Recht 07.08.2025
Social Media in der ZAP: Chancen, Grenzen und praktische Tipps
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Viele Praxisinhaber fragen sich deshalb: Bis zu welchem Punkt ist die Werbung erlaubt, und wo beginnen die rechtlichen Risiken? Nachfolgend finden Sie einen kompakten Überblick.
Warum überhaupt Social Media für Zahnarztpraxen?
- Reichweite steigern: Mit Accounts auf Instagram, Facebook, TikTok oder YouTube können schnell und zielgerichtet interessierte Patienten angesprochen werden.
- Fachkompetenz zeigen: Fachbeiträge, Praxis-Insights oder Patientenfragen vermitteln Expertise und bauen Vertrauen auf.
- Praxiseinblicke und Patientenbindung: Bilder vom Praxisalltag, Teamvorstellungen oder Informationen zu neuen Geräten tragen zur Markenbildung bei.
Häufige Problemfelder in der Praxis
- Unzulässige Vorher-Nachher-Bilder
Bei rein ästhetischen Behandlungen (zum Beispiel Bleaching, Veneers) wählen manche Praxen noch immer Vorher-Nachher-Fotos, um ästhetische Erfolge zu demonstrieren. Das birgt ein hohes
Abmahnrisiko. - Irreführende Werbeaussagen
Slogans wie 100 Prozent Erfolg oder garantiert schmerzfrei suggerieren ein sicheres, risikofreies Ergebnis – und gelten als wettbewerbswidrig. - Fehlende oder unklare Kennzeichnung von Werbekooperationen
Unterlassene oder unklare Hinweise auf „Werbung“ oder „Anzeige“ bei Influencer-Marketing und Testimonials führen zu Abmahnungen und Imageschäden. - Datenschutzverstöße
Ob Patientenanfragen, Chatverläufe oder Fotos: Werden diese ohne schriftliche, DSGVO-konforme Einwilligung veröffentlicht, drohen hohe Bußgelder und Vertrauensverlust bei Patienten.
Praktische Umsetzung: Vier Tipps für den sicheren Social-Media-Auftritt
1. Inhalte und Ziele definieren
Klare Schwerpunkte formulieren: Praxisnews, fachliche Beiträge oder Vorstellung des Teams – immer mit Blick auf zulässige Werbung.
2. Vorher prüfen, dann posten
Keine Heilversprechen oder rein ästhetischen Vorher-Nachher-Fotos. Bei Unsicherheiten lieber Erklärvideos oder Textbeiträge verwenden.
3. Korrekte Kennzeichnungen
Sobald eine Gegenleistung erfolgt (Rabatt, Honorar, Sachleistung), Beiträge als „Werbung“ kennzeichnen.
4. DSGVO genau beachten
Patientenabbildungen und persönliche Nachrichten nur mit schriftlicher Einwilligung verwenden. Einwilligungen unbedingt archivieren.
Rechtlicher Rahmen: Was ist erlaubt, was nicht?
Heilmittelwerbegesetz (HWG) und Berufsordnung:
Das HWG definiert klare Grenzen für die Werbung im medizinischen Bereich. Vor allem § 11 HWG regelt, dass bildliche Vorher-Nachher-Darstellungen bei nicht medizinisch indizierten, rein ästhetischen Eingriffen unzulässig sind. Verstöße können kostenpflichtige Abmahnungen nach sich ziehen. Zusätzlich schränken die Berufsordnungen der Länder übermäßige und irreführende Werbeformen ein.
Influencer-Marketing und Testimonials:
Influencer-Kooperationen sind möglich, solange deutliche Kennzeichnungen als „Werbung“ oder „Anzeige“ erfolgen. Dasselbe gilt für echte Patientenstimmen (Testimonials): Sie dürfen verwendet werden, sofern sie keine Heilversprechen beinhalten und kein irreführender Eindruck entsteht. Auch hier ist auf formale Einwilligungen zu achten, damit es nicht zum Verstoß gegen den Datenschutz oder die Heilmittelwerbevorschriften kommt.
Datenschutz (DSGVO) und Einwilligung
Um Patientenfotos oder Videos aus dem Praxisalltag (zum Beispiel über Instagram oder Facebook) zu veröffentlichen, ist im Vorfeld stets eine DSGVO-konforme Einwilligung erforderlich. Diese sollte schriftlich eingeholt und praxisintern archiviert werden. Schon eine Nahaufnahme des Mundbereichs kann personenbezogene Daten enthalten, wenn sie Rückschlüsse auf den Patienten zulässt.
Fazit
Zahnärzte können mit einem professionellen Social-Media-Auftritt das Patientenvertrauen stärken und moderne, sympathische Praxiseinblicke geben. Allerdings muss das Werbe- und Datenschutzrecht jederzeit im Blick bleiben. Wer unsicher ist, sollte frühzeitig rechtlichen Rat einholen und außerdem eine interne Compliance-Checkliste anlegen – so bleiben Gestaltungsspielraum und Rechtssicherheit in der Praxis in bester Balance.