Recht 16.02.2024

Rechtliche Neuerungen in der Zahnarztpraxis 2024

Rechtliche Neuerungen in der Zahnarztpraxis 2024

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Ein Beitrag von RA Chris-Oliver Fricke

Das neue Jahr hat Änderungen und Neuerungen rechtlicher Natur mit sich gebracht, die auch in der Zahnarztpraxis zum Tragen kommen könnten. Der folgende Beitrag führt eine kleine Auswahl dieser Novellierungen vor.

1. Neue Möglichkeiten bei der Haftungsbeschränkung

Seit dem 1. Januar 2024 greift das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG). Dieses eröffnet an sich auch Zahnärzten neue Möglichkeiten der Zusammenarbeit und Haftungsbeschränkung. Bisher konnte die Haftung durch die Wahl der Rechtsform nur für berufliche Fehler beschränkt werden (PartGmbB). Eine zahnärztliche Gesellschaft beispielsweise als GmbH & Co. KG würde eine Haftungsbeschränkung für alle Verbindlichkeiten zulassen. Jedoch besteht diese Möglichkeit nur, soweit das landesabhängige Berufsrecht es zulässt. Insofern bleibt weiter abzuwarten, wie sich die einzelnen Landesgesetzgeber und Zahnärztekammern entscheiden.

2. Das neue Gesellschaftsregister – auch für Zahnärzte relevant

Mit dem MoPeG ist auch das Register für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) in Kraft getreten. In das neue Gesellschaftsregister kann sich auch die Zahnarzt-GbR eintragen lassen. Das ist prinzipiell kein Muss, kann aber zu einem Muss werden, wenn es z. B. um den Erwerb von Immobilien geht, denn das MoPeG ändert auch die Grundbuchordnung (GBO). Nach § 47 Abs. 2 GBO n. F. kann seit dem 1. Januar 2024 für eine GbR ein Recht an dem Grundstück nur eingetragen werden, wenn sie im Gesellschaftsregister steht. Bereits durch eine GbR erworbene Immobilien bleiben davon unberührt und bereits vor dem 1. Januar 2024 auf eine Zahnarzt-GbR eingetragene Grundstücke und Rechte führen nicht zur Eintragungspflicht in das Gesellschaftsregister.

3. Hinweisgeberschutzgesetz – Frist endete  im Dezember 2023

Im Juli 2023 trat das Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft. Demnach müssen Beschäftigungsgeber mit mindestens 50 Beschäftigten laut Gesetz eine interne Meldestelle einrichten. Wird dem Gesetz nicht nachgekommen, droht ein Bußgeld von bis zu 20.000 Euro. Die Übergangsfrist zur Errichtung der internen Meldestelle endete am 17.  Dezember 2023. Das Hinweisgeberschutzgesetz zielt darauf ab, einen umfassenden Schutz für Whistleblower zu gewährleisten und diese vor möglichen Repressalien zu schützen.

4. Neuer Mindestlohn – Vertragsanpassungen erforderlich

Der Mindestlohn ist zum Jahresbeginn auf 12,41 Euro/Stunde angestiegen. Das bedeutet bei einer 40-Stunden-Woche ein Monatsgehalt von 2.151,07 Euro. Gleichzeitig hat sich auch die Einkommensgrenze für Minijobber von 520 auf 538 Euro pro Monat verschoben. Insoweit müssen Arbeitsverträge, falls noch nicht erfolgt, angepasst werden.

5. Patientenakten müssen kostenlos kopiert  werden – oder doch nicht?

Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom Oktober 2023 muss die erste Kopie einer Patientenakte gemäß der DSGVO kostenlos erfolgen. Noch Mitte letzten Jahres entschied das Oberlandesgericht Brandenburg anders. Es bleibt abzuwarten, wie nun der Bundesgerichtshof die Entscheidung des EuGH umsetzt. Aller Wahrscheinlichkeit nach wird er sich aber dem EuGH anschließen.

6. Werbung mit Garantien  bleibt unzulässig

Eine Werbung für eine zahnärztliche Praxis mit „10 Jahren Garantie“, „Sie finden bei uns […] ein tolles Team, das […] Ihnen Behandlungserfolg in Ihrer Implantat- und Zahnbehandlung garantiert!“ und „Bei uns bekommen Sie alles aus einer Hand und das auch noch mit Garantie!“ ist nach dem Heilmittelwerbegesetz unzulässig. Mit solchen Aussagen würde laut einem aktuellen Beschluss des Landgericht Bochum der Eindruck vermittelt, dass ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann.

7. Festzuschüsse nur sechs Monate nach Genehmigung des Heil- und Kostenplans

Für die Versorgung mit Zahnersatz ist durch den Vertragszahnarzt ein Heil- und Kostenplan (HKP) zu erstellen, der von der Krankenkasse genehmigt werden muss. Ist dies erfolgt, muss der bewilligte Zahnersatz laut Anlage 2 Bundesmantelvertrag-Zahnärzte innerhalb von sechs Monaten eingegliedert werden. Andernfalls wird der HKP ungültig. Die Frist wird nicht schon durch vorbereitende Maß- nahmen gewahrt vielmehr muss der konkret bewilligte Zahnersatz innerhalb der sechs Monate eingegliedert sein. Wird ersichtlich, dass die Frist nicht ge- wahrt werden kann, ist bei der Krankenkasse ein Antrag auf Verlängerung zu stellen – so das SG München.


Bei Interesse steht der Autor für Rückfragen per E-Mail unter anwalt@ra-cof.de oder auf www.ra-cof.de zur Verfügung.


Dieser Artikel ist in der ZWP Zahnarzt Wirtschaft Praxis erschienen.

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