Branchenmeldungen 10.12.2014

Heiligabend schützt nicht vor Kündigung

Heiligabend schützt nicht vor Kündigung

Foto: © Piumadaquila - Fotolia

Keine schöne Bescherung: Mitarbeiter können auch an Heiligabend eine Kündigung erhalten. Darauf weist die Arbeitnehmerkammer Bremen hin. Denn der Heiligabend gilt als Werktag. Wer gegen die Entlassung rechtlich vorgehen will, muss rasch aktiv werden. Eine Klage können Betroffene nur in den ersten drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht einreichen. Diese Frist wird auch nicht verlängert, wenn dazwischen Feiertage liegen.

Quelle: dpa

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