Abrechnung 02.09.2024

DZR Blaue Ecke – Wie wird die GOZ 0065 abgerechnet?

DZR Blaue Ecke – Wie wird die GOZ 0065 abgerechnet?

Foto: Deutsches Zahnärztliches Rechenzentrum GmbH

Die GOZ-Nr. 0065 umfasst die optisch-elektronische Abformung einschließlich der vorbereitenden Maßnahmen, die einfache digitale Bissregistrierung sowie die Archivierung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich.

Im digitalen Workflow werden die gescannten Daten anschließend zur weiteren Verarbeitung an Dentallabore gesendet oder im Praxislabor genutzt, was die Effizienz und Präzision zahnmedizinischer Behandlungen erheblich steigert. Trotz der zahlreichen Vorteile bringt der Einsatz dieser Technologien auch Herausforderungen mit sich, insbesondere in Bezug auf die Abrechnung und die Einhaltung der GOZ-Vorgaben.

  • Wie sind die vorbereitenden und begleitenden Maßnahmen bei der optisch-elektronischen Abformung nach GOZ-Nr. 0065 definiert und welche Arbeiten sind in dieser Gebühr enthalten?
  • Welche Abrechnungsmodalitäten gelten für die optisch-elektronische Abformung gemäß GOZ-Nr. 0065 und wie oft kann diese Gebühr pro Sitzung in Rechnung gestellt werden?
  • Und unter welchen Bedingungen sind mehrfache Abformungen derselben Strukturen berechnungsfähig und wie unterscheidet sich dies von herkömmlichen Abformungen?

Mit der Gebühr nach der GOZ-Nr. 0065 sind bei der optisch-elektronischen Abformung vorbereitende bzw. begleitende Maßnahmen wie sorgfältige absolute Trocknung und ggf. Puderung der Oberfläche, die digitale Bissregistrierung, Teilscans oder Nachscans, der Zeitaufwand für den Online-Versand der Daten an den Hersteller/das Dentallabor und die elektronische Archivierung der Daten abgegolten.

Sind mehrfache Abformungen derselben Strukturen aus unterschiedlichen Indikationen medizinisch notwendig und nicht etwa durch Scan-Fehler bedingt, so sind diese – ebenso wie bei der herkömmlichen Abformung nach der GOZ-Nr. 5170 – auch mehrfach berechnungsfähig.

Ist in einer nachfolgenden Sitzung die medizinische Notwendigkeit gegeben, erneut eine optisch-elektronische Abformung durchzuführen, so kann diese erneut berechnet werden.

Erfolgt mittels der gescannten Daten eine zusätzlich computergestützte Auswertung zur Diagnose oder Planung von Modellen, kann diese Maßnahme zusätzlich zur GOZ 0065 analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ in Ansatz gebracht werden.

Auch im Bereich der kieferorthopädischen Behandlungen werden immer mehr digitale Abdrucknahmen durchgeführt. Mit Beschluss Nr. 53 befasst sich das Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen, bestehend aus BZÄK, PKV-Verband und Beihilfestellen von Bund und Ländern, mit der kieferorthopädischen Analyse eines digitalen Situationsmodellpaares:

Die kieferorthopädische Analyse eines digitalen Situationsmodellpaares (dreidimensionale, graphische oder metrische Analysen, Diagramme), das nach optischelektronischer Abformung einschließlich einfacher Bissregistrierung zur Diagnose oder Planung vorliegt, stellt eine selbstständige Leistung dar und wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 6010 für angemessen. 

Quelle: Deutsches Zahnärztliches Rechenzentrum GmbH

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