Abrechnung 24.08.2026
Was darf unter BEMA-Nr. 107 kombiniert werden?
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Dabei stellt sich insbesondere die Frage, ob beide Leistungen am selben Tag erbracht werden können und welche Anforderungen an die organisatorische und zeitliche Trennung der Behandlungen zu stellen sind, um BEMA-Vorgaben und Abrechnungsrichtlinien zu entsprechen. Im Mittelpunkt steht die Auslegung der Abrechnungsbestimmungen zur BEMA-Nr. 107 (Entfernung harter Zahnbeläge) sowie die Abgrenzung zur PZR. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, ob beide Leistungen am selben Tag erbracht werden können und welche Anforderungen an die organisatorische und zeitliche Trennung der Behandlungen zu stellen sind, um BEMA-Vorgaben und Abrechnungsrichtlinien zu entsprechen.
Grundlage für die vorliegende thematische Auseinandersetzung ist die folgende Anfrage einer Abrechnungsverantwortlichen:
„Meine Kollegin war gestern zu einem Seminar im norddeutschen Raum. Dort wurde gesagt, dass die BEMA-Nr. 107 (Zst) am selben Tag mit der PZR möglich wäre. Begründung: Dem Kassenpatienten steht 1 × jährlich 107 zu, wenn wir 2 × jährlich die Untersuchung in Kombination mit einer PZR durchführen, würde dem Patienten die 107 vorenthalten. Es müsste so dokumentiert werden, dass der Zahnarzt nur die BEMA-Nr. 107 gemacht hat und in getrennten Zimmern danach die PZR durchgeführt wurde. ABER – nun meine Frage: Sind es denn zwei getrennte Sitzungen, wenn der Patient nur die Zimmer wechselt? Ich bin der Meinung, es geht nicht, lasse mich aber auch gern eines Besseren belehren. Auf Ihre Antwort bin ich sehr gespannt.“
In der KZBV-Publikation Schnittstellen zwischen BEMA und GOZ findet man unter der GOZ-Nr. 1040 die nachfolgenden Erläuterungen:
„Die Nr. 1040 GOZ ist neben der Nr. 107 BEMA (Entfernen harter Zahnbeläge, je Sitzung) für dieselbe Sitzung NICHT vereinbarungsfähig, da sich die Leistungsinhalte überschneiden. Die Dokumentation der jeweils erbrachten Leistung ist sorgfältig durchzuführen. Für die erneute Erbringung und Abrechnung der ‚professionellen Zahnreinigung‘ (PZR) bestehen, im Unterschied zur Zahnsteinentfernung nach den Nummern 4050 und 4055 GOZ, keine zeitlichen Fristen.“
Dr. Reinhard Winkelmann, der neben der eigenen Zahnarztpraxis viele Jahre als Obmann der Wirtschaftlichkeitsprüfung tätig war, nimmt folgendermaßen dazu Stellung:
„Es steht für mich außer Frage, dass die Zahnsteinentfernung ein Bestandteil der PZR ist – auch wenn das in getrennten Zimmern stattfindet, z. B. weil eine fortgebildete ZFA ‚vorarbeitet‘ und eine DH dann den Rest erledigt. Das ist nach wie vor EINE Behandlung, EINE Sitzung. Und auch ein Leistungskomplex. Ja, der GKV-Patient hat Anspruch auf die BEMA-Nr. 107 (Zst). Das kann die gesetzliche Krankenkasse damit ausgleichen, dass sie die PZR bezuschusst, was ja viele Kassen tun. Eine Mehrkostenberechnung geht halt nicht! Die Zahnärzte zu einer solchen Maßnahme (Behandlung in zwei Zimmern) aufzufordern, ist für mich Anleitung zum Abrechnungsbetrug!“
Auch das einleitende Schreiben im Rahmen eines Honorarberichtigungsverfahrens sagt es deutlich:
„Der Kostenträger hat für die in der Anlage aufgeführten Patienten die sachlich-rechnerische Berichtigung der Geb.-Pos. 107 BEMA-Z beantragt. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Leistung taggleich mit der professionellen Zahnreinigung (PZR) erbracht und abgerechnet wurde …“
Im Ergebnis wurden der Praxis jegliche im Zusammenhang mit der PZR abgerechneten Zst-Positionen als unerlaubte Zuzahlung gestrichen.