Abrechnung 26.08.2015
Zusätzliche Leistungen bei der Revisionsbehandlung
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Die endodontische Revision beinhaltet nicht nur die neue Wurzelfüllung, sondern das alte Füllmaterial, Wurzelstifte oder Fremdkörper müssen aus den Wurzelkanälen entfernt werden. Teilweise werden zusätzliche Wurzelkanäle gesucht und gesäubert. Grundsätzlich kann bei einer Revisionsbehandlung davon ausgegangen werden, dass sich die Ausgangssituation wesentlich schwieriger darstellt als bei der Initialbehandlung.
Es ist offensichtlich, dass dieser hohe Aufwand nicht nur mit der Berechnung der neuen Wurzelfüllung (GOZ 2440) abgegolten werden kann, viele zusätzliche Leistungen können anfallen:
GOZ 0080 | ..................... | Oberflächenanästhesie |
GOZ 0090 | ..................... | Infiltrationsanästhesie |
GOZ 0100 | ..................... | Leitungsanästhesie |
GOZ 2020 | ..................... | Temporärer speicheldichter Verschluss einer Kavität |
GOZ 2400 | ..................... | Elektrometrische Längenbestimmung eines Wurzelkanals |
GOZ 2420 | ..................... | Zusätzliche Anwendung elektrophysikalisch-chemischer Methoden, je Kanal |
GOZ 2430 | ..................... | Medikamentöse Einlage |
GOZ 0110 | ..................... | Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops |
GOZ 0120 | ..................... | Zuschlag für die Anwendung eines Lasers |
GOÄ 5000 | ..................... | Röntgenaufnahmen |
Im Falle der Revision kann außerdem die Trepanation des Zahnes nach der GOZ 2390 angesetzt werden, da es sich um die Wiedereröffnung eines definitiv verschlossenen Zahnes handelt. Die Trepanation ist nicht in der Kanalaufbereitung (GOZ 2410) enthalten, sondern eine selbstständige Leistung, die mit der Eröffnung des Pulpenkavums abgeschlossen ist. Alle Maßnahmen, die im Anschluss an die Trepanation erfolgen, sind eigenständige Leistungen und können daher auch nebeneinander in der gleichen Sitzung berechnet werden.
Auch die Entfernung des vorhandenen Wurzelfüllmaterials aus dem Wurzelkanal ist nicht Leistungsinhalt der GOZ 2410. Meist ist die komplette Entfernung des alten Materials erheblich erschwert und erfordert ein sehr vorsichtiges Vorgehen des Behandlers. Da in der GOZ 2012 und im nach § 6 Abs. 2 geöffneten Bereich der GOÄ die Leistung nicht beschrieben wird, besteht nur die Möglichkeit einer Analogberechnung gem. § 6 Abs. 1 GOZ. Müssen gar frakturierte Wurzelkanalinstrumente aus dem Kanalsystem entfernt werden, um den Zahn zu erhalten, fällt hierfür eine zusätzliche Maßnahme an, die nur über das Analogieverfahren in Rechnung gestellt werden kann. Damit die Zahnsubstanz bis zur Folgesitzung möglichst gut erhalten und das Wurzelkanalsystem nicht verunreinigt wird, leistet ein präendontischer Aufbau gute Dienste. Diese Aufbaufüllung kann nicht über die GOZ 2180 (Plastischer Aufbau zur Kronenaufnahme) oder GOZ 2020 (Temporärer speicheldichter Verschluss einer Kavität) berechnet werden, da die beschriebene Leistung eine andere selbstständige Maßnahme ist. Hier findet ebenfalls § 6 Abs. 1 GOZ Anwendung.
Weitere Leistungen, die im Zuge der Revisionsbehandlung nur analog berechnet werden können, sind beispielsweise die Dekontamination eines Wurzelkanals, die Reparatur von Perforationen, das Verschließen des weit offenen Apex, der postendodontische Aufbau mit Stiftaufbau ohne Krone, die Anwendung von flüssigem Kofferdam oder aushärtendem Gingivaprotetektor. Damit der Patient die Leistungen auch von seiner Versicherung oder Beihilfestelle erstattet bekommt, sollte auf die korrekte Anlage der Analogziffer geachtet werden. Das Anlegen von Kofferdam (GOZ 2040) kann einmal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnet werden. Ist es nötig, den Kofferdam abzunehmen und nach einer Röntgenaufnahme erneut anzulegen, wird die Ziffer zweimal angesetzt. Eine Begründung in der Rechnung ist zweckmäßig. Nur einmal verwendbare Nickel-Titan-Instrumente zur Wurzelkanalaufbereitung und Verankerungselemente sind gesondert berechnungsfähig.