Abrechnung 01.11.2023

Komplexer als gedacht: Reparaturen abrechnen



Komplexer als gedacht: Reparaturen abrechnen

Foto: fizkes – stock.adobe.com

Die Abrechnung von Reparaturen – insbesondere im Privatbereich – ist ein Thema, dessen Komplexität oft unterschätzt wird. Das folgende Beispiel einer Unterfütterung im Ober- und Unterkiefer illustriert diesen Umstand. Dabei besteht ein großer Unterschied im Aufwand zwischen der Unterfütterung einer Totalprothese und der Unterfütterung eines Kombinationszahnersatzes. Als Beispiel betrachten wir eine Unterfütterung mit Randgestaltung zweier Deckprothesen im Ober- und Unterkiefer, wobei im Oberkiefer Teleskope an den Zähnen 13 und 23 und im Unterkiefer Wurzelstiftkappen an den Zähnen 33 und 43 als Verankerung dienen.

Während als Zahnarzthonorar im Kassenbereich die BEMA-Nummern 100e und 100f anfallen beziehungsweie die GOZ-Nummern 5290 und 5300 für Privatpatienten, sieht die Situation im Labor komplexer aus. Publizierte Abrechnungsbeispiele zeigen immer nur die Abrechnung für einen Kiefer, was suggeriert, dass bei der Unterfütterung beider Kiefer nur einmal der Fixator und zwei Modelle zum Ansatz kommen. Dies ist aber insoweit nicht korrekt als in der Regel jede Prothese separat unterfüttert wird und somit viermal Modelle und zweimal der Fixator zu berechnen sind.

Im Oberkiefer haben wir eine Teleskopprothese, bei der die Außenteleskope zur exakten Fixierung mit Kunststoff aufgefüllt werden müssen. Hierfür ist im Kassenbereich die BEL-Nummer „002 3 – Verwendung von Kunststoff“ und im Privatbereich die BEB-Nummer 0222 anzusetzen. Die Sekundärteile der Wurzelstiftkappen werden mit Formteilen ausgeblockt, was die Berechnung der BEL-Nummer „002 2 – Platzhalter einfügen“ und im Privatbereich der BEB-Nummer 0221 auslöst. Zusätzlich werden die verwendeten Konfektionsteile berechnet.

Für die funktionelle Randgestaltung sind Funktionsabdrücke erforderlich, wobei häufig die vorhandene Prothese zum Funktionslöffel umgearbeitet wird. Bei der privaten Berechnung der Unterfütterung sind dann die funktionellen Abformungen nach den GOZ-Nummern 5180/5190 berechnungsfähig. Die Umarbeitung der Prothese wird über die BEB-Nummer „8127 – Umarbeiten Prothese zum Funktionslöffel“ berechnet.

Ob diese Vorgehensweise als gleichartige Versorgung auch für Kassenpatienten vereinbar ist, muss bei der jeweilig zuständigen KZV schriftlich erfragt werden. Wird die Laborrechnung nach BEB erstellt, so wird je Friktionsprothese die BEB-Nummer „8005 – Zuschlag bei Unterfütterung einer Friktionsprothese“ angesetzt – hier also insgesamt zweimal für Ober- und Unterkiefer. Ferner können bei der funktionellen Unterfütterung des Oberkiefers Laborleistungen anfallen, die über die BEB-Nummern „0306 – Abdecken eines Kieferteiles“ und „0307 – Radieren des Abschlussrandes“ berechnet werden.

Vergleiche ich diese Lege-artis-Abrechnung mit dem, was ich bei meinen Praxisberatungen als Eigenlaborrechnung vorgelegt bekomme, so ergibt sich für unseren Beispielfall bei der Laborrechnung Kasse ein Fehlbetrag von etwa 80 Euro und bei der Privatberechnung ein Fehlbetrag von circa 250 Euro.

Wer als Betroffener hier etwas ändern möchte, dem empfehle ich den Besuch qualifizierter Seminare zur Abrechnung von Reparaturen, in denen nicht nur Standardfälle vorgestellt werden. Kommenden Herbst werde ich für Zahnersatzreparaturen ein Online-Seminar anbieten.

Weitere Informationen finden Sie auf www.synadoc.ch

Dieser Artikel ist in der ZWP Zahnarzt Wirtschaft Praxis 10/2023 erschienen.

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