Abrechnung 23.05.2017

Privatabrechnung von teilprothetischen Versorgungen



Privatabrechnung von teilprothetischen Versorgungen

Foto: © sima/Shutterstock.com

Der demografische Wandel unserer Gesellschaft wird mittlerweile auch in der Zahn­arztpraxis spürbar: Mehr und mehr Senio­ren – größtenteils mit bereits reduziertem Zahnbestand – prägen heute das durchschnittliche Patientenbild.

Doch obwohl sich beim Thema Zahnersatz eine steigende Nachfrage nach Implantaten abzeichnet, gehören prothetische Lösungen wie Brücken oder herausnehmbare Teilprothesen immer noch zu den Standardversorgungen. Die private Abrechnung der dafür erforder­lichen Maßnahmen ist dabei so individuell wie die jeweilige Versorgung jedes einzelnen Patienten. Um also die richtigen Be­gleit­leistungen zu berücksichtigen, sollten Zahnärzte auf Folgendes achten:

• Interimsprothesen, welche häufig nach chirurgischen Eingriffen zum Einsatz kommen, werden nach GOZ 5200 berechnet. Zusätzlich kann GOZ 5070 je Prothesen- spanne bzw. Freiendsattel angesetzt werden. Einfache Teilprothesen aus Kunst­stoff ohne Halteelemente sind analog gemäß § 6 Abs. 1 zu berechnen.

• Bei der Modellgussprothese wird die Leis­-tung mit GOZ 5210 honoriert. Auch hier findet die GOZ-Ziffer 5070 je Spanne zusätzlich Anwendung.

• Beim kombinierten Zahnersatz mit Geschieben, Ankern, Riegeln oder Stegen berechnet man für die individuellen oder konfektionierten Verbindungselemente nach GOZ 5080 je Verbindungs­element. Zähne, die das Geschiebe tragen, werden nicht als Einzelkrone (GOZ 2210), sondern als Prothesenanker (GOZ 5010) honoriert. Der Steg sowie die darüber liegende Prothesenspanne werden jeweils mit GOZ 5070 berechnet.

• Eine Teleskoparbeit hat neben dem ästhetischen Aspekt besonders hinsichtlich des Tragekomforts einen Vorteil gegen- über der Modellgussprothese mit Klammern. Hier wird zusätzlich zur Prothese (GOZ 5210) für die Teleskopkrone nach GOZ 5040 abgerechnet. Bei der Neu­anfertigung der Teleskopkrone kann die GOZ 5080 für das Verbindungselement nicht am selben Zahn angesetzt werden. Wird jedoch an einer bereits vorhande­nen Teleskopkrone ein Verbindungselement eingearbeitet, ist die GOZ 5080 berechnungsfähig.

Rechtzeitig den Patienten aufklären

Ehe überhaupt mit der Pro­thetik begonnen werden kann, muss der Patient umfangreich über Alternativen, Risiken und Kosten der geplan­-ten Behandlung aufgeklärt werden. Dabei empfiehlt sich eine detaillierte Dokumenta­-tion dieser Gespräche. Anschließend erhält der Behandlungsbedürftige einen oder mehrere Kostenvoranschläge. Je nachdem, ob auch funktionsanalytische oder -therapeu­tische Maßnahmen geplant sind, wird dazu GOZ 0030 (Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans) oder GOZ 0040 (Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans bei kieferorthopädischer Behandlung oder bei funktionsanalytischen und funk­tionstherapeutischen Maßnahmen) zugrunde gelegt. Bei zeitlich getrennt geplanten Behandlungsabschnitten oder unterschiedlichen Versorgungsalternativen können auch mehrere Heil- und Kostenpläne berechnet werden. Die GOZ-Nummern 0030 und 0040 sind allerdings nebeneinander nicht be­rechnungsfähig. Überschreiten die reinen Technikkosten voraussichtlich den Betrag von 1.000 Euro, ist der Zahnarzt ver­pflich­tet, dem Patienten einen Kostenvor­anschlag des Eigen- oder Fremdlabors mitanzubieten und auf Verlangen in Textform vorzulegen. Erhöhen sich während der Behandlung diese Technikkosten um mehr als 15 Prozent, muss der Zahlungspflichtige hierüber ebenfalls schriftlich informiert werden. Weitere Leistungen, die bereits im Vorfeld anfallen können, sind Röntgenaufnahmen (GOÄ 5000 ff.), Planungsmodelle für einen Kiefer (GOZ 0050) oder für Ober- und Unterkiefer (GOZ 0060). Diese können nur in Ausnahmefällen nebeneinander berechnet werden. Eine Begründung auf der Rechnung ist in diesem Fall notwendig.

Die einfache Abformung des Gegenkiefers löst keine GOZ 0050 aus. Die tatsächlich entstandenen Material- und Laborkosten gemäß § 9 GOZ und das Abformmaterial sind gesondert berechnungs­fähig.

Fazit

Generell empfiehlt es sich, bereits in der Planungsphase für den Zahnersatz auf eine sorgfältige Dokumentation aller erbrachten Leistungen zu achten sowie die Einträge in der Patientenkartei zu kontrollieren. So wird kein wertvolles Honorar verschenkt oder gar vergessen.

Der Artikel ist in der ZWP Zahnarzt Wirtschaft Praxis 5/2017 erschienen.

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