachsende Anzahl kleiner Patienten.