Abrechnung 07.11.2023

Tipps & Tricks: Zahnreparaturen richtig abrechnen



Tipps & Tricks: Zahnreparaturen richtig abrechnen

Foto: Katie Chizhevskaya – stock.adobe.com

In meiner Beratungspraxis erhalte ich in letzter Zeit vermehrt Anfragen zur Abrechnung von Reparaturen. Zahnersatzrepa­raturen sind häufig aufwendig und werden eher bescheiden ­honoriert – und im Eigenlabor gibt man sich in der Regel rat­los: „Laborabrechnung – das haben wir nicht gelernt!“. Das folgende Beispiel soll die Problematik erläutern.

Für den oben angegebenen Befund steht auf dem Auftrags­zettel für das Labor: „Erneuern Zähne Regio 14 –17, 24 – 27“.
Was zwischen Zahnarzt und Techniker sonst noch besprochen wurde, ist nirgendwo dokumentiert. Nachdem die wiederher­gestellte Prothese geliefert und eingegliedert wurde, muss nun schnell die Rechnung geschrieben werden, denn der Patient steht an der Rezeption und möchte diese gleich bezahlen. Das Praxisverwaltungsprogramm listet dann wie folgt auf:
• Honorar: 100b
• Festzuschuss: 6.2
• Labor BEL: 2 x 001-0, 012-0, 801-0, 8 x 802-3, 8 x KST-Zähne

Was gibt es daran zu beanstanden? Nun, falls wirklich nur die Zähne erneuert wurden, ist die Berechnung so korrekt. Wurden jedoch neben den Zähnen auch die Sättel erneuert – womög­lich noch eine funktionelle Abformung sowie eine Relations­bestimmung vorgenommen, dann ist statt der BEMA-Nr. 100b die BEMA-Nr. 96c berechnungsfähig. Richtig: 96c, auch wenn nur acht Zähne aufgestellt werden. Dies ist der Leistungs­beschreibung und der Abrechnungsbestimmung Nummer 1 ­der ­BEMA-Position 96 zu entnehmen, die sich auf fehlende Zähne bezieht:

„96c: Versorgung eines Lückengebisses durch eine partielle Prothese einschließlich einfacher Haltevorrichtungen zum Ersatz von mehr als acht fehlenden Zähnen. 1. Ein fehlender Weis­heitszahn ist als zu ersetzender, fehlender Zahn nur dann mit­zuzählen, wenn sein Gebiet in die prothetische Versorgung einbezogen wird. Ist der Zahn 7 vorhanden, dann ist der Weis­heitszahn nicht mitzuzählen.“

Entscheidend ist also die Einbeziehung des Gebiets des fehlenden Weisheitszahns (und nicht eines aufgestellten Zahns) in die prothetische Versorgung, was immer dann gegeben ist, wenn die Prothesenbasis in das 8er-Gebiet hineinreicht. Für eine funktionelle Abformung bzw. eine Abformung mit indi­vidualisiertem Löffel ist die BEMA-Nr. 98a berechenbar, und selbstverständlich können auch Einschleifmaßnahmen nach BEMA-­Nr. 89 angesetzt werden, falls diese an natürlichen Zähnen oder festsitzendem Zahnersatz erforderlich sind. Statt der alleinigen Abrechnung der BEMA-Nr. 100b (zzt. 51,94 EUR) ­ergibt sich im vorgestellten Fall ein Honorar von 166,72 EUR. Dabei ist in beiden Abrechnungsfällen der Festzuschussbefund 6.2 anzusetzen. Ferner sind in diesem Reparaturfall auf der ­Laborrechnung neben den Modellen, den Zähnen und dem ­Mittelwertartikulator die BEL-Nummern 301-0, 8 x 303-0, 361-0, 8 x 362-0 abrechenbar.

Es ist also entscheidend, bei der Auftragsvergabe von Prothesenreparaturen ganz genau festzulegen, was wie repariert werden soll, und die Honorarfindung nicht an das Büro zu delegieren, das außer der reparierten intakten Prothese keine weiteren Informationen zur Verfügung hat.

Ich empfehle jenen, die sich in dieser Thematik weiterbilden möchten, den Besuch meiner Online-Seminare zur Abrechnung von Reparaturen, in denen auch schwierige Fälle vorgestellt werden. Weitere Informationen unter www.synadoc.ch

Dieser Beitrag ist unter dem Originaltitel „Reparaturen richtig abrechnen“ in der ZWP Zahnarzt Wirtschaft Praxis erschienen.

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