Branchenmeldungen 27.08.2018

Arztparkplatz vor der eigenen Praxis – Traumhaft, aber rechtens?



Arztparkplatz vor der eigenen Praxis – Traumhaft, aber rechtens?

Foto: Trueffelpix – stock.adobe.com

Ein hessischer Zahnarzt war es leid, jeden Tag aufs Neue einen Parkplatz zu suchen, und markierte sich kurzerhand seinen eigenen „Arztparkplatz“. Legitim oder ein Verstoß gegen die StVO?

Keine stundenlange Parkplatzsuche, sondern das Fahrzeug direkt vor der Praxis abstellen – Wer wünscht sich das nicht?! So ein „Arztparkplatz“ ist da schon was Feines. Das dachte sich auch ein Zahnarzt aus dem hessischen Bad Nauheim, in dem die Parkplatzsituation alles andere als autofahrerfreundlich ist.

Kurzum: Er reservierte sich einen Parkplatz direkt vor seiner Praxis, rahmte diesen mit weißer Farbe ein und kennzeichnete ihn mit dem Wort „Arzt“. Autofahrern, die diese vermeintliche Reservierung missachteten, wurde mit kostenpflichtigem Abschleppen gedroht, wie die Wetterauer Zeitung berichtete.

Ein Vorgehen, das jeglicher rechtlichen Grundlage entbehrt. Anspruch auf öffentliche Parkplätze kann niemand geltend machen – auch keine Mediziner. Diese Sonderregelung gab es tatsächlich mal, wurde aber bereits 2012 abgeschafft. Einzige Ausnahme bilden Ärzte mit Notfalleinsätzen, die Sondergenehmigungen beantragen und damit Halte- und Parkverbote umgehen können. Mit einer Zahnarztpraxis Notfälle nachzuweisen, erscheint allerdings wenig glaubwürdig.

So kam auch der hessische Zahnarzt nicht mit seiner eigenmächtigen Parkplatzreservierung durch, der Parkplatz ist wieder für jedermann nutzbar.

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