Abrechnung 06.12.2023
Zahnersatzreparaturen : „Wir nehmen den 3,5-fachen Satz!“
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Bei meinen Online-Seminaren zu Zahnersatzreparaturen werden von den Teilnehmern Fragen gestellt, die von allgemeinem Interesse sind und deren Antwort ich Ihnen nicht vorenthalten möchte. So kam bei der Besprechung von Reparaturen bei Interimsprothesen folgender Einwand:
„Was bitte? Eine Unterfütterung/Bruchreparatur der Interimsprothese ist doch eine private Leistung beim Kassenpatienten. Wegen der Garantieverpflichtung kann ich doch solche Reparaturen zwei Jahre lang nicht zu Lasten der Kasse durchführen!"
Zur Klärung dieses Sachverhalts nachfolgend ein Auszug aus dem SGB V §136a Absatz 4:
„Der Zahnarzt übernimmt für Füllungen und die Versorgung mit Zahnersatz eine zweijährige Gewähr. Identische und Teilwiederholungen von Füllungen sowie die Erneuerung und Wiederherstellung von Zahnersatz einschließlich Zahnkronen sind in diesem Zeitraum vom Zahnarzt kostenfrei vorzunehmen."
Hier ist festgelegt, dass der Zahnarzt für Mängel haftet, die er zu verantworten hat, nicht jedoch für Schäden am Zahnersatz, die durch neue Befunde oder Kieferveränderungen verursacht wurden. Eine genaue Dokumentation und Beschreibung der beauftragten Reparatur (ev. mit Foto) ist in einem solchen Fall besonders wichtig, um die Abgrenzung zwischen Gewährleistung und Reparaturfall nachweisen zu können. Bei der Wiederherstellung von Interimsprothesen ist es sinnvoll, im Bemerkungsfeld des Antrags auf die nicht abgeschlossene Wundheilung hinzuweisen, die erforderliche Reparatur detailliert zu beschreiben und eine voraussichtliche Tragedauer anzugeben.
In diesem Fall stehen dem Patienten also für die Unterfütterung und die Bruchreparatur der Interimsprothese die Festzuschüsse 6.1 und 6.6 zu. Da Unterfütterung und Reparatur im einzeitigen Verfahren durchgeführt werden, kann die Praxis allein die Unterfütterungsleistung nach BEMA-Nr. 100d in Rechnung stellen. Und auch das Labor erbringt keine Kulanzleistung - wie es von den Praxen in solchen Fällen oft verlangt wird, sondern berechnet die Reparatur nach den Bestimmungen des BEL. Wichtig ist natürlich im Vorfeld die Patientenaufklärung, bei der im Aufklärungsgespräch der Patient auf die Risiken eines Bruchs und einer eventuell notwendig werdenden Unterfütterung hingewiesen wird.
Und wie sieht dieser Fall bei einem Privatpatienten aus?
Beim einzeitigen Verfahren (Bruch/Unterfütterung) kommt die GOZ-Nr. 5280 zum Ansatz. Laut einer Auswertung der Statista.com wurden im Jahr 2021 49,94 Prozent aller GOZ-Leistungen in Deutschland zum sogenannten Regelhöchstsatz - also 2,3-fach - abgerechnet. Das ergibt für die GOZ-Nr. 5280 dann 34,93 Euro, während die BEMA-Nr. 100d derzeit mit 57,14 Euro bewertet ist.
Weise ich Praxen auf den Umstand hin, dass das Honorar bei der Abrechnung nach GOZ oft geringer ausfällt als das Kassenhonorar, so bekomme ich manchmal als Antwort: „Wir nehmen den 3,5-fachen Satz!". Ja - der 3,5-fach-Satz bei der GOZ-Nr. 5280 ergibt mit 53,15 Euro immer noch weniger als das Kassenhonorar und die Differenz vergrößert sich mit jeder Erhöhung des Zahnersatzpunktwerts...
Ich empfehle denen, die sich in dieser Thematik weiterbilden möchten, den Besuch meiner Online-Seminare zur Abrechnung von Reparaturen, in denen auch schwierige Fälle vorgestellt werden. Weitere Informationen finden Sie unter www.synadoc.ch
Dieser Beitrag ist unter Originaltitel „Wir nehmen den 3,5-fachen Satz!“ in der ZWP Zahnarzt Wirtschaft Praxis erschienen.