Abrechnung 26.02.2016

Wertschöpfung: Abrechnung endodontischer Leistungen



Wertschöpfung: Abrechnung endodontischer Leistungen

Foto: © Jürgen Fälchle - Fotolia

Abrechnungsprozesse sind ein wesentlicher Bestandteil des wirtschaftlichen Erfolges im Dienstleistungsunternehmen Zahnarztpraxis. Die moderne Endodontie stellt neben den zeitaufwendigen und hochwertigen Behandlungsmethoden hohe Anforderungen an Materialien und Instrumentarium. Aus dem Ganzen muss eine entsprechende Wertschöpfung hervorgehen. Welche Möglichkeiten bieten hier GOZ und BEMA? Dies soll anhand von Beispielen mit Komet-Produkten erläutert und veranschaulicht werden.

Als am 1. Januar 2012 die neue GOZ 2012 in Kraft trat, wurden zahlreiche Gebührenpositionen an den aktuellen Stand der Wissenschaft angepasst – nicht so im Fachgebiet Endodontie. Hier muss bis heute teilweise auf die Analogberechnung gem. § 6 Abs. 1 GOZ zurückgegriffen werden. Das Team der endodontologischen Fachpraxis befindet sich also in einem steten Lernprozess: Während der Behandler aktuelle Therapiemethoden in seine Behandlungsabläufe einführt, gilt es gleichzeitig für die Abrechnungsverantwortlichen im Team, die zahnärztliche Abrechnung darzustellen und entsprechend anzupassen. Das stellt eine große Herausforderung dar. Außerdem sind die Patienten kritischer und anspruchsvoller geworden. Bedingt durch Preisvergleiche im Internet, durch Argumentationen der Krankenversicherungen und aufgrund von Presseberichten in Print und TV sind sie sensibler im Umgang mit der Zahnarztrechnung geworden.

In Tabelle 1 ist ein typischer endodontischen Patientenfall abrechnungstechnisch für den PKV-Patienten aufgeschlüsselt: Wurzelkanalbehandlung und Aufbaufüllung am Zahn 43 unter Einsatz eines OP-Mikroskops und von Materialien/Instrumenten aus dem Endodontie-Vollsortiment von Komet®.

 

 

Hierzu die folgenden Erläuterungen:

Trepanation: Die GOZ-Nr. 2390 ist nur als selbstständige Leistung (Eröffnung des koronalen Pulpenkavums) berechnungsfähig. Je nach Material kommen unterschiedliche Kronentrenner zum Einsatz: Der H4MCL (fo[u]r metal and ceramics), der auf Kera­mikverblendungen wie auf Metall gleichermaßen schnittfreudig einwirkt; der 4ZR (fo[u]r zirconia) für ästhetische, aber extrem harte Vollkeramikrestaurationen oder der H35, der speziell für NEM- und Goldkronen entwickelt wurde.

Wurzelkanalaufbereitung: Die GOZ-Nr. 2410 kann je Kanal berechnet werden, in Ausnahmefällen auch in einer der ­Folgesitzungen wegen anatomischer Besonderheiten erneut. Dies ist in der Rechnung zu dokumentieren. Als personenbezogene Begründung kann ein überdurchschnittlicher Zeitaufwand aufgrund der stark gebogenen Wurzelkanäle genannt werden. Mit F6 SkyTaper®, dem 1-Feilensystem in Taper .06 aus Nickel-Titan, oder F360®, mit dessen zwei NiTi-Feilen in Taper .04 ein Großteil der Wurzelkanäle einfach und effizient aufbereitet werden können, ist der Zahnarzt für diese Aufgabe gerüstet. Außerdem können einmal verwendete NiTi-Instrumente bei PKV- Patienten gesondert berechnet werden.

Elektrometrische Längenbestimmung: Diese kann sowohl beim GKV-Patienten als auch beim PKV-Patienten über die GOZ-Nr. 2400 abgerechnet werden. Sie muss als zusätzliche Leistung mit dem GKV-Patienten privat vereinbart werden. Berechnungsfähig sind max. zwei ­Messungen je Wurzelkanal je Sitzung. Durchführbar ist die elektrometrische Längenbestimmung z. B. mit dem EndoPilot mobil, welcher Endo-Motor und Apexlocator in einem ist. Der Behandler wählt hier über ein großes Touch-Display und profitiert von automatischen Sicherheitsstandards sowie individuell hinterlegbaren Optionen des Gerätes.

Elektrophysikalisch-chemische Methoden: Die zusätzliche Anwendung elektrophysikalisch-chemischer Methoden kann je Kanal (GOZ-Nr. 2420) als zusätzliche Leistung mit dem GKV-Patienten privat vereinbart werden. Die Aktivierung der Spüllösung ist z. B. mit der Schallspitze SF65 möglich. Durch schallaktivierte Bewegungen wird die Wirksamkeit der Spüllösung erhöht, wodurch Bakterien, Pulpagewebsreste, lose Dentinspäne und Smear-Layer beseitigt werden.

Füllung des Wurzelkanals: Die Leistung unter der GOZ-Nr. 2440 beinhaltet das Füllen des Wurzelkanals mittels entsprechender plastischer und/oder konfektionierter Wurzelfüllmaterialien, z. B. F360 Fill oder den passenden Gutta­percha-Spitzen GPF04 und GPF06. Die retrograde Wurzelfüllung wird ebenfalls unter dieser Gebührennummer berechnet.

Adhäsive Befestigung: Das adhäsive Befestigen einer Aufbaufüllung stellt einen zusätzlichen Aufwand dar und ist gesondert berechnungsfähig (GOZ-Nr. 2197). Ebenso berechnungsfähig ist das adhäsive Befestigen eines Sealers bei der Wurzelfüllung wie z. B. mit EasySeal, das einen dauerhaften apikalen Verschluss erzielt. Die Position 2197 kann je adhäsiver Maßnahme berechnet werden, wenn sie nicht im Leistungsinhalt „Zielleistung“ enthalten ist, z. B. adhäsive Befestigung einer Krone oder eines Glasfaserstiftes. Bei Rechnungsstellung sollte bei einer Mehrfachberechnung deutlich werden, zu welcher Maßnahme die Position berechnet wird.

Schlussfolgerung: Das Wissen um die wirtschaftliche Abrechnung in der Endodontie muss mit dem immer stärker ausgeprägten Expertentum der Zahnärzte und den hochwertigen Therapien mithalten. Stete Fortbildung ist vonnöten, um aus der bestmöglichen endodontischen Behandlung auch den entsprechenden Benefit für das Unternehmen Zahnarztpraxis herauszuholen.

Wer noch mehr Abrechnungsbeispiele für die endodontologische Fachpraxis erhalten möchte, der sollte sich zwei Termine der Fortbildungsreihe EndoFIT vormerken: den 15.4.2016 (Postdam) und 10.6.2016 (Köln). Während die Zahnärzte theoretisch und praktisch an den maschinellen Wurzelkanalaufbereitungssystemen F360®, F6 SkyTaper® und dem gesamten Komet Endodontie-Produktsortiment üben, referiert die Autorin parallel über die dazugehörigen Abrechnungsprozesse. Ein Endo-Abrechnungsleitfaden kann über Komet angefordert werden.

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