Statements 01.12.2011

Hygiene nützt und schützt – Gesetz zur Änderung des IfSG

Statement von Manfred Korn, Geschäftsführer von Comcotec Messtechnik GmbH, Unterschleißheim

 

Wer Wert auf eine exzellente Hygiene legt, schützt nicht nur den Patienten und die Mitarbeiterinnen, sondern auch sich selbst. Sie ist rechtlich gefordert, liegt im eigenen Interesse und wird vom Patienten zu Recht erwartet.

Seit Juli 2011 ist das Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes in Kraft getreten. Das Ziel des Gesetzes ist die Patientensicherheit. Im Kampf gegen nosokomiale Infektionen wird hier erstmalig explizit der Begriff „Zahnarztpraxis“ namentlich erwähnt. Daraus ergeben sich weitreichende hygienerechtliche Konsequenzen, die ausführlich in den entsprechenden Verordnungen der einzelnen Bundesländer bis zum 31. März 2012 festgelegt werden.

Das Bundesgesundheitsministerium beruft neben der schon länger bestehenden „Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention“, kurz KRINKO, eine „Kommission Antiinfektiva, Resistenz und Therapie“ (ART-Kommission). Während letztere Grundsätze für Diagnostik und Antibiotika-Therapie unter Berücksichtigung der Infektionen mit resistenten Krankheitserregern erarbeiten soll, gibt die KRINKO Empfehlungen zur Prävention nosokomialer Infektionen sowie zu betrieblich-organisatorischen und baulich-funktionellen Hygienemaßnahmen in medizinischen Einrichtungen.

Wichtig für die Zahnarztpraxis ist, dass die Einhaltung des Stands der medizinischen Wissenschaft auf diesem Gebiet nach §23 Abs. 3 IfSG vermutet wird, wenn die veröffentlichten Empfehlungen von ART-Kommission und KRINKO vom Robert Koch-Institut beachtet worden sind. Anders ausgedrückt: Wer hinsichtlich der Umsetzung der Richtlinie des Robert Koch-Instituts bei der eigenen Instrumentenaufbereitung Lücken sieht, sollte sich vor Augen halten, dass er ein unnötig großes Risiko eingeht. Bei Hygienekontrollen oder im Haftungsfall setzt er sich dem Vorwurf aus, die erforderliche Sorgfalt bei der Instrumentenaufbereitung zum Teil grob missachtet zu haben. Die Aufbereitung gilt rein rechtlich als „Bereich des voll beherrschbaren Risikos“ und mit der Richtlinie des RKIs ist der aktuelle Wissensstand der Medizinprodukteaufbereitung festgeschrieben. Dass es sich hier um ein ernst zu nehmendes Szenario handelt, hat der Gesetzgeber mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes leider allzu deutlich gemacht.

Neben der Einhaltung der Richtlinien des RKIs bzw. gängiger Hygienestandards kommt der Dokumentation der
Umsetzung entsprechender Standards bei der praxisinternen Instrumentenaufbereitung eine große Rolle zu. Denn generell lässt sich sagen: Was nicht dokumentiert ist, gilt als nicht gemacht! Dieses gilt sowohl in einem gerichtlichen Prozess als auch bei einer Begehung durch Behörden. Zur Richtlinien-konformen Dokumentation gibt es inzwischen verschiedene EDV-Lösungen, die dem eigenen Personal die Arbeit erleichtern sollen. Aber auch hier gilt: Dem Betreiber obliegt die Sorgfaltspflicht, er ist grundsätzlich verantwortlich für die Einhaltung geltender Standards. Deshalb sollte eine Praxis diese Anwendungen sehr genau auf ihre einfache Handhabung für das Personal und vor allem auf ihre Gerichtsfestigkeit hin prüfen, damit die Arbeit nicht umsonst gemacht ist!


Schöne Weihnachtsfeiertage und ein frohes neues Jahr 2012 wünscht Ihnen Manfred Korn

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