Recht 13.02.2023
Strahlenschutz & Co. – Rechtliche und steuerliche Neuerungen 2023
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Originaltitel: "Rechtliche und steuerliche Neuerungen"
Während die Umsetzung der Neujahrsvorsätze in vollem Gange ist, hat der Gesetzgeber wieder einige wichtige gesetzliche Neuerungen auf den Weg gebracht. Was Praxisinhaber in diesem Jahr berücksichtigen müssen, fasst der folgende Beitrag zusammen.
1. Neue Strahlenschutzregelungen
Neu in Verkehr gebrachte Röntgeneinrichtungen, wie z.B. Dental-Tubus-Geräte, müssen seit dem 1. Januar 2023 nach § 114 Strahlenschutzverordnung eine neue Funktion aufweisen. Dabei muss gewährleistet sein, dass die Expositionsparameter elektronisch aufgezeichnet und für die Qualitätssicherung elektronisch nutzbar gemacht werden.
Tipp: Lassen Sie sich von Ihrem Hersteller bescheinigen, dass die neuen strahlenschutzrechtlichen Voraussetzungen erfüllt werden.
2. Mehr Mut zum Homeoffice
Homeoffice in Zahnarztpraxen? Ja, das geht. Zum Beispiel durch die Videosprechstunde, die, richtig eingesetzt, das Behandlungsspektrum erweitert. Und was ist neu? Die sog. Homeoffice-Pauschale wird entfristet. Darüber hinaus wird die Pauschale erhöht, und zwar auf sechs Euro. Zudem steigt der maximale Abzugsbetrag von 600 EUR auf 1.260 EUR pro Jahr. Der Höchstbetrag wird erreicht, wenn die Steuerpflichtigen die betriebliche oder berufliche Tätigkeit an 210 Tagen im Jahr am häuslichen Arbeitsplatz ausüben.
3. Kinderfreibetrag und Kindergeld
Der Kinderfreibetrag ist für das Jahr 2023 auf 3.012 Euro je Elternteil erhöht worden. Zusätzlich zum Kinderfreibetrag gibt es für jedes Elternteil einen Freibetrag von 1.464 Euro für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes. Das Kindergeld beträgt seit dem 1. Januar 2023 für jedes Kind 250 Euro. Bisher lag das Kindergeld für das erste und zweite Kind bei jeweils 219 Euro, für das dritte Kind bei 225 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils bei 250 Euro.
4. Arbeitszeiterfassung
Das Bundesarbeitsgericht erlegt den Arbeitgebern die Pflicht auf, die Arbeitszeiten der Beschäftigen zu erfassen. Nach § 3 des Arbeitsschutzgesetzes sei es verpflichtend, ein System zur Erfassung der von ihren Arbeitnehmenden geleisteten täglichen Arbeitszeit einzuführen. Es sollen Beginn und Ende, also die Dauer der Arbeitszeiten, einschließlich der Überstunden, erfasst werden. Ein solches System sei nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts „zur Durchführung“ des Arbeitsschutzes erforderlich, um sicherzustellen, dass die den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmenden bezweckenden Regelungen über die Höchstarbeitszeit und die Ruhezeiten eingehalten werden.
5. Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Seit dem 1. Januar 2023 gibt es die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Damit werden die AU-Bescheinigungen zukünftig direkt digital an die jeweilige Krankenkasse übermittelt. Was müssen Praxisinhaber beachten? Die Bescheinigungen müssen digital bei der jeweiligen Krankenkasse abgerufen werden. Dies muss aktiv im Einzelfall geschehen. Eine automatische Übermittlung findet nicht mehr statt. Damit entfällt für Arbeitnehmende die Pflicht zur Vorlage einer AU-Bescheinigung. Eine Ausnahme gilt allerdings im Bereich der privaten Krankenversicherung bzw. bei privatärztlich tätigen Ärzten: Hier bleibt es bei der Papierform.
6. Arbeitsverträge prüfen
Anlässlich der Vielzahl der gesetzlichen Neuerungen bedarf es einer Überprüfung der Arbeitsverträge. So sind nach den oben geschilderten Neuerungen insbesondere folgende Klauseln in der Regel überarbeitungsbedürftig:
- Zeiterfassungsklausel
- ArbeitszeitklauselKlausel zu Überstunden
- MehrarbeitKlausel zur AU-Bescheinigung
Insofern sollte das noch immer am Anfang stehende Jahr zum Anlass genommen werden, die vertragliche Basis der Praxis auf den Prüfstand zu stellen.
Dieser Beitrag ist in der ZWP Zahnarzt Wirtschaft Praxis erschienen.