Recht 08.04.2013
Berufshaftpflicht mindert Risiko für Selbstständige
Oft geht es ganz schnell: Der
Installateur soll eine Wasserleitung reparieren, beschädigt dabei aber das
Gasrohr. Eine Berufshaftpflichtpolice schützt in
diesem Fall vor dem finanziellen Ruin. Für einige Berufsgruppen ist sie
sogar vorgeschrieben.
Wer ein
Gewerbe anmeldet oder sich als Freiberufler selbstständig macht, auf
den kommen viele Kosten zu. Büroräume und -einrichtung,
Werkzeuge, Maschinen, eventuell sogar Fahrzeuge - die Liste kann, je nach
Beruf und Betriebsgröße, lang sein. Doch auch Versicherungen sind
wichtig. Eine Berufs- beziehungsweise Betriebshaftpflicht
gehört für die meisten Unternehmer zum Standard.
Bestimmte Berufsgruppen wie
Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer seien gesetzlich
dazu verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung
abzuschließen, erklärt Wilfried E. Simon, Vorstandsmitglied der
Interessengemeinschaft Deutscher Versicherungsmakler in Nistertal.
Hierbei handele es sich in der Regel um eine Versicherung gegen
Vermögensschäden, die den Kunden entstehen können. «Das dient
letztlich dem Verbraucherschutz», sagt Simon. Reiche der Anwalt beispielsweise
Unterlagen zu spät bei Gericht ein, und der Klient müsse
deswegen ein Bußgeld zahlen, könne er das Geld von seinem Anwalt
zurückfordern.
Auch Humanmediziner,
Zahnärzte und Architekten seien durch die Berufsgenossenschaften verpflichtet,
Berufshaftpflichtversicherungen abzuschließen, erklärt Katrin Rüter
de Escobar vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft in
Berlin. «Wenn ein Arzt durch einen Behandlungsfehler einen Patienten
zu Schaden kommen lässt», müsse der Mediziner schließlich
abgesichert sein. «Die haben natürlich eine recht teure
Haftpflichtversicherung.»
Aber auch Handwerker und
andere Gewerbetreibende sollten sich gegen Schäden, die durch ihre Arbeit
geschehen, absichern, in ihrem Fall über eine Betriebshaftpflicht.
«Jeder kann einen Schaden verursachen», sagt Rüter de Escobar.
Meistens handele es sich aber nicht um Vermögens-, sondern Sach- und
Personenschäden.
Andreas Kutschera,
Vorstandsmitglied des Bundesverbandes der Versicherungsberater in
Mönchengladbach, nennt den Wasserinstallateur als typisches Beispiel: «Der
Installateur will die Wasserleitung reparieren, bohrt dafür ein Loch in
die Wand des Kunden, trifft aber aus Versehen die Gasleitung.» Solche
Schäden könnten schnell teuer werden.
Daher sei es ratsam, dass
«eine ordentliche Summe» mit der Versicherung abgedeckt sei. Bei
Sachschäden könne das etwa eine Million Euro betragen, sagt Kutschera.
Auch Rüter de Escobar nennt als Richtwert eine Million Euro für
Sachschäden, zwei Millionen Euro für Personenschäden. Betriebe sollten
sich genau überlegen, wie hoch ihre Schäden ausfallen können.
Darüber hinaus habe die
Berufs- beziehungsweise Betriebshaftpflicht einen weiteren
Vorteil. «Der Versicherer würde auch einen nicht berechtigten Schaden
abwehren», erklärt Rüter de Escobar. Die Haftpflichtversicherung
funktioniere an dieser Stelle wie eine Rechtsschutzpolice. «Auch
wenn ein Angestellter etwas kaputt macht, wird das weitgehend von der
Betriebshaftpflichtversicherung abgedeckt.» Ausgeschlossen sei
vorsätzliches Handeln. Nicht abgedeckt sei übrigens, wenn der Mitarbeiter
sich bei der Arbeit verletzte. Dafür gebe es die Unfallversicherung.
Nicht alle Möglichkeiten
sind von vornherein mit einer Versicherung abgedeckt. Der Kunde solle
sich beispielsweise überlegen, ob er sogenannte
Tätigkeitsschäden mitversichert haben wolle, sagt Kutschera. Sie seien nur
eingeschlossen, wenn es ausdrücklich in der Police erwähnt
werde. Dabei handele es sich um Schäden, die an Sachen des Kunden
entstehen, an denen beispielsweise ein Handwerker arbeite: Etwa wenn ein
Elektriker ein Gerät, das der Kunde in einem anderen Laden gekauft
hat, im Haus des Kunden installieren soll und es dabei
beschädigt.
«Bestimmte
Handwerksbetriebe sollten sich überlegen, zusätzlich eine Umwelthaftpflicht abzuschließen»,
rät Rüter de Escobar. Wenn ein Maler zum Beispiel mit Chemikalien
arbeite, die ins Grundwasser gelangen können, sei eine
Zusatzversicherung sinnvoll, da diese Schäden nicht in einer
Betriebshaftpflichtversicherung eingeschlossen seien.
Nicht zu verwechseln sei
eine Berufs- beziehungsweise Betriebshaftpflichtversicherung mit
einer Betriebsstätten- oder Bürohaftpflicht, ergänzt Kutschera.
«Wenn ein Anwalt einen Kunden in seiner Kanzlei berät, und der Kunde
rutscht auf dem nassen Boden aus und verletzt sich - solche Fälle sind
über eine Bürohaftpflicht abgedeckt.» Je nach den Bedingungen
des Versicherers seien auch Schäden abgedeckt, die zum Beispiel
ein Anwalt in den Räumen des Kunden verursache, etwa wenn er dort
den Kopierer bediene und ihn dabei kaputt mache.
Quelle: dpa, Sandra Ketterer