Praxishygiene 15.04.2020
Im Ernstfall die Infektionsgefahr minimieren
Hygiene – So sichern Sie sich ab
Als Dentaldepot erreichen auch dental bauer viele Anfragen von Kunden – nicht nur in Bezug auf dringend benötigte Schutzausrüstungen, sondern auch im Hinblick auf die Expertise in puncto Hygiene. Hygienespezialistin Yvonne Stadtmüller, Vertriebs- und Produktmanagerin für das dental bauer PROKONZEPT®, beantwortet exemplarisch eine der Frequently Asked Questions (FAQs) herausgegriffen: „Ist es wirklich erforderlich, für meine Zahnarztpraxis einen Thermodesinfektor/RDG anzuschaffen?“
Das Coronavirus (SARS-CoV-2) zwingt derzeit alle Branchen dazu, das gewohnte Tagesgeschäft umzustrukturieren. Insbesondere Zahnarztpraxen sind hinsichtlich ihrer Hygieneworkflows betroffen und gefordert, diese zu prüfen und gegebenenfalls neu zu organisieren.
In der Sache vereint
Dabei sind sich alle Beteiligten einig – seien es die Zahnarztpraxen oder auch dental bauer selbst, die Behörden wie Gesundheitsämter und Gewerbeaufsichtsämter, welche die Praxisbegehungen durchführen: Bestmögliche hygienische Voraussetzungen können den bestmöglichen Schutz für Patienten und Mitarbeiter gewährleisten.
Im Angesicht des Akutfalles der Corona- Pandemie haben die Hygiene und der Infektionsschutz mehr denn je oberste Priorität erlangt und sind wichtiger als je zuvor bei der täglichen Arbeit in den Praxen – insbesondere bei der Behandlung von potenziell infektiösen Patienten im Fachgebiet der Zahnmedizin. Die korrekte Aufbereitung von Medizinprodukten ist im Praxisalltag das A und O. Mit Krankheitserregern kontaminierte Medizinprodukte (z. B. Instrumente) können die Infektionsquelle für den Menschen sein. Der Einsatz dieser Instrumente setzt daher eine vorhergehende Aufbereitung voraus, die nach definierten Arbeitsschritten zu erfolgen hat.
Korrekte Aufbereitung von Medizinprodukten
Fixiert ist dies im § 3 Abs. 14 Medizinproduktegesetz:
Die Aufbereitung von bestimmungsgemäß keimarm oder steril zur Anwendung kommenden Medizinprodukten ist die nach deren Inbetriebnahme zum Zwecke der erneuten Anwendung durchgeführte Reinigung, Desinfektion und Sterilisation einschließlich der damit zusammenhängenden Arbeitsschritte sowie die Prüfung und Wiederherstellung der technisch-funktionellen Sicherheit.
Eine ordnungsgemäße Aufbereitung wird laut Medizinprodukte-Betreiberverordnung (§ 8 Abs. 2) vermutet, wenn die Empfehlung vom Robert Koch-Institut (RKI) zu den „Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten“ beachtet wird.
Die Stellung des RKI
Das RKI ist die zentrale Einrichtung der Bundesregierung auf dem Gebiet der Krankheitsüberwachung sowie -prävention und somit eine selbstständige oberste Bundesbehörde. Das Robert Koch-Institut ist direkt dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) unterstellt.
Daraus erklärt sich auch die Verbindlichkeit der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts für die Praxisbetreiber. Kernaufgaben des Instituts sind die Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Krankheiten, insbesondere der Infektionskrankheiten. Das RKI hat die Gesundheit der Gesamtbevölkerung im Blick und ist eine zentrale Forschungseinrichtung der Bundesrepublik Deutschland mit dem generellen gesetzlichen Auftrag, wissenschaftliche Erkenntnisse als Basis für gesundheitspolitische Entscheidungen zu erarbeiten. Im Hinblick auf den Fachbereich Zahnmedizin ist die 2012 letztmalig aktualisierte Richtlinie des RKI zu den „Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten“ verbindlich.
Die rechtliche Stellung des RKI ist grundlegend in § 2 des Gesetzes über Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsamtes (BGA-Nachfolgegesetz – BGA-NachfG) geregelt. Es unterstützt die zuständigen Bundesministerien und berät die politischen Entscheidungsgremien sowie den öffentlichen Gesundheitsdienst.
Foto: © dental bauer
Im Infektionsschutzgesetz (IfSG) steht in § 23 Nosokomiale Infektionen; Resistenzen:
(1) Beim RKI wird eine Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention eingerichtet. […] Die Kommission erstellt Empfehlungen zur Prävention nosokomialer Infektionen sowie zu betrieblich-organisatorischen und baulich-funktionellen Maßnahmen der Hygiene in Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen. Die Empfehlungen der Kommission werden unter Berücksichtigung aktueller infektionsepidemiologischer Auswertungen stetig weiterentwickelt und vom RKI veröffentlicht.
(3) Die Leiter folgender Einrichtungen haben sicherzustellen, dass die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um nosokomiale Infektionen zu verhüten und die Weiterverbreitung von Krankheitserregern, insbesondere solcher mit Resistenzen, zu vermeiden:
Unter Punkt 8 sind Arztpraxen und Zahnarztpraxen aufgeführt.
Die Einhaltung des Standes der medizinischen Wissenschaft auf diesem Gebiet wird vermutet, wenn jeweils die veröffentlichten Empfehlungen des RKI beachtet worden sind.
In der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) steht unter § 8 zur Aufbereitung von Medizinprodukten:
(1) Die Aufbereitung von bestimmungsgemäß keimarm oder steril zur Anwendung kommenden Medizinprodukten ist unter Berücksichtigung der Angaben des Herstellers mit geeigneten validierten Verfahren so durchzuführen, dass der Erfolg dieser Verfahren nachvollziehbar gewährleistet ist und die Sicherheit und Gesundheit von Patienten, Anwendern oder Dritten nicht gefährdet wird.
Rechtssichere Aufbereitung
Zur Risikoeinstufung gemäß der aktuellen RKI-Richtlinie „Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten“ (Bundesgesundheitsblatt 10/2012), sind demnach
• bis kritisch A-Medizinprodukte bevorzugt maschinell aufzubereiten.
• kritisch B-Medizinprodukte sind grundsätzlich maschinell aufzubereiten.
Die Anwendung manueller Verfahren setzt bei Verfügbarkeit maschineller Verfahren (TDI/RDG) voraus, dass der Beleg über die Äquivalenz (Gleichwertigkeit) der Leistungsfähigkeit manueller und maschineller Verfahren erbracht wurde.
Die Praxis hat den Nachweis zu erbringen, dass die manuelle Aufbereitung mindestens gleichwertige oder bessere Ergebnisse erzielt als die maschinelle Aufbereitung. Betrachtet man alle möglichen Einflüsse, ist eine Erfüllung der Beweispflicht schwer bis unmöglich.
Fazit
Maschinelle Verfahren bieten maximale Sicherheit für eine reproduzierbare und rechtssichere Aufbereitung, weshalb diesen der Vorzug zu geben ist.
Weitere sehr wichtige Aspekte sind minimierte Infektionsgefährdung für das Personal und intensive Zeitersparnis für die gesamte Praxis. Freigeschaffene Zeitfenster können somit in Ertrag bringende Tätigkeiten investiert werden.
Ein TDI/RDG bietet enorme Vorteile und ist dadurch für eine Zahnarztpraxis unerlässlich. Aufgeführt wurde lediglich ein Teilbereich der relevanten Infektionsschutzmaßnahmen. Mühelos lassen sich durch den Einsatz der verfügbaren maschinellen Aufbereitungsgeräte diese zum Bestandteil der arbeitstäglichen Routine machen.
Autoren: Yvonne Stadtmüller und Katharina Osiander
Foto Teaserbild: Robert Kneschke –