Praxismanagement 08.08.2011

Praxiswert – es gibt keine einstimmig gebilligte Methode



Praxiswert – es gibt keine einstimmig gebilligte Methode

Eine Festlegung höchster Gerichte auf die Anwendung einer speziellen Methode zur Ermittlung des Praxiswerts gab es nie und wird es auch nicht geben. Der Streit um die beste anwendbare Methode wird bleiben. Aufgrund der in jedem Einzelfall eingesetzten validen Daten der IBT-Methode, die wesentliche Merkmale der modifizierten Ertragswertmethode enthält – ohne die erheblichen Schwächen dieser Methode zu übernehmen – ist voraussehbar, dass Bewertungen über beliebig einsetzbare Schätzdeterminanten auf Dauer am Markt nicht vermittelbar sind.

 

In seinem neuerlichen Urteil vom 9. Februar 2011 (XII ZR 40/09) vertritt der BGH zu einem konkreten Einzelfall die Meinung, dass das sogenannte modifizierte Ertragswertverfahren geeignet sei, den Wert einer freiberuflichen Kanzlei oder Praxis zu bestimmen. Dass der BGH das im vorliegenden Fall so sieht, kann man zur Kenntnis nehmen, es bedeutet aber nicht, dass damit diesem Verfahren vor marktorientierten Methoden Priorität eingeräumt würde. Ganz im Gegenteil: Aus grundsätzlichen Erwägungen hat der BGH schon immer darauf bestanden, dass Methodenvielfalt gewährleistet bleibt und dass das „im Einzelfall geeignet erscheinende Verfahren auszuwählen sei“ (BGH 13.03.78). Insoweit bleibt jede Entscheidung – auch die über die Auswahl der geeigneten Methode – immer tatrichterlicher Würdigung vorbehalten. Dies betont der BGH ausdrücklich auch in der neuen Entscheidung vom 09.02.2011. Welche Methode sich im konkreten Fall anwenden lässt und inwieweit dabei valide Zahlen oder aber Schätzwerte verwendet werden, sei in den kurzen nachfolgenden Erläuterungen aufgezeigt.  


Schätzzahlen ersetzen keine Marktwerte 

 Freiberufliche Einrichtungen können grundsätzlich nicht mit Methoden bewertet werden, die zur Bewertung von Handels- oder Industrieunternehmen beigezogen werden. Dazu gehört die klassische Ertragswertmethode. Die modifizierte Ertragswertmethode unterscheidet sich von der klassischen dadurch, dass ein Splitting in Goodwill und Sachwerte erfolgt, wie es schon immer von der Rechtsprechung gefordert wurde (Kombinationsverfahren, wie die IBT-Methode). Grundsätzlich haften auch der abgewandelten, sprich modifizierten Ertragswertmethode erhebliche Mängel an, die in konkreten Fällen nicht geheilt werden können.

Das hängt damit zusammen, dass der Anwender des modifizierten Ertragswertverfahrens frei bestimmbare – nicht valide – Determinanten setzt, die von Anwender zu Anwender zu dramatischen Verzerrungen und diametral auseinanderdriftenden Werten führen. Genannt seien unter anderem:
– frei bestimmbarer Kapitalisierungszins
– frei bestimmbarer Risikoaufschlag
– Einsatz einer beliebigen Goodwill-Reichweite
– keine Fachspezifika. 

In einem neueren Urteil des LSG BW vom 20.10.2010 (Aktenzeichen L 5 KA 1323/09) werden diese Unzulänglichkeiten äußerst differenziert problematisiert. Wegen der frei bestimmbaren, nicht als real gesehenen „Goodwill- Reichweite“ und von zwei Sachverständigen im gleichen Verfahren unterschiedlich hoch angesetzten Zinsen und Risikozuschlägen, ergaben sich im vorliegenden Verfahren nicht begründbare Abweichungen. Zitat: „Auch an dieser Stelle erweist sich die Ertragswertmethode (modifizierte) als defizitär, da die Bemessung des Rentenbarwertfaktors gleichsam auf frei bestimmbaren Größen beruht, die von erheblichem Einfluss auf die Wertberechnung sind …“ Zwangsläufig setzt die Wertermittlung mittels eines modifizierten Ertragswertverfahrens – vorab – die Kenntnis des Sachverständigen über die Zielgröße Praxiswert voraus. Grundsätzlich bleiben nicht ausräumbare Mängel haften, die in konkreten Fällen, und bezogen auf fachspezifische Besonderheiten freiberuflicher Einrichtungen, zumeist zu nicht nachvollziehbaren Werten führen. 


Korrekte Werte nur auf Basis valider Marktdaten 

Seit nahezu drei Jahrzehnten und in mehreren tausend Verfahren bewährt, hat sich die speziell für freiberufliche Einrichtungen entwickelte IBT-Methode (Indexierte-Basis-Teilwertmethode), die von hunderten Gerichten regelmäßig auch in Zugewinnausgleichsverfahren abgerufen wird. Bei dieser Methode, die wesentliche Elemente der modifizierten Ertragswertmethode ohnehin enthält, wird stets auf die Besonderheiten der jeweiligen Fachrichtung, also im konkreten Fall auf zahnheilkundliche Einrichtungen abgestellt. Eine radiologische Einrichtung kann nicht mit einer Zahnarztpraxis gleichgesetzt werden. Die Besonderheit der IBT-Methode besteht darin, dass sie dynamisiert aufgebaut ist, das heißt, alle speziellen Besonderheiten der Rechtsprechung, des Honorarwesens und der organisatorischen Spezifika in Detailberechnungen erfasst sind. Datenbanken aus drei Jahrzehnten sind verfügbar, aus denen über den Verlauf eben dieses Zeitraumes valide Daten zur Bewertung abgerufen werden können. Dazu gehören Marktwerte tausender bewerteter Einrichtungen nahezu aller Fachrichtungen, davon mehrere hundert Zahnarztpraxen bundesweit, sodass nie auf Schätzzahlen zurückgegriffen werden muss. 

Im Gegensatz zu den oben dargestellten vielfältigen Manipulationsmöglichkeiten über den Einsatz beliebiger Determinanten, geht die IBT-Methode nie von nicht messbaren Faktoren aus, berücksichtigt das Preisniveau am Markt für Praxisübergaben, garantiert, dass unterschiedliche Sachverständige zum selben Wert kommen und gewährleistet insoweit volle Übereinstimmung mit höchstrichterlichen Urteilen. In Zusammenarbeit mit der Universität zu Köln, Lehrstuhl für Management im Gesundheitswesen, Prof. Kuntz, werden erstmals wissenschaftlich wichtige Einflussgrößen mithilfe von Marktfaktoren konkret berechenbar gemacht.  

 


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