Abrechnung 28.04.2023
Abrechnungstipp zur „kleinen“ PAR-Therapie
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Kürzlich wurde ich um Hilfe bei einem Streitfall gebeten, bei dem es um die sogenannte „kleine“ PAR-Therapie an zwei nebeneinanderstehenden Zähnen ging. Entsprechend der Beschlussvorlage der zuständigen KZV wurde diese Therapie mittels der Geb.-Nr. BEMA 50 (Exz2) als PAR-Ersatztherapiemaßnahme –bei maximal bis zu drei Zähnen – abgerechnet.
Die kostentragende Krankenkasse hat daraufhin einen Berichtigungsantrag gestellt, der von der KZV mit der Bitte um Stellungnahme an die betroffene Praxis weitergeleitet wurde. In der Stellungnahme bezog sich die Praxis auf die Beschlussvorlage der KZV, die diese Abrechnung befürwortete, woraufhin die KZV den Berichtigungsantrag der Kasse sowie die Honorarrückforderung unter Bezug auf § 24 BMV-Z ablehnte.
Ein Umweg über PAR-Antrag und BEMA-Teil 4
Damit war die Kasse wiederum nicht einverstanden und legte Widerspruch gegen diese Entscheidung ein. In der Begründung hierzu heißt es:
„… Bereits nach dem eindeutigen Wortlaut der Leistungsbeschreibung zur Gebührennummer 50 kann eine – ggf. auch nur partielle – (systematische) Parodontitisbehandlung nicht unter diese Gebührenposition fallen. Insoweit lassen weder der Gebührentext noch die Erläuterungen bzw. Bestimmungen hierzu eine Anwendbarkeit der BEMA-Nr. 50 zu. Vielmehr finden sich für die Behandlung einer Parodontitis im BEMA-Teil 4 entsprechende Leistungspositionen. Die BEMA-Nr. 50 ist daher auch nicht zur Intervention bei einer akut entzündlichen Parodontitis abrechnungsfähig.
Auch aus der neuen Richtlinie zur systematischen Behandlung von Parodontitis und anderer Parodontalerkrankungen und dem Beschluss des Bewertungsausschusses für die zahnärztlichen Leistungen zum 1.7.2021 lässt sich keine Abrechnungsfähigkeit der BEMA-Nr. 50 in den hier in Rede stehenden Fällen herleiten. Die Übergangsregelungen zur Abrechnung von Leistungen zur Parodontitisbehandlung nach dem BEMA-Teil 4 aufgrund des Inkrafttretens der neuen Bestimmungen zum 1.7.2021 (Ziffer 6 der allgemeinen Bestimmungen zum BEMA) beinhalten ebenfalls keinerlei Ausnahmebestände, die eine Abrechnung parodontalchirurgischer Maßnahmen außerhalb des hierfür vorgesehenen Leistungskataloges des BEMA-Teils 4 begründen bzw. rechtfertigen. Ein analoger Ansatz von BEMA-Z-Positionen für Leistungen, die nicht im BEMA Z einschließlich der abrechnungsfähigen Leistungen nach der GOÄ enthalten sind, scheidet ebenfalls aus. Leistungsbeschreibungen dürfen nach der gesicherten Rechtsprechung des BSG weder ausdehnend ausgelegt, noch analog angewendet werden (vgl. das Urteil des BSG vom 16.5.2018, Az B 6 KA 16/17 R, mit Verweis auf die ständige Rechtsprechung). Bei Notwendigkeit einer Parodontitisbehandlung hat die Abrechnung also ausschließlich nach den hierfür einschlägigen Positionen aus dem BEMA-Teil 4 über einen Parodontalstatus zu erfolgen. Dies gilt auch, wenn die Behandlung nur einen Zahn oder einige wenige Zähne betrifft.“
Wenn man nun den Zeitaufwand für die Bearbeitung eines solchen Falls in Relation zu dem bestrittenen Honorar von circa 80 EUR setzt, kann man nur zu dem Schluss kommen, dass eine Abrechnung der „kleinen“ PAR-Therapie grundsätzlich über einen PAR-Antrag und die Positionen aus dem BEMA-Teil 4 erfolgen sollte – auch wenn die zuständige KZV dies anders sehen sollte.
In meinen aktuellen Online-Seminaren bespreche ich auch weitere Abrechnungsmöglichkeiten wie beispielsweise das Verfahren der Kostenerstattung, bei dem Behandlungen auf hohem fachlichen Niveau ohne die Gefahr von Regressen und zeitraubendem Schriftwechsel leistungsgerecht abgerechnet werden können. Details zu Terminen und Inhalten meiner Webinare findet man unter www.synadoc.ch.
Dieser Beitrag ist in der ZWP Zahnarzt Wirtschaft Praxis erschienen.