Abrechnung 03.02.2026

Bereit für die „neuen“ FU-Leistungen?



Bereits seit Januar 2019 haben Kinder im Alter vom 6. bis zum vollendeten 72. Lebensmonat einen gesetzlichen Anspruch auf sechs zahn­ärztliche Früh­erkennungs­unter­suchun­gen, welche aber leider zu wenig in Anspruch genommen wurden. Laut KZBV-Jahrbuch 2024 waren es im Jahre 2023 nicht einmal die Hälfte der unter sechsjährigen, die diese Möglichkeit genutzt haben.

Bereit für die „neuen“ FU-Leistungen?

Foto: HBS – stock.adobe.com

Ein Grund dafür könnte gewesen sein, dass diese kosten­losen und budgetfreien(!) FU-Untersuchungen im Kinder­unter­suchungs­­heft (U-Heft) bisher nicht aufgeführt und folglich den Eltern auch nicht bekannt waren. Durch die Neufassung der ärztlichen Kinder-Richtlinie und der zahnärzt­lichen Früherkennungs-Richtlinie hat sich das seit Januar 2026 aber geändert. Neben den ärztlichen Früh­erkennungs­­unter­suchungen (U1–U9) müssen jetzt auch die sechs zahnärztlichen Früherkennungs­unter­suchungen (FUZ1–FUZ6) in dem „neuen“ Kinderuntersuchungsheft dokumentiert werden.

Um eine klare Abgrenzung zwischen U1–U9 und FU zu schaffen, wurden die BEMA-FU-Nummern angepasst: 

Die Bestimmungen zu den neuen BEMA-Nrn. FUZ1–FUZ6 wurden lediglich um die verpflichtende Doku­mentation im Kinderuntersuchungsheft (U-Heft) ergänzt und sind ansonsten weitestgehend identisch mit den bisherigen FU-Leistungen.

Das neue U-Heft erhalten alle Kinder, die seit dem 1. Januar 2026 geboren wurden. Kinder, die vor dem 1. Januar 2026 geboren wurden und deshalb bereits ein Kinder­untersuchungsheft besitzen, erhalten kein neues U-Heft, sondern spezielle Einlegeblätter und Aufkleber, die die Zahnarztpraxen von ihrer KZV erhalten. Dieser zusätzliche Dokumentationsaufwand wurde bei den BEMA-FUZ-Nummern mit der Erhöhung der Bewertungszahl um einen Punkt be­rücksichtigt. Ob die Summe von ca. 1,40 EUR diesem Mehraufwand gerecht wird, bleibt abzuwarten. Unabhängig von einer Eintra­gung in das U-Heft muss die interne Dokumentation in der Patientenakte selbst­verständlich weitergeführt werden.

Die Zeiträume der einzelnen Früherkennungsuntersuchungen sind bei der Terminierung unbedingt zu be­achten, da die Leistungen nach den BEMA-Nrn. FUZ1– FUZ6 nur innerhalb der festgelegten Zeiträume (siehe Tabelle 1) erbracht und abgerechnet werden können.  

Viele herausfordernde Regelungen sind zu beachten:

  • Mindestabstand: vier Monate zur zuletzt erbrachten Früherkennungsuntersuchung nach den BEMA-Nrn. FU1a – c und FU2
  • Mindestabstand: vier Monate zwischen den Leistungen der BEMA-Nrn. FUZ1–FUZ4
  • Mindestabstand: zwölf Monate zwischen den Leistungen der BEMA-Nrn. FUZ4–FUZ6
  • Bei zusätzlicher Terminierung der BEMA-Nr. 01zwischen den Zeiträumen der FUZ1–FUZ6:Mindestabstand von vier Monaten zur letzten Früherkennungs­untersuchung und nur wenn es sich um ein neues Kalenderhalbjahr handelt.
  • Übergangsregelungen im Rahmen der bisherigen FU2: Wurde für das Jahr 2026 bereits der zweite FU2-Termin vereinbart und liegt dieser Termin im Zeitraum der neuen FUZ4, so kann dieser Termin nach der FUZ4 abgerechnet werden. Die Abrechnung der FUZ5 entfällt und der letzte FU2-Termin liegt dann im Zeitraum der FUZ6. Eine Abrechnung nach den „alten“ BEMA-FU-Nummern ist im Jahr 2026 nicht mehr möglich.

DAISY bietet zuverlässige Hilfe bei der FU-Terminierung

Ab dem DAISY-Update 2026/1 wird die Terminierung der Früherkennungsuntersuchungen durch den neuen DAISY FU-Rechner® wesentlich einfacher. Damit können Praxen ihren kleinen Patienten blitz­s­chnell Terminvorschläge unterbreiten und erkennen, ob und in wel­cher Zeitspanne Terminverschiebungen möglich sind. Außerdem zeigt der neue FU-Rechner® wie zusätzliche Termine für die eingehenden Untersuchungen (BEMA-Nr. 01) bestimmungskonform miteingeplant werden können.

Sie wollen mehr über die Früherkennungsuntersuchungen ab 2026 erfahren? Die DAISY Akademie + Verlag GmbH hat ein interessantes Streaming-Video (Dauer zwei Stunden) entwickelt. Darin finden Sie wichtige Infos, hilfreiche Checklisten und wertvolle Handlungsoptionen zur Vorbereitung der Praxis auf die wachsende Anzahl kleiner Patienten.

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ZWP Zahnarzt Wirtschaft Praxis 01/26

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Dieser Beitrag ist in der ZWP Zahnarzt Wirtschaft Praxis erschienen.

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Das Wirtschaftsmagazin zählt mit seinen 12 Ausgaben im Jahr und einer Auflage von 40.800 Exemplaren zu den frequenz- und auflagenstärksten Titeln im deutschen Dentalmarkt. Zudem enthält jede Ausgabe das Supplement „ZWP spezial“, in dem besondere Themen vertieft werden.

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