Abrechnung 25.06.2025
Abrechnungs-Tipp: Prophylaxesitzung? Die PZR ist nicht alles!
share
Die Leistung nach der GOZ-Nr. 1040 kann je Zahn, Krone, Brückenglied oder je Implantat (auch an verschraubtem Zahnersatz) berechnet werden. Zum Leistungsinhalt zählen:
- das Entfernen der supra-/gingivalen Beläge,
- die Entfernung des Biofilms,
- die Reinigung der Zahnzwischenräume,
- die Politur aller zugänglichen Oberflächen sowie
- die Fluoridierung der gereinigten Oberflächen.
Für eine erneute Erbringung und Berechnung der PZR bestehen, im Unterschied zu einer Zahnsteinentfernung nach den GOZ-Nrn. 4050 und 4055 (30 Tage), keine zeitlichen Fristen. Kontrollmaßnahmen mit Nachreinigungen in einer Folgesitzung können nach der GOZ-Nr. 4060 berechnet werden. Vorsicht bei Versicherten der GKV! Die PZR (GOZ-Nr. 1040) ist neben der Zahnsteinentfernung (BEMA- Nr. 107) für dieselbe Sitzung nicht vereinbarungsfähig, da sich die Leistungsinhalte überschneiden.
Leider wird die PZR bei Versicherten der GKV häufig erst ab dem 18. Lebensjahr, also nach Ablauf der IP-Phase, erbracht. Dabei empfiehlt die Wissenschaft die Durchführung der PZR (wenn das Gebiss vollständig geschlossen ist) bereits ab dem 12. Lebensjahr.
Auffällig ist auch, dass die PZR nicht selten unter dem 2,3-fachen Faktor berechnet wird, weil es sich um eine „Delegationsleistung“ handelt. Dabei hat der Verordnungsgeber diese Tatsache durch eine niedrigere Bewertung in der seit 1988 gültigen GOZ bereits berücksichtigt. Weil der Punktwert in der GOZ seit nunmehr 37 Jahren (!) unverändert ist, besteht auch bei der Berechnung von Prophylaxeleistungen ein dringender Handlungsbedarf. Der 2,3-fache Faktor von 1988 beziehungsweise 1991 (Startjahr für die Beobachtung des Verbraucherpreisindex) entspricht heute somit 4,45 (2,3 × 193,4 Prozent), aufgerundet also 4,5. Der Dentista e.V. – Verband der ZahnÄrztinnen kommuniziert zu Recht: „4,5 ist das neue 2,3!“ Auch die BZÄK und andere Berufsverbände fordern zu mehr betriebswirtschaftlichem Denken und zur Anwendung von angepassten Steigerungsfaktoren auf. Die Honorarvereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOZ ist die Lösung und rechtlich unangreifbar.
Die Gestaltung einer Prophylaxesitzung ist so individuell wie die Patienten selbst – jeder benötigt etwas anderes, was auf der nachfolgenden Liste der möglichen Begleitleistungen deutlich wird:

Apropos Betriebswirtschaft …
… der Stundenkostensatz eines etwa zwölf Quadratmeter großen Prophylaxezimmers liegt (je nach Ausstattung) zwischen 60 und 90 EUR – auch wenn in dieser Stunde kein Umsatz gemacht wird! Berechnet man für eine Stunde 28 × die GOZ-Nr. 1040 mit dem 2,3-fachen Steigerungssatz, ergibt das ein Honorar von 101,36 EUR. Bleiben für die Zahnärztin/den Zahnarzt circa 40 bzw. 10 EUR übrig, das sollte zum Nachdenken anregen.
Dieser Beitrag ist unter dem Originaltitel „Prophylaxesitzung? Die PZR ist nicht alles!“ in der ZWP Zahnarzt Wirtschaft Praxis erschienen.