Praxishygiene 07.03.2016
Dentalmedizinische Abfälle richtig entsorgen
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Artikelreihe – Teil 1: Dentalmedizinische Abfälle richtig entsorgen
Also, wie war das noch mal mit dem Abfall? Ach ja, für die gefährlichen Abfälle brauche ich unbedingt Nachweise. Doch wie lange muss ich die Entsorgungsbelege aufbewahren? Und dann würde mich ja echt mal interessieren, was die eigentlich mit meinem Abfall anstellen!
Das 1 x 1 der Entsorgung von dentalmedizinischen Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes
Bevor ich Ihnen verrate, was man mit dentalmedizinischen Abfällen so alles Schönes machen kann, möchte ich erst mal den Weg dahin aufzeigen. Denn was nicht getrennt gesammelt und entsorgt wird, kann später auch nicht verwertet werden.
Okay, jede Praxis bzw. dentalmedizinische Einrichtung muss sich erst mal fragen, welche Produkte und Zubereitungen zu sogenannten gefährlichen Abfällen zum Zeitpunkt der Entsorgung werden.
Ich nehme Ihnen das mal ab:
Für diese gefährlichen Abfälle müssen Sie zu jedem Zeitpunkt die ordnungsgemäße Entsorgung belegen können, das heißt, sie brauchen einen Entsorgungsbeleg.
Und wie verhält es sich im Umkehrschluss mit den nicht gefährlichen Abfällen?
Dank der sogenannten Entsorgungshierarchie im Kreislaufwirtschaftsgesetz geht Verwertung, in der Reihenfolge Wiederverwendung, stoffliche Verwertung und zum Schluss energetische/ thermische Verwertung, vor Beseitigung/ Vernichtung. Und somit sind auch nicht gefährliche Abfälle separat zu sammeln und zu entsorgen. Verwertbare nicht gefährliche Abfälle sind:
Und dann kommen eventuell noch ein paar nicht gefährliche Abfälle dazu, dessen Entsorgung aus Gründen der Arbeitssicherheit und der persönlichen Haftung gut organisiert sein sollte:
Der ordnungsgemäße Umgang mit scharfen und spitzen Gegenständen, insbesondere die gesetzeskonforme Sammlung, ist in der Biostoffverordnung verankert. Die Abfallsammelbehälter müssen farblich auffällig, stoß- und stichfest mit entsprechender Abstreifvorrichtung und eindeutig deklariert/beschriftet sein.
Die Entsorgung von nicht gefährlichen Abfällen sollte plausibel nachweisbar sein, aber eine abfallrechtliche Nachweispflicht gibt es nicht.
Entsorgungsbelege sind chronologisch und wenn möglich nach Abfallart abzulegen und mindestens drei Jahre aufzubewahren. Ich empfehle aber immer, diese Frist auf fünf Jahre zu verlängern, da zum Beispiel im Rahmen der Amalgamabscheiderprüfung durch die Untere Wasserbehörde die Entsorgungsbelege alle fünf Jahre abgefragt werden.
Ich freue mich schon, Ihnen in den kommenden Ausgaben über jeden einzelnen Abfall eine spannende Geschichte zu erzählen. Dank der Chemie und Physik und modernster technischer Anlagen können wir fast aus jedem der zuvor genannten Abfälle verschiedene (sekundäre) Rohstoffe zurückgewinnen, ein ganz neues Produkt entstehen lassen und/oder den Abfall als Brennstoff nutzen, anstatt fossile Einsatzstoffe wie Kohle, Öl oder Gas.